159. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Gemäß § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird kundgemacht:Gemäß Paragraph 19, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird kundgemacht:
Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 24. Juni 2025 die aus der Anlage ersichtliche Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes beschlossen.
Stocker
Anlage
Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 24. Juni 2025 auf Grund des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes und des § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 beschlossen:Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 24. Juni 2025 auf Grund des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Paragraph 19, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 beschlossen:
Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 254/2021, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel 15 Absatz 1 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Urschrift des Erkenntnisses ist mit dem Tag zu beurkunden, an dem es beschlossen wurde. Bei Umlaufbeschlüssen (§ 15 Abs. 4 bis 6 VwGG 1985) ist der Tag der Beurkundung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende maßgeblich. Im Erkenntnis sind die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers/der Schriftführerin, der Parteien sowie der bevollmächtigten Vertreter/Vertreterinnen der Parteien anzuführen.“Die Urschrift des Erkenntnisses ist mit dem Tag zu beurkunden, an dem es beschlossen wurde. Bei Umlaufbeschlüssen (Paragraph 15, Absatz 4, bis 6 VwGG 1985) ist der Tag der Beurkundung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende maßgeblich. Im Erkenntnis sind die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers/der Schriftführerin, der Parteien sowie der bevollmächtigten Vertreter/Vertreterinnen der Parteien anzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Artikel 15 Absatz 7 lautet:
„(7)Absatz 7,Die Grundsätze der Abs. 1 bis 6 sind auch auf Beschlüsse der Senate anzuwenden, die Grundsätze des Abs. 1 erster und dritter Satz auch auf Beschlüsse der Berichter/Berichterinnen.“Die Grundsätze der Absatz eins bis 6 sind auch auf Beschlüsse der Senate anzuwenden, die Grundsätze des Absatz eins, erster und dritter Satz auch auf Beschlüsse der Berichter/Berichterinnen.“