115. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung sowie die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung geändert werden
Auf Grund
der §§ 37 Abs. 5, 40 Abs. 5 und 6 und § 41 Abs. 7 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2023;der Paragraphen 37, Absatz 5, 40, Absatz 5 und 6 und Paragraph 41, Absatz 7, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2023,;
§ 14 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2023,Paragraph 14, Absatz 5, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2023,,
wird verordnet:
Artikel 1
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung, BGBl. II Nr. 189/2017 wird wie folgt geändert:Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 5 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 5, betreffende Zeile:
„§ | 5. Laufende Gebarung und Führung von Büchern“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 7 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 7, betreffende Zeile:
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts:
„Jahresvoranschlag“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 10 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 10, betreffende Zeile:
„§ | 10. Zweck des Jahresvoranschlages“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 11 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 11, betreffende Zeile:
„§ | 11. Allgemeine Grundsätze der Erstellung des Jahresvoranschlages“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 12 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 12, betreffende Zeile:
„§ | 12. Verantwortlichkeiten“ |
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 13 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 13, betreffende Zeile:
„§ | 13. Ausgestaltung des Jahresvoranschlages“ |
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 14 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 14, betreffende Zeile:
„§ | 14. Konkretisierung der Erstellung des Jahresvoranschlages“ |
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 14 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 14, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 15. Übermittlungspflichten“ |
10.Novellierungsanordnung 10, Die § 15 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „16.“ und die § 16 betreffende Zeile lautet:Die Paragraph 15, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „16.“ und die Paragraph 16, betreffende Zeile lautet:
„§ | 16. Kontrolle des Vollzugs des Jahresvoranschlages“ |
11.Novellierungsanordnung 11, Die § 16 betreffende Zeile im 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „17.“, die § 17 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „18.“ und die § 18 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „19.“.Die Paragraph 16, betreffende Zeile im 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „17.“, die Paragraph 17, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „18.“ und die Paragraph 18, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „19.“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 19 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 19, betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:
„§ | 20. Übermittlungspflichten“ |
13.Novellierungsanordnung 13, Die § 19 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „21.“ und die § 21 betreffende Zeile lautet:Die Paragraph 19, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „21.“ und die Paragraph 21, betreffende Zeile lautet:
„§ | 21. Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich“ |
14.Novellierungsanordnung 14, Die § 20 betreffende Zeile im 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „22.“, die § 21 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „23.“ und die § 22 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „24.“.Die Paragraph 20, betreffende Zeile im 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „22.“, die Paragraph 21, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „23.“ und die Paragraph 22, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „24.“.
15.Novellierungsanordnung 15, Die § 23 betreffende Zeile im 6. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „25.“, die § 24 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „26.“ und die § 25 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „27.“.Die Paragraph 23, betreffende Zeile im 6. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „25.“, die Paragraph 24, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „26.“ und die Paragraph 25, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „27.“.
16.Novellierungsanordnung 16, Die § 26 betreffende Zeile im 7. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „28.“ und die § 27 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „29.“.Die Paragraph 26, betreffende Zeile im 7. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses erhält die Paragraphenbezeichnung „28.“ und die Paragraph 27, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis erhält die Paragraphenbezeichnung „29.“.
