109. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Nebenleistungsverordnung |
Artikel 2 | Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung |
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Artikel 1
Änderung der Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt geändert:Die Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfallen die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ sowie der der Wortfolge unmittelbar vorstehende Beistrich.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.“Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Absatz eins, 2 und 4 anzuwenden. Absatz 5, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 10 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 10, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 40 a, Absatz 15, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die PD-Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 258/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt verordnet:Die PD-Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt verordnet:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfallen die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ sowie der der Wortfolge unmittelbar vorstehende Beistrich.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.“Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Absatz eins, 2 und 4 anzuwenden. Absatz 5, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 4 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
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