93. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Rechtsanwaltsordnung und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „durch ernannte berufsmäßige Organe“.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „durch ernannte berufsmäßige Organe“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 3 Z 4 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wobei Zeiten der praktischen Verwendung ab einer Dauer von insgesamt 14 Jahren gegenüber den sonstigen Reihungskriterien schwächer zu gewichten sind;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Kanzleisitz“ durch das Wort „Amtsstelle“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Kanzleisitz“ durch das Wort „Amtsstelle“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 23 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
bei nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren die Erklärung des betreffenden Notars oder der betreffenden Notare, dass an jener oder jenen Amtssitzen, bei der oder denen sich nicht der Kanzleisitz der Notar-Partnerschaft befindet, ein regulärer Kanzleibetrieb geführt wird;“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren gilt § 18 mit der Maßgabe, dass jeder der Notar-Partnerschaft angehörende Notar einen regulären Kanzleibetrieb an seinem Amtssitz zu gewährleisten hat.“„Im Fall einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren gilt Paragraph 18, mit der Maßgabe, dass jeder der Notar-Partnerschaft angehörende Notar einen regulären Kanzleibetrieb an seinem Amtssitz zu gewährleisten hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 25 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 25, Ziffer eins, Litera a, lautet:
Notare, die in Kanzleigemeinschaft stehen oder deren Amtssitze sich im selben oder in benachbarten Bezirksgerichtssprengeln innerhalb desselben Landesgerichtssprengels befinden;“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 36a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 36 a, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Notar hat darüber hinaus gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beachten, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017, S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden und sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, umfassen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden. Zu diesem Zweck ist eine Risikoanalyse zu erstellen und es sind Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzusehenden Instrumente Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigten Konstellationen sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem zu umfassen haben. Sinngemäß anzuwenden ist ferner § 49 Abs. 3.Der Notar hat darüber hinaus gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beachten, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, Amtsblatt Nummer L 141 vom 28.05.2016 Seite 79, und dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, Amtsblatt Nummer L 195 vom 27.07.2010 Seite 39, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 224 vom 31.08.2017, Seite 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267 aus 2012, des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 88 vom 24.03.2012 Seite 1, verhängt werden und sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, umfassen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29, des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 215, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden. Zu diesem Zweck ist eine Risikoanalyse zu erstellen und es sind Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzusehenden Instrumente Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigten Konstellationen sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem zu umfassen haben. Sinngemäß anzuwenden ist ferner Paragraph 49, Absatz 3,
(6)Absatz 6,Die in schriftlicher Form festzulegenden und laufend anzuwendenden Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Abs. 5 haben ebenso wie die entsprechende Risikoanalyse in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe der Kanzlei zu stehen. Die Angestellten und sonstigen Mitarbeiter des Notars sind mit diesen Instrumenten durch geeignete und angemessene Maßnahmen vertraut zu machen (§ 117 Abs. 1). Die Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, ist zu überwachen; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“Die in schriftlicher Form festzulegenden und laufend anzuwendenden Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Absatz 5, haben ebenso wie die entsprechende Risikoanalyse in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe der Kanzlei zu stehen. Die Angestellten und sonstigen Mitarbeiter des Notars sind mit diesen Instrumenten durch geeignete und angemessene Maßnahmen vertraut zu machen (Paragraph 117, Absatz eins,). Die Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, ist zu überwachen; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 37 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 5, zweiter Satz wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 37 Abs. 5 dritter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 5, dritter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 37 Abs. 8 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 8, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Inhalt des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Inhalt des Paragraph 52, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 52 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hat der Notar die Parteien gegebenenfalls auf die Anwendbarkeit fremden Rechts hinzuweisen und dies in der Urkunde zu vermerken. Zu einer Belehrung über den Inhalt fremder Rechtsordnungen ist der Notar nicht verpflichtet.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 55 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis),“
14.Novellierungsanordnung 14, § 56 Abs. 1 lautet:Paragraph 56, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn
ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit einem Blinden“ durch die Wortfolge „mit einer blinden Person“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit einem Blinden“ durch die Wortfolge „mit einer blinden Person“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 59 Abs. 3 lautet:Paragraph 59, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.“Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den Paragraphen 60 und 61 zu beachten sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 60 lautet:Paragraph 60, lautet:
„§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Eine gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person, die lesen kann, muss den Notariatsakt selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, dass sie denselben gelesen hat und dieser ihrem Willen entspricht. Diese Bestätigung muss im Notariatsakt vor der Unterschrift angeführt werden.
