Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 5. August 2025 | Teil römisch drei |
110. Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 24 Ausschussbericht 44 Sitzung 13,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11627 Sitzung 976,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[6. Änderung des AETR (deutsche Übersetzung) siehe Anlagen]
[6. Änderung des AETR in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[6. Änderung des AETR in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Der Bundespräsident hat die Annahme dieser Änderung erklärt; die Änderung ist gemäß Artikel 21, Absatz 6, des Übereinkommens mit 20. September 2010 in Kraft getreten.
Stocker
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 518/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 69/2010.