BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 15. Juli 2025

Teil römisch zwei

161. Verordnung:

Änderung der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010

161. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 69, Absatz eins und 71 Absatz 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Verzeichnis der Anhänge entfallen die Zeilen zu den Anhängen römisch elf, römisch dreizehn, römisch vierzehn und römisch fünfzehn.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wendung „09. 06. 2006, S. 24 bis 86“ durch die Wendung „09.06.2006 S. 24“ und die Wendung „25. 11. 2009, S. 29 bis 33“ durch die Wendung „25.11.2009 S. 29“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die folgenden Beförderungsmittel:
    • Strichaufzählung
      land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    • Strichaufzählung
      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715 aus 2007, und (EG) Nr. 595 aus 2009, und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 14.06.2018 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, Amtsblatt Nummer L 1610 vom 06.06.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    • Strichaufzählung
      Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 60 vom 02.03.2013 Seite 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, Amtsblatt Nummer L 2838 vom 07.11.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    • Strichaufzählung
      ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
    • Strichaufzählung
      Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, wird der Ausdruck „die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, Amtsblatt Nummer L 374 vom 27. 12. 2006, Seite 10“ durch den Ausdruck „die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 357“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera l, wird der Ausdruck „der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21. 07. 1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006 Seite 81“ durch den Ausdruck „der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Marktüberwachung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
  2. Absatz 2,Unvollständige Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  3. Absatz 3,Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Absatz eins und 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Marktaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Marktüberwachungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und deren österreichische Fundstellen (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM, etc.) im Anhang XIV“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ wird durch den Ausdruck „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Maschinen ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  2. Absatz 2,Das Notifizierungsverfahren ist nach Maßgabe des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG, Amtsblatt Nummer L 165 vom 29.06.2023 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 169 vom 04.07.2023 Seite 35, durchzuführen. Es gelten die Paragraphen 4 und 5 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „alle geeigneten Maßnahmen im Sinne des Paragraph 11, durch die Wortfolge „alle im Sinne des Schutzklauselverfahrens geeigneten Maßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 18, Absatz 2, sowie Anhang römisch neun Nummer 5 und 7 wird der Begriff „Benannten Stellen“ durch den Begriff „notifizierten Stellen“ ersetzt, in Anhang römisch neun im ersten Satz sowie in Nummer 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9.1 und 9.3 sowie Anhang römisch zehn im ersten Satz sowie Nummer 2.3, 2.4, 3.3 und 3.4 wird der Begriff „Benannte Stelle“ durch den Begriff „notifizierte Stelle“ ersetzt, in Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A Nummer 5 und 6, Anhang römisch drei, Anhang römisch neun Nummer 2, 7, 8, 9.3 sowie Anhang römisch zehn Nummer 2.1, 3, 3.2, 3.4 und 4 wird der Begriff „Benannten Stelle“ durch den Begriff „notifizierten Stelle“ ersetzt und in Anhang römisch neun Nummer 5 das Wort „benannt“ durch das Wort „notifiziert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 19,

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 20, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Zeilen zu den Anhängen römisch elf, römisch dreizehn, römisch vierzehn und römisch fünfzehn im Verzeichnis der Anhänge, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 20, samt Überschrift sowie die Anhänge römisch elf, römisch dreizehn, römisch vierzehn und römisch fünfzehn in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025, treten am Tag nach der Kundmachung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz eins und 2 Litera e und k, Paragraph 2, Absatz 2, Litera l,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 2, und 3, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, samt Überschrift und Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A Nummer 5 und 6, Anhang römisch drei, Anhang römisch neun Nummer 2 bis 8, 9.1 und 9.3 sowie Anhang römisch zehn Nummer 2.1, 2.3, 2.4, 3, 3.2 bis 3.4 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, Die Anhänge römisch elf, römisch dreizehn, römisch vierzehn und römisch fünfzehn entfallen.

Hattmannsdorfer