Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 13. August 2025 | Teil römisch drei |
133. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta seine Vorbehalte hinsichtlich Artikel 30, Absatz 2 und Artikel 44, Absatz eins, lit. e1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2025,) ab 1. November 2024 für weitere fünf Jahre verlängert.
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2014 idF BGBl. III Nr. 141/2018 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].