112. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2025 – KP-V 2025)
Auf Grund des § 23a Abs. 3, § 23d Abs. 7 und § 23e Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 23 a, Absatz 3,, Paragraph 23 d, Absatz 7 und Paragraph 23 e, Absatz 3, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, BWG, für Systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, BWG oder Paragraph 30 a, Absatz 6, BWG in Verbindung mit Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von der Einhaltung des Paragraph 23 a, BWG ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute) ist auf die in § 6 namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute) ist auf die in Paragraph 6, namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.
(3)Absatz 3,Unbeschadet anderslautender Regelungen in den Bestimmungen des 4. Abschnitts (Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer) ist der 4. Abschnitt auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 23e BWG ausgenommen sind.Unbeschadet anderslautender Regelungen in den Bestimmungen des 4. Abschnitts (Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer) ist der 4. Abschnitt auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, BWG oder Paragraph 30 a, Absatz 6, BWG in Verbindung mit Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von der Einhaltung des Paragraph 23 e, BWG ausgenommen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;
gewerbliche Immobilienrisikoposition: eine Risikoposition gegenüber einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
Die Haupttätigkeit der juristischen Person oder Personengesellschaft ist einem der Wirtschaftszweige gemäß Abschnitt F Abteilungen 41 (Hochbau) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) und Abschnitt M Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 klassifikatorisch zugeordnet oder entspricht, wenn eine solche klassifikatorische Zuordnung nicht vorliegt, einem der genannten Wirtschaftszweige inhaltlich;Die Haupttätigkeit der juristischen Person oder Personengesellschaft ist einem der Wirtschaftszweige gemäß Abschnitt F Abteilungen 41 (Hochbau) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) und Abschnitt M Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 klassifikatorisch zugeordnet oder entspricht, wenn eine solche klassifikatorische Zuordnung nicht vorliegt, einem der genannten Wirtschaftszweige inhaltlich;
die juristische Person oder Personengesellschaft ist keine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß § 1 in Verbindung mit § 34 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes unddie juristische Person oder Personengesellschaft ist keine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 34, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und
die Risikoposition ist im Inland belegen;
für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote: die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote (rT), die für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Z 1 der Anlage zu § 23e BWG heranzuziehen ist.für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote: die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote (rT), die für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG heranzuziehen ist.
2. Abschnitt
Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.Für die Zwecke des Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer eins, BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.
(2)Absatz 2,Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.
3. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
§ 5.Paragraph 5,
Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute Für die Zwecke des Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
für die in § 6 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;für die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 6, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag;
für die in § 6 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.für die in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 6, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.
Institute, die sowohl in § 6 Abs. 1 als auch in § 6 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.Institute, die sowohl in Paragraph 6, Absatz eins, als auch in Paragraph 6, Absatz 2, genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.
Quote der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Artikel 131, der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:
für die Erste Group Bank AG 1,75%;
für die Raiffeisen Bank International AG 1,75%;
für die UniCredit Bank Austria AG 1,75%;
für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,9%;
für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,9%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,9%;
für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,45%.für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß Paragraph 30 a, BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,45%.
(2)Absatz 2,Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Artikel 131, der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
für die Erste Group Bank AG 1,75%;
für die Raiffeisen Bank International AG 1,75%;
für die UniCredit Bank Austria AG 1,75%;
für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 0,9%;
für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,9%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,9%;
für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 0,9%;
für die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG 0,45%.
4. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen.Für die Zwecke des Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Absatz 2 und 3 zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 1% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.
(3)Absatz 3,Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Abs. 2 einzuhalten und entsprichtDie für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Absatz 2, einzuhalten und entspricht
für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;für die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in Paragraph 8, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;
für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.für die in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis der in Paragraph 8, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.
Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.Institute, die sowohl in Paragraph 8, Absatz eins, als auch in Paragraph 8, Absatz 2, genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.
Quote der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis:
für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der BAWAG Group AG 0,5%;
für die Erste Group Bank AG 1%;
für die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG 0,5%;
für die HYPO TIROL BANK AG 0,5%;
für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 0,5%;
für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
für die RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 0,5%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 0,5%;
für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%;
für die Hypo Vorarlberg Bank AG 0,5%;
für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß § 30a BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%;für die VOLKSBANK WIEN AG in ihrer Funktion als Zentralorganisation gemäß Paragraph 30 a, BWG auf Basis der konsolidierten Lage des Volksbanken-Verbundes 0,5%;
für die Addiko Bank AG 0,5%.
(2)Absatz 2,Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote beträgt nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis:
für die Erste Group Bank AG 0,5%;
für die Raiffeisen Bank International AG 0,5%;
für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG 0,5%;
für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft 0,5%;
für die UniCredit Bank Austria AG 0,5%;
für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft 0,5%;
für die HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG 0,5%;
für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 0,5%;
für die HYPO TIROL BANK AG 0,5%;
für die Hypo Vorarlberg Bank AG 0,5%;
für die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG 0,5%.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 9.Paragraph 9,
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;
soweit auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2024 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2024, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.
In- und Außerkrafttreten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Die Kapitalpuffer-Verordnung 2021 – KP-V 2021, BGBl. II Nr. 245/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2024, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Die Kapitalpuffer-Verordnung 2021 – KP-V 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2024,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
Ettl Müller