BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Juni 2025

Teil römisch zwei

120. Verordnung:

Änderung der VwG-Eingabengebührverordnung

120. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die VwG-Eingabengebührverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind gebührenpflichtig“ durch die Wortfolge „unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht“ die Wortfolge „und besteht eine Schnittstelle zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Pauschalgebühr beträgt für
    1. Ziffer eins
      Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge
      50 Euro
    2. Ziffer 2
      Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
      25 Euro
  2. Absatz 2,Beilagen und sonstige nicht in Absatz eins, genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Absatz eins, abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 4, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.“

Marterbauer