130. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 386/2023, wird wie folgt geändert:Die Elektrotechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden in den Einträgen zu den bisherigen §§ 21 bis 32 die Paragraphenbezeichnungen durch die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 33.“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis werden in den Einträgen zu den bisherigen Paragraphen 21 bis 32 die Paragraphenbezeichnungen durch die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 33.“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 21. Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 3 wird folgende Z 11 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 3, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice (S11)“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit |
H1 | H2 | H3 | H4 | S1 | S2 | S3 | S4 | S5 | S6 | S7 | S8 | S9 | S10 | S11 |
H1 | | | | | x | x | x | x | | | | | | | |
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 |
H2 | | | | x | | | x | | | | | | | | |
Dauer | 4 | 4 |
H3 | | | | x | | | x | x | x | x | x | x | x | x | x |
Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
H4 | | x | x | | | | | x | | | | | | | |
Dauer | 4 | 4 | 4 |
| | | | | | | | | | | | | | | |
„
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 werden in die Tabelle folgende Zeilen angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, werden in die Tabelle folgende Zeilen angefügt:
„
15. Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice |
Die Fachkraft im Lehrberuf Elektrotechnik mit der Spezialisierung Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice analysiert, basierend auf den Grundlagen einer effizienten Energieversorgung von Infrastruktur mit erneuerbaren Energien und dem Einsatz moderner Technologien wie der Digitalisierung von Gebäuden (Smart Building), die bestehende Infrastruktur (Gebäude, Eisenbahnanlagen) der Eisenbahn. Dabei erhebt sie Möglichkeiten zur Optimierung von Heizungsanlagen, Gas- und Abgasanlagen, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen, um einen energiesparenden oder energieeffizienteren Betrieb sicherzustellen. Darüber hinaus leitet sie aber auch Maßnahmen in Gebäuden ein, um Energie zu sparen, zB durch Sicherstellen einer regelmäßigen Wartung aller Anlagen, den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, optimierte Steuerungen oder bauliche Maßnahmen. Bei der Planung von neu zu errichtenden Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) wirkt die Fachkraft mit und bringt durch ihre Expertise Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, ein und beachtet dabei auch wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten). |
Zu ihren weiteren Aufgaben zählt aber auch das Beraten über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz). Dabei beachtet die Fachkraft Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes und bietet Umsetzungsvorschläge an. |
|
„
6.Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen §§ 21 bis 32 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 33.“.Die bisherigen Paragraphen 21 bis 32 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 33.“.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift eingefügt:
„Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice
§ 21.Paragraph 21,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice |
Die auszubildende Person kann |
10.1.110 Punkt eins Punkt eins die Grundlagen der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz, Baukonstruktionen) sowie Lebenszyklen von Gebäuden erläutern.
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10.1.210 Punkt eins Punkt 2 Energieausweise lesen und eventuell notwendige Maßnahmen daraus ableiten.
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10.1.310 Punkt eins Punkt 3 einen Überblick über technologische, ökologische und ökonomische Eigenschaften (auch im Sinne der Klimaverträglichkeit) und Anwendungen unterschiedlicher Brennstoffe samt deren Möglichkeiten zur Lagerung und Verteilung geben.
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10.1.410 Punkt eins Punkt 4 die Ziele der Digitalisierung (dezentrale Gebäudesysteme) von Gebäuden (Smart Building) wie Erhöhung der Energieeffizienz und der Arbeitsqualität sowie der Sicherheit durch intelligente Algorithmen und Lösungen beschreiben.
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10.1.510 Punkt eins Punkt 5 den Aufbau und die Funktion eines hydraulischen Kreislaufs (zB anhand einer Heizungsanlage samt hydraulischen Grundschaltungen) erklären.
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10.1.610 Punkt eins Punkt 6 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Gas- und Abgasanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
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10.1.710 Punkt eins Punkt 7 die regelmäßige Wartung der betriebsinternen Gas- und Abgasanlagen sicherstellen und bei Betriebsstörungen notwendige Maßnahmen durch andere Personen bzw. Gewerke einleiten.
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10.1.810 Punkt eins Punkt 8 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Lüftungsanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
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10.1.910 Punkt eins Punkt 9 die regelmäßigen Wartung- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Lüftungsanlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
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10.1.1010 Punkt eins Punkt 10 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Lüftungsanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
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10.1.1110 Punkt eins Punkt 11 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Heizungsanlagen – auch solche, die zum Betrieb mit erneuerbaren Energien (zB Erdwärme, Sonne, Biomasse) vorgesehen sind – samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
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10.1.1210 Punkt eins Punkt 12 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Heizungsanlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
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10.1.1310 Punkt eins Punkt 13 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Heizungsanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
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10.1.1410 Punkt eins Punkt 14 die Bedeutung der Sicherstellung einer effizienten Energieversorgung durch optimale Nutzung von geeigneten Energiequellen und Smart Buildings – auch als eine Maßnahme für den Klimaschutz – erläutern.
