- Litera aGrenzbeschreibung mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1)
- Litera bGrenzkarte im Massstab 1:2‘000 in der Talebene bzw. 1:10‘000 im Alpengebiet (Anlage 2).
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 18. November 2025 | Teil römisch drei |
178. Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 23 Ausschussbericht 43 Sitzung 13,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11626 Sitzung 976,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt:
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein sind übereingekommen, den am 17. März 1960 in Vaduz unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen in der Fassung vom 3. Mai 1990 (Grenzvertrag)1 abzuändern:
Novellierungsanordnung 1, Artikel 1 lautet:
Novellierungsanordnung 2, Artikel 7 Absatz 1, 4 und 5 lauten:
Novellierungsanordnung 3, Artikel 10 Absätze 1 Buchstabe b, 3, 4 und 5 lauten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte von Grenzzeichen 1 (Naafkopf) bis einschliesslich Grenzzeichen 59 (Zigerbergkopf/Langspetz) sowie von Grenzzeichen 72 (Schellenbergwand) bis einschliesslich Grenzzeichen 136 RM (Rhein).
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten den Abschnitt von Grenzpunkt 59/1 (Zigerbergkopf/Langspetz) bis einschliesslich Grenzzeichen 71/9 (Schellenbergwand).
Novellierungsanordnung 4, Artikel 11 Absatz 2 lautet:
Novellierungsanordnung 5, Artikel 17 lautet:
„Personen, die zu Arbeiten und Massnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, mit sich zu führen.“
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 12. Dezember 2024 in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich Georg Stillfried m. p. | Für das Fürstentum Liechtenstein Maria Pia Kothbauer m. p. |
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel römisch zwei, Absatz 2, am 1. November 2025 in Kraft getreten.
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 228/1960 idF BGBl. Nr. 43/1991.