Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 25. März 2025 | Teil römisch drei |
43. Übereinkunft über die Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 133 Ausschussbericht 458 Sitzung 58,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7037 Sitzung 709,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
[Eröffnungsnote des Europarats in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Eröffnungsnote des Europarats in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Österreichische Antwortnote in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Österreichische Antwortnote in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats wurde die Übereinkunft über die Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, von den Vertragsparteien des Übereinkommens1 angenommen und ist mit 2. April 2007 in Kraft getreten.
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 471/1975.