114. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamt*innen (Post-Bezügeverordnung 2025)114. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamt*innen (Post-Bezügeverordnung 2025)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 28. April 2025 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2025 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 28. April 2025 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2025 wie folgt angepasst:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 1. Juli 2025 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 293/2024.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 1. Juli 2025 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2024,.
Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 01. Juli 2025 um 2,80 % angehoben.
§ 2.Paragraph 2,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Juli 2025 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Absatz eins und Absatz eins a, Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Juli 2025 wie folgt angepasst:
Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 293/2024.Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2024,.
§ 3.Paragraph 3,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 293/2024 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2024, außer Kraft.
Oblin