- Absatz eins,Das Direktorium legt angemessene Obergrenzen in Bezug auf die Kennziffern zur Kapitaladäquanz fest und hält diese aufrecht, um die finanzielle Solidität und Tragfähigkeit der Bank zu schützen.“
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 2. Juni 2025 | Teil römisch drei |
69. Änderung des Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um die satzungsmäßige Kapitalgrenze der ordentlichen Geschäftstätigkeit aufzuheben |
in Anerkennung der wichtigen Rolle der multilateralen Entwicklungsbanken (MDB) bei der Bewältigung vielfacher dringlicher globaler Herausforderungen,
in Anbetracht der tiefgreifenden Veränderungen in der Kapitalmanagementpraxis im Finanzsektor, die sich seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens1 am 28. März 1991 ergeben haben,
in dem Wunsch, die bestmögliche Nutzung der Kapitalkraft der Bank zu ermöglichen, um die Bank bei der Erreichung der größtmöglichen potentiellen Wirkung in ihren Empfängerländern zu unterstützen,
erfreut über die umfassenden Empfehlungen aus der von der G20 durchgeführten unabhängigen Überprüfung der Rahmenwerke für angemessene Eigenkapitalausstattung und deren sorgfältige Prüfung durch die Bank, einschließlich insbesondere der Empfehlung zur Modernisierung des Ansatzes zum Umgang mit der angemessenen Eigenkapitalausstattung seitens der MDB durch unter den MDB koordinierte Verlagerung spezifischer Verschuldensbegrenzungen aus den Satzungen der MDB in die Rahmenwerke der MDB für angemessene Eigenkapitalausstattung,
nach Prüfung und zustimmender Bewertung des Berichts des Direktoriums mit dem Titel „Änderung des Artikels 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um die satzungsmäßige Kapitalgrenze der ordentlichen Geschäftstätigkeit aufzuheben“ und der darin enthaltenen Empfehlung zur Billigung einer Änderung des Artikels 12 Absatz 1, die satzungsmäßige Kapitalgrenze der ordentlichen Geschäftstätigkeit aufzuheben, sowie
mit der Maßgabe, dass das Direktorium als Teil seiner Verantwortung, die finanzielle Solidität und Tragfähigkeit der Bank zu schützen, eine angemessene bezifferte Obergrenze für den Verschuldungsgrad bei ihrer Geschäftstätigkeit, die die relevanten Kapitalkennziffern berücksichtigt und sich innerhalb des Rahmens der Bank für angemessene Eigenkapitalausstattung bewegt, aufrechterhält ̶
beschließt:
(Angenommen am 18. Mai 2023) |
Recognising the essential role of Multilateral Development Banks (MDBs) in addressing multiple pressing global challenges;
Noting the significant changes in capital management practices in the financial sector since the Agreement entered into force on 28 March 1991;
Wishing to enable the optimal use of the Bank’s capital capacity to support the Bank in achieving the maximum potential impact in its recipient countries;
Welcoming the wide ranging recommendations of the G20 Independent Review of Capital Adequacy Frameworks and the careful consideration accorded to them by the Bank, including specifically the recommendation to modernise MDBs’ approach to managing capital adequacy by relocating specific leverage limits from MDB statutes to MDB capital adequacy frameworks, in a coordinated manner among MDBs;
Having considered and being in agreement with the report of the Board of Directors “Amendment of the Article 12.1 to the Agreement Establishing the European Bank for Reconstruction and Development in order to remove the statutory capital limitation on ordinary operations” and its recommendation to approve an amendment of Article 12.1 of the Agreement to remove the statutory capital limitation on ordinary operations; and
On the understanding that the Board of Directors will maintain an appropriate nominal leverage limit on operations, set against relevant capital metrics, within the Bank’s capital adequacy framework, as part of its responsibility to protect the financial soundness and sustainability of the Bank.
RESOLVES THAT:
(Adopted 18 May 2023) |
Die Annahme der Änderung wurde dem Generalsekretär der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung am 6. Mai 2024 notifiziert; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt die vorstehende Änderung gemäß Artikel 56, Absatz 3, des Übereinkommens für alle Mitglieder mit 26. Juni 2025 in Kraft.
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. 222/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 273/2013.