BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 25. März 2025

Teil römisch drei

42. Änderung des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 444 Ausschussbericht 476 Sitzung 53,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7908 Sitzung 754,, )

42.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Änderung des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

[Änderung in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Änderung in russischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Mai 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung des Übereinkommens von Aarhus1 tritt gemäß Artikel 14, Absatz 4, des Übereinkommens mit 20. April 2025 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation die Änderung ratifiziert, genehmigt oder angenommen:

Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich (ohne Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna), Georgien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Stocker

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2005.