BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 6. August 2025

Teil römisch drei

116. Kundmachung:

Ausschluss der Russischen Föderation von bestimmten Rechtsinstrumenten des Europarats

116. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Ausschluss der Russischen Föderation von bestimmten Rechtsinstrumenten des Europarats

Laut Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarts vom 25. März 2022 ist nach der Annahme des Beschlusses des Ministerkomitees vom 16. März 2022 (Entschließung CM/Res(2022)2) die Russische Föderation gemäß Artikel 8, der Satzung des Europarats Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2015,) ab 16. März 2022 nicht mehr Mitglied des Europarats.

Folglich ist ab den unten genannten Stichtagen die Russische Föderation keine Vertragspartei gewisser Rechtsinstrumente des Europarats mehr. Darunter jene Rechtsinstrumente, bei denen auch Österreich Vertragspartei ist:

Mit Wirksamkeit vom 16. März 2022:

Mit Wirksamkeit vom 16. September 2022:

Stocker