Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 8. Jänner 2025 | Teil römisch drei |
10. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Litauen am 19. Dezember 2024 den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 35, Absatz 21, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2023,) zurückgenommen.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.