99. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.DemNovellierungsanordnung 1Dem, § 91 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 91, wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.“„Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach Paragraph 90, Absatz 3, herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 113a wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 113 a, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,Die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialministeriumservice oder dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der antragstellenden Partei beglichenen Barauslagen in Zusammenhang mit der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind dieser vom Bund zu refundieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 115 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,Die §§ 91 und 113a Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Die Paragraphen 91 und 113 a Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8o wird folgender § 8p eingefügt:Nach Paragraph 8 o, wird folgender Paragraph 8 p, eingefügt:
„§ 8p.Paragraph 8 p,
§ 113a Abs. 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.“ Paragraph 113 a, Absatz 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 8p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 8 p, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) 1.Absatz 3 a,, Ziffer eins
Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 361/1975, folgende ermittelte personenbezogene Daten dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1, 2, 8 und 12 zu übermitteln:Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1975,, folgende ermittelte personenbezogene Daten dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß Paragraphen eins, 2, 8 und 12 zu übermitteln:
Personen- und Adressdaten des antragstellenden Opfers, der Verdächtigen, Beschuldigten oder Zeugen der jeweiligen Tathandlung, deren Aussagen für die Beurteilung der Straftat nach § 1 Abs. 1 VOG notwendig sind,Personen- und Adressdaten des antragstellenden Opfers, der Verdächtigen, Beschuldigten oder Zeugen der jeweiligen Tathandlung, deren Aussagen für die Beurteilung der Straftat nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG notwendig sind,
Daten betreffend die Opfereigenschaft, nämlich Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Gewaltausübung,
Gesundheitsdaten des Opfers und
Daten über eine strafrechtliche Verurteilung in Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung.
Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß Z 1 erfolgt auf Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und setzt voraus, dass diese für das Verfahren unbedingt erforderlich sind, weil ansonsten keine oder keine vorzeitige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erfolgen könnte. Nach Übermittlung von personenbezogenen Daten von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist einer weiteren Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu entsprechen, sofern aufgrund des Standes des Strafverfahrens bei der ersten Übermittlung noch nicht alle Daten nach Z 1 lit. a bis d übermittelt werden konnten.“Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten gemäß Ziffer eins, erfolgt auf Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und setzt voraus, dass diese für das Verfahren unbedingt erforderlich sind, weil ansonsten keine oder keine vorzeitige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erfolgen könnte. Nach Übermittlung von personenbezogenen Daten von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist einer weiteren Anforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu entsprechen, sofern aufgrund des Standes des Strafverfahrens bei der ersten Übermittlung noch nicht alle Daten nach Ziffer eins, Litera a bis d übermittelt werden konnten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 5 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 9, Absatz 5, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Zugriffs- wie auch Leserechte auf die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten übermittelte personenbezogenen Daten sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu gestalten und nur im zu bearbeitenden Einzelfall zulässig. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1, 2, 8 und 12 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.“„Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Zugriffs- wie auch Leserechte auf die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten übermittelte personenbezogenen Daten sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu gestalten und nur im zu bearbeitenden Einzelfall zulässig. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, der beantragten Hilfeleistungen, der Ausschlussgründe und des Überganges von Ersatzansprüchen gemäß Paragraphen eins, 2, 8 und 12 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 15q wird folgender § 15r eingefügt:Nach Paragraph 15 q, wird folgender Paragraph 15 r, eingefügt:
„§ 15r.Paragraph 15 r,
§ 113a Abs. 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.“ Paragraph 113 a, Absatz 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 16 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,§ 15r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 15 r, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „§ 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz“ der Ausdruck „ , Abs. 3a“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „§ 9 Absatz 3, zweiter und dritter Satz“ der Ausdruck „ , Absatz 3 a, eingefügt.
Van der Bellen
Nehammer