Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 4. Juni 2025 | Teil römisch drei |
82. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch |
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Irland am 21. Dezember 2020 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2020,) hinterlegt und dabei Erklärungen nach Artikel 25, Absatz 5 und Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens abgegeben.1
Österreich hat am 16. Dezember 2020 gegen den als Vorbehalt zu klassifizierenden Teil der Erklärungen2 Aserbaidschans vom 19. Dezember 2019 einen Einspruch1 erhoben.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
Stocker
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 201]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 150/2020 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 201].