17.Novellierungsanordnung 17, Der Eintrag nach der § 29 betreffenden Zeile lautet:Der Eintrag nach der Paragraph 29, betreffenden Zeile lautet:
„Anlage 1 Mindestgliederung Bilanz
Anlage 2 Mindestgliederung Gebarungserfolgsrechnung
Anlage 3 Mindestgliederung Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt
Anlage 4 Mindestgliederung Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich
Anlage 5 Aufschlüsselung Funktionsgebühren
Anlage 6 Aufschlüsselung freie Dienstverträge“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 1 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Budget-Ist-Vergleiches“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Budget-Ist-Vergleiches“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich: Diese Bezeichnung hat dieselbe Bedeutung wie Budget-Ist-Vergleich im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBI. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.“Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich: Diese Bezeichnung hat dieselbe Bedeutung wie Budget-Ist-Vergleich im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBI. römisch eins Nr. 45 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 3 Abs. 3 wird die Wendung „des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBI. I Nr. 45/2014,“ durch die Wendung „HSG 2014“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wendung „des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBI. römisch eins Nr. 45 aus 2014,,“ durch die Wendung „HSG 2014“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 4 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Text lautet:In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Text lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Der Gebarung ist gemäß § 41 Abs. 1 HSG 2014 der genehmigte Jahresvoranschlag (Budget) zugrunde zu legen, wodurch gewährleistet ist, dass die Gebarung mit den korrespondierenden Ansätzen des Jahresvoranschlages übereinstimmt. Überschreitungen und Umgliederungen von Ansätzen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Organ.“ Der Gebarung ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HSG 2014 der genehmigte Jahresvoranschlag (Budget) zugrunde zu legen, wodurch gewährleistet ist, dass die Gebarung mit den korrespondierenden Ansätzen des Jahresvoranschlages übereinstimmt. Überschreitungen und Umgliederungen von Ansätzen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Organ.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 4 Abs. 2 bis 5 entfällt.Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu § 5 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet:
„Laufende Gebarung und Führung von Büchern“
24.Novellierungsanordnung 24, § 5 Abs. 1 bis 6 lautet:Paragraph 5, Absatz eins bis 6 lautet:
„(1)Absatz eins,Alle Vorgänge der Gebarung sind ordnungsgemäß und vollständig im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren. Sie hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB im unternehmensrechtlichen Sinn) zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben ihre Bücher entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung zu führen (§ 41 Abs. 4 HSG 2014) und jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen.Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben ihre Bücher entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung zu führen (Paragraph 41, Absatz 4, HSG 2014) und jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen.
(3)Absatz 3,Es sind jedenfalls folgende Bücher zu führen:
das Journal (Grundbuch, enthält alle Buchungen in chronologischer Reihenfolge),
das Hauptbuch (Summe aller Buchhaltungskonten, enthält alle Buchungen systematisch gegliedert) und
die Neben- oder Hilfsbücher (Anlagenverzeichnis, Inventarverzeichnis, Kassabuch, Kunden- und Lieferantenbuch).
(4)Absatz 4,Für die Güter des Anlagevermögens (im Sinne des § 226 UGB) ist ein Anlagespiegel zu erstellen. Der Bestand der tatsächlich vorhandenen Güter ist regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Verzeichnis zu überprüfen (Anlageninventur).Für die Güter des Anlagevermögens (im Sinne des Paragraph 226, UGB) ist ein Anlagespiegel zu erstellen. Der Bestand der tatsächlich vorhandenen Güter ist regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Verzeichnis zu überprüfen (Anlageninventur).
(5)Absatz 5,Die Eintragungen in den Büchern haben vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfolgen. Zeitgerecht bedeutet, dass Eintragungen in das Kassabuch nach Möglichkeit täglich zu erfolgen haben. Die Buchungen laufender Geschäftsfälle sollen nach Möglichkeit wöchentlich, spätestens jedoch zu Beginn des Folgemonats durchgeführt werden. Auf die abgabenrechtlichen Fristsetzungen ist Bedacht zu nehmen.
(6)Absatz 6,Grundlage jedes Geschäftsfalles ist ein Beleg. Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beleg ergeben sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Praxis und den abgabenrechtlichen Normen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 5 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Jeder Geschäftsfall ist einzeln in den Büchern zu erfassen (Saldierungsverbot).
(8)Absatz 8,Die Führung der Bücher hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen. Die Führung der Bücher kann – so wie die Erstellung des Jahresabschlusses – einer dritten qualifizierten Person übertragen werden (z. B. der Steuerberaterin oder dem Steuerberater oder der gewerblichen Buchhalterin oder dem gewerblichen Buchhalter). Die Verantwortlichkeit der Organe bleibt bestehen. Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die qualifizierte Person für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 5 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 9 bis 12 angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Ableitung des Jahresabschlusses hat richtig und vollständig aus der laufenden Buchführung zu erfolgen.
(10)Absatz 10,Bei sämtlichen Geschäftsfällen, insbesondere der Freigabe von Belegen und Zahlungen, sowie der Abgabe von rechtsgültigen Erklärungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften, ist das Vieraugenprinzip einzuhalten.
