Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 4. Juni 2025 | Teil römisch drei |
83. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Finnland seinen Vorbehalt zu Artikel 55, Absatz 11, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2025,) mit Wirkung ab 1. August 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 54/2015 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].