Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 6. August 2025 | Teil römisch drei |
121. Kundmachung: | Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird verordnet:
Die Kundmachung des mit 1. August 2025 in Kraft tretenden Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen hat dadurch zu erfolgen, dass es in seinem authentischen Wortlaut in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufgelegt wird.
Stocker