BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 25. Juni 2025

Teil römisch zwei

114. Verordnung:

Post-Bezügeverordnung 2025

114. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamt*innen (Post-Bezügeverordnung 2025)

Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:

Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 28. April 2025 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 1. Juli 2025 wie folgt angepasst:

  1. Ziffer eins
    Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 1. Juli 2025 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2024,.
  2. Ziffer 2
    Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
  3. Ziffer 3
    Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 01. Juli 2025 um 2,80 % angehoben.

Paragraph 2,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Absatz eins und Absatz eins a, Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Juli 2025 wie folgt angepasst:

  1. Ziffer eins
    Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2024,.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2024, außer Kraft.

Oblin