(11)Absatz 11,Die Einhaltung der Bestimmungen des § 42 HSG 2014 für bestimmte Geschäftsfälle und Wertgrenzen ist sicherzustellen. Zur Beurteilung des Überschreitens von Beschlussgrenzen gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Bei dieser ist zu beurteilen, ob Geschäftsfälle wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten sind.Die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 42, HSG 2014 für bestimmte Geschäftsfälle und Wertgrenzen ist sicherzustellen. Zur Beurteilung des Überschreitens von Beschlussgrenzen gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Bei dieser ist zu beurteilen, ob Geschäftsfälle wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten sind.
(12)Absatz 12,Die Organisation der geschäftlichen Abläufe (Bestellprozess, Angebotslegungen, Rechnungsfreigaben, etc.) hat eine der Größe der Organisation angemessene Kontrolle („Internes Kontrollsystem“) vorzusehen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift zu § 7 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 7, lautet:
„Funktionsgebühren“
28.Novellierungsanordnung 28, § 7 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 7, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß § 31 Abs. 1a HSG 2014 gewährt werden. Dabei ist es auch möglich für einzelne in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführte Funktionskategorien keine Funktionsgebühr vorzusehen und es muss bei sachlicher Begründung auch innerhalb einer Funktionskategorie differenziert werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, HSG 2014 gewährt werden. Dabei ist es auch möglich für einzelne in Paragraph 31, Absatz eins a, HSG 2014 angeführte Funktionskategorien keine Funktionsgebühr vorzusehen und es muss bei sachlicher Begründung auch innerhalb einer Funktionskategorie differenziert werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Sollten Funktionsgebühren beschlossen werden, sind folgende, in der Tabelle angeführten, Maximalbeträge unter Berücksichtigung entsprechender Kriterien zu beachten:
EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr) | bis 10.000 Studierende | 10.001 bis 30.000 Studierende | ab 30.001 Studierende | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten | bis zu 350 | bis zu 500 | bis zu 650 | bis zu 850 |
stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten | bis zu 250 | bis zu 350 | bis zu 450 | bis zu 550 |
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter | bis zu 100 | bis zu 200 | bis zu 300 | bis zu 400 |
andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2 | bis zu 75 | bis zu 100 | bis zu 150 | bis zu 200 |
Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 | bis 400 Studierende | 401 bis 3.000 Studierende | ab 3.001 Studierende | |
bis zu 75 | bis zu 150 | bis zu 250 | |
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge |
Die Maximalbeträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022. |
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29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 7 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 3 bis 7 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren hat anhand von Kriterien, die in der Satzung festgelegt werden müssen, zu erfolgen. Solche Kriterien sind insbesondere die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben.
(4)Absatz 4,Für die Ermittlung der Anzahl der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung ist jene Berechnung heranzuziehen, welche für die Ermittlung der Studierendenbeiträge im Jahresvoranschlag verwendet wird. Aufgrund von § 31 Abs. 1b HSG 2014 ist die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 3 Abs. 2b HSG 2014 zu berechnenFür die Ermittlung der Anzahl der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung ist jene Berechnung heranzuziehen, welche für die Ermittlung der Studierendenbeiträge im Jahresvoranschlag verwendet wird. Aufgrund von Paragraph 31, Absatz eins b, HSG 2014 ist die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, HSG 2014 zu berechnen
(5)Absatz 5,Es sind Dritten nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen, wie ausgehend von dem in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführten Maximalbetrag unter Berücksichtigung der in der Satzung angeführten Kriterien die konkrete Höhe einer Funktionsgebühr abgeleitet wurde.Es sind Dritten nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen, wie ausgehend von dem in Paragraph 31, Absatz eins a, HSG 2014 angeführten Maximalbetrag unter Berücksichtigung der in der Satzung angeführten Kriterien die konkrete Höhe einer Funktionsgebühr abgeleitet wurde.
(6)Absatz 6,Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist der Kontrollkommission gemeinsam mit der Übermittlung der beschlossenen Funktionsgebühren Folgendes mitzuteilen (siehe Anlage 5):
Das Ausmaß der Veränderung einer Funktionsgebühr in EUR im Vergleich zur vorangegangenen Beschlussfassung.
Der Gesamtbetrag der von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gewährten Funktionsgebühren gemäß Beschlussfassung und die Veränderung dieses Betrags im Vergleich zur vorangegangenen Beschlussfassung.
(7)Absatz 7,Werden Funktionsgebühren gewährt, ist ein zusätzlicher Ersatz des Aufwandes, mit Ausnahme eines allfälligen Ersatzes von Reise- und Aufenthaltskosten, nicht zulässig.