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10.1.1510 Punkt eins Punkt 15 Möglichkeiten der Energieeinsparung (zB Gebäude- und Eisenbahnanlagenenergieeffizienz) und des umweltfreundlichen Heizens und der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz beschreiben.
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10.1.1610 Punkt eins Punkt 16 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Klimaanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
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10.1.1710 Punkt eins Punkt 17 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Klimaanlagen sicher-stellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
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10.1.1810 Punkt eins Punkt 18 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Klimaanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
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10.1.1910 Punkt eins Punkt 19 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Sanitäranlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben.
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10.1.2010 Punkt eins Punkt 20 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Sanitäranlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist.
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10.1.2110 Punkt eins Punkt 21 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Sanitäranlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen.
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10.1.2210 Punkt eins Punkt 22 die durch andere Personen bzw. Gewerke instandgesetzten Gas- und Abgas-, Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen), Lüftungs- und Sanitäranlagen übernehmen, wieder in Betrieb nehmen und die interne Dokumentation (zB Übernahmeprotokoll, Mess- oder Prüfprotokoll) einleiten.
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10.1.2310 Punkt eins Punkt 23 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an der betriebsinternen Mess-, Steuer- und Regel-technik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones eingrenzen, auffinden und Fehler beheben.
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10.1.2410 Punkt eins Punkt 24 Maßnahmen einleiten, um in betriebsinternen Gebäuden Energie zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung und optimierte Steuerungen sowie bauliche Maßnahmen).
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10.1.2510 Punkt eins Punkt 25 Effizienzsteigerungen und Energiesparmaßnahmen durch Systemoptimierungen der betriebsinternen Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones vorschlagen und durchführen.
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10.1.2610 Punkt eins Punkt 26 Änderungen zur Erhöhung der Energieeffizienz an betriebsinternen Gas-, Lüftungs-, Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen vorschlagen.
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10.1.2710 Punkt eins Punkt 27 im Rahmen ihrer Schnittstellenfunktion zu anderen Gewerben Potentiale für ein optimiertes Zusammenspiel der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizung- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage für bestehende und neu zu errichtende betriebsinterne Anlagen identifizieren.
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10.1.2810 Punkt eins Punkt 28 wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten) für geplante Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) einschätzen und Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, einbringen.
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10.1.2910 Punkt eins Punkt 29 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) beschreiben.
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10.1.3010 Punkt eins Punkt 30 bei der Planung von betriebsinternen Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien vor Ort unter Beachtung von Rahmenbedingungen (zB Verschattung) mitwirken.
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10.1.3110 Punkt eins Punkt 31 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an betriebsinternen Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) erkennen und weitere Maßnahmen veranlassen.
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10.1.3210 Punkt eins Punkt 32 über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz) beraten und dabei Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes beachten sowie Umsetzungsvorschläge anbieten.
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|
„
8.Novellierungsanordnung 8, In § 27 (neu) Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 6 Z 6 bis 15“ durch den Ausdruck „Z 6 bis 16“ ersetzt.In Paragraph 27, (neu) Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 26 Absatz 6, Ziffer 6 bis 15 durch den Ausdruck „Z 6 bis 16“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 27 (neu) Abs. 6 wird folgende Z 16 angefügt:Dem Paragraph 27, (neu) Absatz 6, wird folgende Ziffer 16, angefügt:
Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice:
zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Maßnahmen, um in Gebäuden Energie zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, optimierte Steuerungen, bauliche Maßnahmen), einzuleiten,
systematisch Fehler, Mängel und Störungen an der Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) oder Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einzugrenzen, aufzufinden und Fehler zu beheben,
elektrotechnische Änderungen zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung an der Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones vorzuschlagen und durchzuführen,
Änderungen zur Erhöhung der Energieeffizienz an Gas-, Lüftungs-, Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen vorzuschlagen,
über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz) zu beraten und dabei Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes zu beachten sowie Umsetzungsvorschläge anzubieten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 30 (neu) Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 32“ durch den Ausdruck „§ 33“ ersetzt.In Paragraph 30, (neu) Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 32“ durch den Ausdruck „§ 33“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 30 (neu) Abs. 3 werden der Ausdruck „§ 26 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 6“ und die Wortfolge „§§ 25 bis 28“ durch die Wortfolge „§§ 26 bis 29“ ersetzt.In Paragraph 30, (neu) Absatz 3, werden der Ausdruck „§ 26 Absatz 6, durch den Ausdruck „§ 27 Absatz 6 und die Wortfolge „§§ 25 bis 28“ durch die Wortfolge „§§ 26 bis 29“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 33 (neu) wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 33, (neu) wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 21 samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 22 bis 33 sowie § 27 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 21, samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 22 bis 33 sowie Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
Hattmannsdorfer