Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 1. Dezember 2025 | Teil römisch drei |
192. Kundmachung: | Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2024,) für weitere drei Jahre erneuert:
- Aserbaidschan1 am 24. Dezember 2024 mit Wirkung ab 1. Juni 2025;
- Frankreich1 am 6. Februar 2024 mit Wirkung ab 1. August 2024;
- Italien1 am 25. März 2025 mit Wirkung ab 1. Oktober 2025;
- Monaco1 am 6. März 2025 mit Wirkung ab 1. April 2025;
- Schweden1 am 30. Juni 2025 mit Wirkung ab 1. Oktober 2025;
- Spanien1 am 2. Juli 2025 mit Wirkung ab 1. August 2025;
- Vereinigtes Königreich1 am 1. Oktober 2025 mit Wirkung ab 1. April 2025.
Die Schweiz hat am 29. Februar 2024 die gemäß Artikel 36, des Übereinkommens abgegebene Erklärung und die gemäß Artikel 37, Absatz eins, erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere drei Jahre erneuert.1
Weiters haben die Niederlande am 27. Juni 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Curaçao nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37, zu den Artikel 12 und 17 sowie einer Erklärung gemäß Artikel 29, des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 erklärt.1
Stocker
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].