(8)Absatz 8,Werden keine Funktionsgebühren gewährt oder wird darauf verzichtet, besteht Anspruch auf Ersatz des aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Da die Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt, bleibt ein zeitlicher Aufwand außer Ansatz. Es ist in Dritten nachvollziehbaren Aufzeichnungen zu dokumentieren, dass der Aufwand ursächlich aus der Tätigkeit folgt. Die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ist nicht zulässig.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller abgehaltenen Sitzungen und Ausschüssen anzulegen.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 9 wird nach der Wendung „§ 41 Abs. 6 HSG 2014“ die Wendung „(sieben Jahre)“ eingefügt.In Paragraph 9, wird nach der Wendung „§ 41 Absatz 6, HSG 2014“ die Wendung „(sieben Jahre)“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:
„Jahresvoranschlag“
33.Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Zweck des Jahresvoranschlages“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 10 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Budgetierung“ jeweils durch die Wortfolge „Erstellung des Jahresvoranschlages“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins und 2 wird das Wort „Budgetierung“ jeweils durch die Wortfolge „Erstellung des Jahresvoranschlages“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Der Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich ermöglicht den Vergleich von geplantem und tatsächlich angefallenem Ressourcenverbrauch der laufenden Gebarung.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Budgetierung“ durch die Wortfolge „Der Jahresvoranschlag“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Budgetierung“ durch die Wortfolge „Der Jahresvoranschlag“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 13 erhält die Paragraphenbezeichnung „11.“ und wird samt Überschrift nach § 10 eingefügt:Paragraph 13, erhält die Paragraphenbezeichnung „11.“ und wird samt Überschrift nach Paragraph 10, eingefügt:
„Allgemeine Grundsätze der Erstellung des Jahresvoranschlages
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Erträge und Aufwendungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Planperiode zu enthalten. Bei der Erstellung ist dem Grundsatz der Vollständigkeit zu folgen, um eine aussagefähige Beurteilung der geplanten wirtschaftlichen Lage einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorhaben und die mit ihnen verbundenen Aufwendungen und Erträge der Budgetperiode in den Jahresvoranschlag aufzunehmen sind. Diese sind in deren voraussichtlicher Höhe in der Planung zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die in § 190 UGB festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind sinngemäß bei der Erstellung des Jahresvoranschlages anzuwenden.“Die in Paragraph 190, UGB festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind sinngemäß bei der Erstellung des Jahresvoranschlages anzuwenden.“
38.Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift zu § 12 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:
„Verantwortlichkeiten“
39.Novellierungsanordnung 39, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„(1)Absatz eins,Gemäß § 40 Abs. 1 HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent bis spätestens 1. Juni jeden Jahres einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent bis spätestens 1. Juni jeden Jahres einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen.
(2)Absatz 2,Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form zuzustellen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Die Überschrift zu § 13 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:
„Ausgestaltung des Jahresvoranschlages“
41.Novellierungsanordnung 41, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag hat die den einzelnen Organen und Referaten zugeordneten Mittel sowie die Art des Verbrauches zu zeigen. Dazu ist dieser in einer organ- und referatsbezogenen Gliederung zu erstellen und zweckmäßig tiefergehend zu detaillieren.
(2)Absatz 2,Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt (§ 40 Abs. 1 HSG 2014). Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 3 zu entnehmen.Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt (Paragraph 40, Absatz eins, HSG 2014). Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 3 zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Es wird empfohlen, im Rahmen der Erstellung des Jahresvoranschlages neben der Gebarungserfolgsrechnung auch eine Planbilanz sowie eine einfache Plangeldflussrechnung zur Planung der Vermögens- und der Finanzlage (Liquidität) zu erstellen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift zu § 14 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet:
„Konkretisierung der Erstellung des Jahresvoranschlages“
43.Novellierungsanordnung 43, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei der Erstellung des Jahresvoranschlages ist Folgendes zu beachten:
Erwartete Aufwendungen sind im Zweifel anzusetzen.
Erwartete Erträge sind im Zweifel nicht anzusetzen.
Geplante Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen saldiert werden (Saldierungsverbot).
