Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 4. Juni 2025 | Teil römisch drei |
86. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Chile am 3. März 2025 seine Beitrittsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2023,) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Chile nachstehende Erklärungen abgegeben:
Zu Kapitel römisch drei des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Republik Chile, dass die Republik Chile, wenn die ersuchende Vertragspartei um die Auslieferung einer Person zur Vollstreckung eines in Abwesenheit gegen sie verhängten Strafurteils ersucht, alle in dem Vorbehalt zu Artikel 12, des Übereinkommens vorgesehenen Informationen anfordert und dass die alleinige Abschrift des in Abwesenheit verhängten Urteils nicht ausreicht, um die Auslieferung zu bewilligen.
In Ausübung der Befugnis nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Republik Chile, dass sie Kapitel römisch fünf des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht anerkennt und daher nur die Übermittlung von Ersuchen auf diplomatischem Wege oder die unmittelbare Vorlage beim chilenischen Außenministerium durch das Außen- oder Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei oder eine andere gleichgestellte Institution dieser Vertragspartei akzeptiert.
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