BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Mai 2025

Teil römisch zwei

101. Verordnung:

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

101. Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aufgrund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, sind unverzüglich zu treffen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Verwertung eingegangener Ehrengeschenke hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischen Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
  2. Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken sind karitativen Zwecken außerhalb oder innerhalb des Bundeskanzleramtes zuzuführen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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