Für eine sinnvolle organ- und referatsbezogene Planung sind geeignete Planungsobjekte auf den einzelnen organisatorischen Ebenen vorzusehen. Im Regelfall sind das die laufende Administration, Einzelprojekte (auf Organ- und Referatsebene sowie organ- und referatsübergreifend), Großveranstaltungen sowie wirtschaftliche Aktivitäten (z. B. Shop, Beteiligung an Wirtschaftsbetrieb).
Da Funktionsgebühren weder einen Personal- noch Sachaufwand darstellen, sind diese als eigene Position unter der Bezeichnung „Funktionsgebühren“ separat in der Gebarungserfolgsrechnung auszuweisen.
Leistungen an Wirtschaftsbetriebe, Mensen oder ähnliche Einrichtungen sind in der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresvoranschlages auszuweisen.
Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind im Jahresvoranschlag anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.
(2)Absatz 2,Unterjährige Änderungen des Jahresvoranschlages sind im Hinblick auf Zweck, allgemeine Grundsätze und Konkretisierung der Ausgestaltung wie die Erstellung des Jahresvoranschlages zu beurteilen. Änderungen zum ursprünglichen Jahresvoranschlag sind rechnerisch zu erläutern und der Bedarf für eine Änderung des Jahresvoranschlages zu begründen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflichten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß § 40 Abs. 2 HSG 2014 in der Form gemäß § 13 Abs. 2 einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. § 17 Abs. 2 HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie Beschlussdatum des Jahresvoranschlages) bis spätestens 30. Juni vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in elektronischer Form zu übermitteln.Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß Paragraph 40, Absatz 2, HSG 2014 in der Form gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. Paragraph 17, Absatz 2, HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie Beschlussdatum des Jahresvoranschlages) bis spätestens 30. Juni vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in elektronischer Form zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei einer Änderung des Jahresvoranschlages ist der gesamte Jahresvoranschlag in der Form gemäß Abs. 1 und § 13 Abs. 2 neu zu erstellen und der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung erneut in elektronischer Form zu übermitteln. Die jeweiligen Änderungen müssen im Dokument farblich ersichtlich gemacht werden.“Bei einer Änderung des Jahresvoranschlages ist der gesamte Jahresvoranschlag in der Form gemäß Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, neu zu erstellen und der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung erneut in elektronischer Form zu übermitteln. Die jeweiligen Änderungen müssen im Dokument farblich ersichtlich gemacht werden.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 15 erhält die Paragraphenbezeichnung „16“ und die Überschrift lautet:Paragraph 15, erhält die Paragraphenbezeichnung „16“ und die Überschrift lautet:
„Kontrolle des Vollzugs des Jahresvoranschlages“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 16 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Budgets“ durch die Wortfolge „des Jahresvoranschlages“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „des Budgets“ durch die Wortfolge „des Jahresvoranschlages“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat geeignete Verfahren zur internen Kontrolle des laufenden Vollzugs des Jahresvoranschlages einzusetzen (z. B. unterjährige Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiche in einem der Größe der Körperschaft angemessenen zeitlichen Abstand). Die Ergebnisse der Kontrolle sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Kenntnis zu bringen. Bei Abweichungen im „Ist“ vom Jahresvoranschlag ist festzustellen, ob die Abweichungen aus Gesamtjahressicht ausgeglichen werden können oder ob weiterführende Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Bedeckungen sind zu erläutern und allenfalls erforderliche Änderungen des Jahresvoranschlags sind unter Einbindung der vorgesehenen Organe vorzunehmen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 16 wird durch folgenden § 17 ersetzt:Paragraph 16, wird durch folgenden Paragraph 17, ersetzt:
„§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.
(2)Absatz 2,Der Jahresabschluss dokumentiert die Haushaltsführung eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres und besteht aus:
der Bilanz gemäß Anlage 1,
der Gebarungserfolgsrechnung („Gewinn- und Verlustrechnung“) gemäß Anlage 2 und
49.Novellierungsanordnung 49, § 17 wird durch folgenden § 18 ersetzt:Paragraph 17, wird durch folgenden Paragraph 18, ersetzt:
„§ 18.Paragraph 18,
Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (§§ 189ff UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.“ Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (Paragraphen 189 f, f, UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 19“.Paragraph 18, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 19“.
