BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 5. August 2025

Teil römisch drei

110. Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 24 Ausschussbericht 44 Sitzung 13,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11627 Sitzung 976,, )

110.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)1

[6. Änderung des AETR (deutsche Übersetzung) siehe Anlagen]

[6. Änderung des AETR in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[6. Änderung des AETR in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Der Bundespräsident hat die Annahme dieser Änderung erklärt; die Änderung ist gemäß Artikel 21, Absatz 6, des Übereinkommens mit 20. September 2010 in Kraft getreten.

Stocker

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 518/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 69/2010.