120. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die VwG-Eingabengebührverordnung geändert wird
Aufgrund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind gebührenpflichtig“ durch die Wortfolge „unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind gebührenpflichtig“ durch die Wortfolge „unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht“ die Wortfolge „und besteht eine Schnittstelle zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht“ die Wortfolge „und besteht eine Schnittstelle zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pauschalgebühr beträgt für
Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge
50 Euro
Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
25 Euro
(2)Absatz 2,Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.“Beilagen und sonstige nicht in Absatz eins, genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Absatz eins, abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 4 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 4, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.“Paragraph eins, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.“
Marterbauer