51.Novellierungsanordnung 51, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Gebarungserfolgsrechnung hat das Ziel, die einzelnen Bereiche der Periodengebarung zu zeigen. Sie hat eine Mindestgliederung gemäß der Anlage 2 zu enthalten. Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 19 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Aufwandsentschädigungen“ durch das Wort „Funktionsgebühren“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, wird das Wort „Aufwandsentschädigungen“ durch das Wort „Funktionsgebühren“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 19 Abs. 7 entfällt.Paragraph 19, Absatz 7, entfällt.
54.Novellierungsanordnung 54, Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflichten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen.Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen.
(2)Absatz 2,Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich entsprechend § 21 zu erstellen. Dieser ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss sowohl den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren als auch der Kontrollkommission zu übermitteln.Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich entsprechend Paragraph 21, zu erstellen. Dieser ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss sowohl den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren als auch der Kontrollkommission zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Kontrollkommission ist zusätzlich noch Folgendes zu übermitteln:
eine funktionsbezogene Auflistung der im Wirtschaftsjahr geleisteten Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß § 7 Abs. 8 sowieeine funktionsbezogene Auflistung der im Wirtschaftsjahr geleisteten Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß Paragraph 7, Absatz 8, sowie
eine Liste mit Informationen zu den im Berichtszeitraum abgeschlossenen freien Dienstverträgen nach dem Muster von Anlage 6 oder eine Leermeldung.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 19 wird durch folgenden § 21 samt Überschrift ersetzt:Paragraph 19, wird durch folgenden Paragraph 21, samt Überschrift ersetzt:
„Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Im Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich werden die Positionen der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresabschlusses (Ist) den jeweils korrespondierenden Ansätzen im Jahresvoranschlag gegenübergestellt. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Ursachen von wesentlichen Abweichungen zwischen den Plan- und Istwerten sind vom zuständigen Organ schriftlich zu erläutern. Abweichungen sind jedenfalls wesentlich, wenn bei einem Budgetansatz bis zu 75.000 Euro die Überschreitungen der Aufwendungen oder Unterschreitungen der Erträge mehr als 20 % oder mehr als 1.500 Euro des Budgetansatzes, bzw. bei einem Budgetansatz von mehr als 75.000 Euro mehr als 5% bzw. mehr als 5.000 Euro betragen.
(3)Absatz 3,Es sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass unabhängig von den zu einer Zeit verantwortlichen Personen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aussagekräftige, schriftliche Erläuterungen übermittelt werden können.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 20 wird durch folgenden § 22 ersetzt:Paragraph 20, wird durch folgenden Paragraph 22, ersetzt:
„§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Jahresabschluss ist gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 verpflichtend von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu verfassen. Sofern in der Folge nichts Anderes geregelt ist, sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß anzuwenden.Der Jahresabschluss ist gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 verpflichtend von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu verfassen. Sofern in der Folge nichts Anderes geregelt ist, sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsbericht hat darüber Auskunft zu geben:
ob der Jahresabschluss dem HSG 2014, den darauf basierenden Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Bestimmungen des § 269 Abs. 1 UGB entspricht und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vermittelt,ob der Jahresabschluss dem HSG 2014, den darauf basierenden Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Bestimmungen des Paragraph 269, Absatz eins, UGB entspricht und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vermittelt,
ob die Haushaltsführung den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Rechtmäßigkeit entspricht,
über die Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und deren Beschäftigungsausmaß,
über die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge, für welche die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen ist,über die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge, für welche die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung) bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen ist,
über eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß § 7 Abs. 8, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion tatsächlich ausbezahlten Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in § 31 HSG 2014 definierten Kriterien entspricht.über eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß Paragraph 7, Absatz 8,, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion tatsächlich ausbezahlten Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in Paragraph 31, HSG 2014 definierten Kriterien entspricht.
(3)Absatz 3,Im Prüfungsbericht ist insbesondere festzuhalten, ob Tatsachen festgestellt wurden,
die den Bestand oder die Entwicklung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wesentlich beinträchtigen können,
die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Gesetze, Verordnungen (insbesondere die HS-DVV und HS-WV) oder Satzung erkennen lassen,
die wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses aufzeigen, wobei § 273 Abs. 2 UGB anzuwenden ist.die wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses aufzeigen, wobei Paragraph 273, Absatz 2, UGB anzuwenden ist.
