BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. Juli 2024

Teil römisch eins

97. Bundesgesetz:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Studienförderungsgesetzes 1992

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4111/A Ausschussbericht 2692 Sitzung 272,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11557 Sitzung 970,, )

97. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, werden jeweils die Beträge „15.000 €“ durch die Beträge „16 455 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2025, sind die Beträge gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, jeweils mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „die vervielfachten Beträge des Absatz eins, durch die Wortfolge „die vervielfachten Beträge der Absatz eins, und 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 66, angefügt:

  1. Absatz 66,Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für Zeiträume ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. Paragraph 16, Absatz eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 32 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,An die Stelle des Betrages gemäß Paragraph 29, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachte und auf Euro gerundete Betrag. Der Vervielfachung ist der für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Absatz 2, festgestellte Betrag zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 47, angefügt:

  1. Absatz 47,Abweichend von Paragraph 29, beträgt die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 16 455 Euro. Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins a, im Jahr 2025 zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43,Paragraph 32 a, Absatz eins a und Paragraph 75, Absatz 47, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer