Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 30. April 2025 | Teil römisch drei |
56. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Somalia am 25. März 2025 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2025,) hinterlegt und dabei den Vorbehalt erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 35, Absatz 2, des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.
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