BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 11. Juni 2025

Teil römisch zwei

105. Verordnung:

Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, Mindestbesteuerungsgesetz

105. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu steuerlichen Vorteilen aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, Mindestbesteuerungsgesetz

Aufgrund des Paragraph 39, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, sind die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37, MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.
  2. Absatz 2,Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (Paragraph 2,) und nähere Regelungen zur Anwendung des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG (Paragraph 3,) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (Paragraph 4,).

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine „qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung einer Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe an einer steuerlich transparenten Einheit,
    1. Ziffer eins
      die nach dem Ertragsteuerrecht des Belegenheitsstaates der beteiligten Geschäftseinheit als eine Beteiligung am Eigenkapital gilt,
    2. Ziffer 2
      die nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 26, MinBestG) in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die steuerlich transparente Einheit tätig ist, als Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23, MinBestG) eingestuft würde,
    3. Ziffer 3
      die keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe der beteiligten Geschäftseinheit ist und
    4. Ziffer 4
      deren zu erwartende Gesamterträge im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung unter Berücksichtigung der Beträge aus Posten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, mit Ausnahme der nicht anerkannten Steuergutschriften, voraussichtlich geringer als der Investitionsbetrag (Absatz 4,) in die steuerlich transparente Einheit sind.
    Eine qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung liegt jedoch nicht vor, wenn
    1. Litera a
      die beteiligte Geschäftseinheit nicht das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Investitionsbetrages (Absatz 4,) trägt, oder
    2. Litera b
      steuerliche Vorteile nur dann zugerechnet werden, wenn die beteiligte Geschäftseinheit oder der Entwickler der Eigenkapitalbeteiligungsstruktur in den Anwendungsbereich des MinBestG oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.
  2. Absatz 2,„Steuerliche Vorteile“ bezeichnet die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung gemäß Absatz eins, zugerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      Steuergutschriften, mit Ausnahme von anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 39, MinBestG), und
    2. Ziffer 2
      steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Ertragsteuersatz der Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält.
  3. Absatz 3,Die „proportionale Abschreibungsmethode“ bezeichnet eine Rechnungslegungsmethode, bei der die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, in ihrem Abschluss den Investitionsbetrag (Absatz 4,) in eine qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung gemäß Absatz eins, proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile zu den über die gesamte Laufzeit der Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteilen abschreibt und den jährlichen Abschreibungsbetrag als Bestandteil des laufenden Steueraufwands ausweist.
  4. Absatz 4,„Investitionsbetrag“ bezeichnet die aktivierten Anschaffungskosten für die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung abzüglich sämtlicher Anschaffungsnebenkosten.

Hinzurechnung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur,
    1. Ziffer eins
      sofern in Bezug auf die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, für das betreffende Geschäftsjahr das Wahlrecht zur Einbeziehung steuerwirksamer Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, MinBestG) ausgeübt wurde, und
    2. Ziffer 2
      soweit die zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,) den Investitionsbetrag in die Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe des Absatz 2, vermindern.
  2. Absatz 2,Der Investitionsbetrag (Paragraph 2, Absatz 4,) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) wird für Zwecke der Anwendung des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG um die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus dieser Eigenkapitalbeteiligung zugerechnet werden, höchstens bis auf null, vermindert:
    1. Ziffer eins
      Anerkannte und nicht anerkannte Steuergutschriften,
    2. Ziffer 2
      steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Steuersatz der beteiligten Geschäftseinheit,
    3. Ziffer 3
      Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen und
    4. Ziffer 4
      Erlöse aus der anteiligen oder gänzlichen Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung.
  3. Absatz 3,Sofern der Investitionsbetrag (Paragraph 2, Absatz 4,) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) bereits gemäß Absatz 2, auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Absatz eins, hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Bei einer qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) werden steuerwirksame Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheit ungeachtet des Paragraph 18, Absatz 4, MinBestG nicht einbezogen.

Proportionale Abschreibungsmethode

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wendet die beteiligte Geschäftseinheit in ihrem Abschluss in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) die proportionale Abschreibungsmethode (Paragraph 2, Absatz 3,) an oder wird diese für Zwecke des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG freiwillig angewendet (Absatz 2,), gilt für die Anwendung von Paragraph 3, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Minderung des Investitionsbetrages (Paragraph 2, Absatz 4,) gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erfolgt jährlich proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,) zu den über die gesamte Laufzeit der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,).
    2. Ziffer 2
      Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat zu unterbleiben, soweit der Minderungsbetrag gemäß Ziffer eins, bereits für Zwecke der Rechnungslegung als Abschreibungsbetrag den laufenden Steueraufwand erhöht hat.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die beteiligte Geschäftseinheit unwiderruflich die proportionale Abschreibungsmethode in Bezug auf die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) für Zwecke des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG anwenden. Der Antrag ist für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die beteiligte Geschäftseinheit diese Eigenkapitalbeteiligung erwirbt oder erstmalig in den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Marterbauer