BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 8. Jänner 2025

Teil römisch drei

5. Kundmachung:

Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

5. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Laut Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2023,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2023,) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Artikel 34, Absatz 2 :

Aserbaidschan1

1. Jänner 2025

Mongolei1

1. Jänner 2025

Indonesien2 hat am 27. November 2023 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

Litera a Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Indonesien die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;

Litera b Gemäß Artikel 29, Absatz 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Indonesien zusätzliche Notifikationen nach Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 6, Absatz 5,, Artikel 7, Absatz 17,, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 11, Absatz 4,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6 und Artikel 17, Absatz 4, vor.1

Tschechien3 hat am 16. August 2024 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

Litera a Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Tschechien die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;

Litera b Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Tschechien zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5,, Artikel 7, Absatz 17 und Artikel 16, Absatz 6, vor;

Litera c Notifiziert Tschechien eine technische Berichtigung der Liste der Vorbehalte und Notifikationen, die von Tschechien anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens am 13. Mai 2020 hinterlegt wurde.1

Edtstadler

1  Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

2  Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/2020.

3  Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/2020.