Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 17. Juli 2025 | Teil römisch zwei |
163. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen |
Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 5, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Ausdruck „Z 1“ durch die Wortfolge „in der Anlage“ ersetzt. Der Betrag von „€ 30“ wird durch den Betrag von „€ 45“ und das Wort „Reisepass“ durch das Wort „Reisedokument“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, entfällt die Wortfolge „Z 1 und Ziffer 2, Die Wortfolge „der Reisepass oder Personalausweis“ wird durch die Wortfolge „das Reisedokument“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, wird in Paragraph 2, umbenannt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, wird folgender neuer Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, wird in Paragraph 3, umbenannt.
Meinl-Reisinger