(4)Absatz 4,Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu umfassender Information verpflichtet. Es sind alle geforderten Unterlagen vorzulegen oder mündliche Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung benötigt werden. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat sich die Vollständigkeit durch eine Vollständigkeitserklärung von den Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bestätigen zu lassen.
(5)Absatz 5,Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. “
57.Novellierungsanordnung 57, § 21 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 23.“.Paragraph 21, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 23.“.
58.Novellierungsanordnung 58, § 22 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 24.“.Paragraph 22, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 24.“.
59.Novellierungsanordnung 59, § 23 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25.“.Paragraph 23, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25.“.
60.Novellierungsanordnung 60, § 24 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26.“.Paragraph 24, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26.“.
61.Novellierungsanordnung 61, § 25 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“.Paragraph 25, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“.
62.Novellierungsanordnung 62, § 27 Abs. 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Wirtschaftsbetriebs hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. “
63.Novellierungsanordnung 63, § 26 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 28.“.Paragraph 26, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 28.“.
64.Novellierungsanordnung 64, § 27 wird durch folgenden § 29 ersetzt:Paragraph 27, wird durch folgenden Paragraph 29, ersetzt:
„§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018 aus 2019, erstmalig anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.“
65.Novellierungsanordnung 65, Die Anlage 2 samt Anlagenbezeichnung lautet:
„Anlage 2 Mindestgliederung Gebarungserfolgsrechnung
GEBARUNGSERFOLGSRECHNUNG | Berichtsjahr | Vorjahr |
I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch eins. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | | |
1. Studierendenbeiträge | | |
2. Beiträge gem. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 3 oder 25 Abs. 3 HSG 2014 2. Beiträge gem. Paragraphen 7, Absatz 2, 14, Absatz 3, oder 25 Absatz 3, HSG 2014 | | |
3. Erträge aus Stiftungen, Spenden und Zuwendungen | | |
4. Erträge aus Inseraten und Werbung | | |
5. Sonstige Erträge | | |
SUMME ISUMME römisch eins | | |
II. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch zwei. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | | |
1. Personalaufwand | | |
| | |
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche MV-Kassen
| | |
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
| | |
Sonstige Sozialaufwendungen
| | |
2. Funktionsgebühren | | |
3. Werkverträge und Honorare | | |
4. Sachaufwendungen | | |
5. Abschreibungen | | |
SUMME IISUMME römisch zwei | | |
III. Ergebnis der unmittelbaren Vertretungstätigkeit (= I. abzüglich II.)römisch drei. Ergebnis der unmittelbaren Vertretungstätigkeit (= römisch eins. abzüglich römisch zwei.) | | |
| |
IV. Erträge aus Veranstaltungenrömisch vier. Erträge aus Veranstaltungen | | |
V. Aufwendungen aus Veranstaltungenrömisch fünf. Aufwendungen aus Veranstaltungen | | |
VI. Ergebnis aus Veranstaltungen (IV. abzüglich V.)römisch sechs. Ergebnis aus Veranstaltungen (römisch vier. abzüglich römisch fünf.) | | |
| |
VII. Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungenrömisch sieben. Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | | |
VIII. Aufwendungen aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungenrömisch acht. Aufwendungen aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | | |
IX. Ergebnis aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen (VII. abzüglich VIII.)römisch neun. Ergebnis aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen (römisch sieben. abzüglich römisch acht.) | | |
| |
X. Finanzerträgerömisch zehn. Finanzerträge | | |
XI. Finanzaufwendungenrömisch elf. Finanzaufwendungen | | |
XII. Finanzergebnis (X. abzüglich XI.)römisch zwölf. Finanzergebnis (römisch zehn. abzüglich römisch elf.) | | |
| |
XIII. Steuern und Abgabenrömisch dreizehn. Steuern und Abgaben | | |
XIV. Ergebnis der laufenden Gebarung (Summe aus III., VI., IX., XII. abzüglich XIII.)römisch vierzehn. Ergebnis der laufenden Gebarung (Summe aus römisch drei., römisch sechs., römisch neun., römisch zwölf. abzüglich römisch dreizehn.) | | |
| |
XV. abzüglich Zuweisung zu Rücklagenrömisch fünfzehn. abzüglich Zuweisung zu Rücklagen | | |
XVI. zuzüglich Auflösung von Rücklagenrömisch sechzehn. zuzüglich Auflösung von Rücklagen | | |
XVII. Gebarungsüberschuss/-fehlbetragrömisch siebzehn. Gebarungsüberschuss/-fehlbetrag | | |
| | |
“
66.Novellierungsanordnung 66, Anlage 3 samt Anlagenbezeichnung lautet:
„Anlage 3 Mindestgliederung Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt
GEBARUNGSERFOLGSRECHNUNG JAHRESVORANSCHLAG IN DER GLIEDERUNG DER ERFOLGSRECHNUNG DES JAHRESABSCHLUSSES FÜR DIE HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT INSGESAMT | |
I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch eins. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | |
1. Studierendenbeiträge | |
2. Beiträge gem. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 3 oder 25 Abs. 3 HSG 2014 2. Beiträge gem. Paragraphen 7, Absatz 2, 14, Absatz 3, oder 25 Absatz 3, HSG 2014 | |
3. Erträge aus Stiftungen, Spenden und Zuwendungen | |
4. Erträge aus Inseraten und Werbung | |
5. Sonstige Erträge | |
SUMME ISUMME römisch eins | |
II. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch zwei. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | |
1. Personalaufwand | |
| |
Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche MV-Kassen
| |
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
| |
Sonstige Sozialaufwendungen
| |
2. Funktionsgebühren | |
3. Werkverträge und Honorare | |
4. Sachaufwendungen | |
5. Abschreibungen | |
SUMME IISUMME römisch zwei | |
III. Ergebnis der unmittelbaren Vertretungstätigkeit (= I. abzüglich II.)römisch drei. Ergebnis der unmittelbaren Vertretungstätigkeit (= römisch eins. abzüglich römisch zwei.) | |
| |
IV. Erträge aus Veranstaltungenrömisch vier. Erträge aus Veranstaltungen | |
V. Aufwendungen aus Veranstaltungenrömisch fünf. Aufwendungen aus Veranstaltungen | |
VI. Ergebnis aus Veranstaltungen (IV. abzüglich V.)römisch sechs. Ergebnis aus Veranstaltungen (römisch vier. abzüglich römisch fünf.) | |
| |
VII. Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungenrömisch sieben. Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | |
VIII. Aufwendungen aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungenrömisch acht. Aufwendungen aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen | |
IX. Ergebnis aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen (VII. abzüglich VIII.)römisch neun. Ergebnis aus wirtschaftlichen Aktivitäten/Wirtschaftsbetrieben/ Beteiligungen (römisch sieben. abzüglich römisch acht.) | |
| |
X. Finanzerträgerömisch zehn. Finanzerträge | |
XI. Finanzaufwendungenrömisch elf. Finanzaufwendungen | |
XII. Finanzergebnis (X. abzüglich XI.)römisch zwölf. Finanzergebnis (römisch zehn. abzüglich römisch elf.) | |
| |
XIII. Steuern und Abgabenrömisch dreizehn. Steuern und Abgaben | |
XIV. Ergebnis der laufenden Gebarung (Summe aus III., VI., IX., XII. abzüglich XIII.)römisch vierzehn. Ergebnis der laufenden Gebarung (Summe aus römisch drei., römisch sechs., römisch neun., römisch zwölf. abzüglich römisch dreizehn.) | |
| |
XV. abzüglich Zuweisung zu Rücklagenrömisch fünfzehn. abzüglich Zuweisung zu Rücklagen | |
XVI. zuzüglich Auflösung von Rücklagenrömisch sechzehn. zuzüglich Auflösung von Rücklagen | |
XVII. Gebarungsüberschuss/-fehlbetragrömisch siebzehn. Gebarungsüberschuss/-fehlbetrag | |
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zusätzliche Informationen |
Eigenkapital per TT.MM.JJJJ | |
Studienvertretungen gem. § 17 Abs. 2 HSG insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel (mindestens 30 % der Studierendenbeiträge in Zeile I.1)Studienvertretungen gem. Paragraph 17, Absatz 2, HSG insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel (mindestens 30 % der Studierendenbeiträge in Zeile römisch eins.1) | |
Jahresvoranschlag beschlossen am TT.MM.JJJJ (Bei einer Änderung eines beschlossenen Jahresvoranschlags zusätzlich: ersetzt die bisher gültige Version des Jahresvoranschlages beschlossen am TT.MM.JJJJ) | |
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