(2)Absatz 2,Kann die gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person nicht lesen, so muss außer den Aktszeugen noch eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.
(3)Absatz 3,Als Vertrauenspersonen können auch solche Personen, die mit der gehörlosen oder hochgradig hörbehinderten Person verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder aufgrund einer Adoption oder Pflegeelternschaft verbunden sind, beigezogen werden. Im Übrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Aktszeugen besitzen.
(4)Absatz 4,Der Notar hat sich in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass die gehörlose oderhochgradig hörbehinderte Person der Gebärdensprache hinreichend mächtig ist und sich in dieser verständigen kann. Dass dies erfolgt ist, ist im Notariatsakt ausdrücklich anzuführen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 61 Abs. 1 erster Satz werden die Wortfolge „einem Stummen oder Taubstummen“ durch die Wendung „einer sprachbehinderten Person“ und jeweils das Wort „Notariatsact“ durch das Wort „Notariatsakt“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz werden die Wortfolge „einem Stummen oder Taubstummen“ durch die Wendung „einer sprachbehinderten Person“ und jeweils das Wort „Notariatsact“ durch das Wort „Notariatsakt“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 61 Abs. 1 werden jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“, das Wort „welcher“ durch das Wort „welche“ und das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz eins, werden jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“, das Wort „welcher“ durch das Wort „welche“ und das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 61 Abs. 2 lautet:Paragraph 61, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ist die sprachbehinderte Person des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so muss eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 63 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 63, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Kann der Verhandlung in angemessener Zeit kein Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. § 69b Abs. 3 ist anzuwenden.“Kann der Verhandlung in angemessener Zeit kein Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. Paragraph 69 b, Absatz 3, ist anzuwenden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 68 Abs. 1 lit. f lautet:Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, lautet:
am Schluss die Anführung, dass der Notariatsakt den Parteien vorgelesen wurde und allfällige nicht oder schwer vorlesbare Beilagen, sofern deren Vorlesung erforderlich wäre, den Parteien im Einzelnen zur Durchsicht vorgelegt wurden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde, und die Anführung der Genehmigung des Notariatsaktes durch die Parteien;“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 69b Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 69 b, Absatz 5, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 72 wird die Wendung „taub, stumm oder taubstumm“ durch die Wendung „gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert“ ersetzt.In Paragraph 72, wird die Wendung „taub, stumm oder taubstumm“ durch die Wendung „gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 79 Abs. 10 dritter Satz wird nach dem Wort „versehen“ die Wendung „oder gegebenenfalls nach Abs. 2 vorzugehen“ eingefügt.In Paragraph 79, Absatz 10, dritter Satz wird nach dem Wort „versehen“ die Wendung „oder gegebenenfalls nach Absatz 2, vorzugehen“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 79 Abs. 10 siebenter Satz entfällt die Wendung „nach Abs. 9“.In Paragraph 79, Absatz 10, siebenter Satz entfällt die Wendung „nach Absatz 9,
27.Novellierungsanordnung 27, § 82 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Das Beurkundungsregister hat Rubriken für
die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl,
Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien,
Eintragungen über Art und Gegenstand der Beurkundung,
die Angabe des Wertes des beurkundeten Geschäfts, wenn dieser aus der Urkunde ersichtlich ist,
die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung,Angaben zu den in Paragraph 140 d, Absatz eins, beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung,
die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen und
zu enthalten.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 82, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit personenbezogene Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“„Soweit personenbezogene Daten nach Absatz eins, verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Paragraph eins,, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 109a wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 109 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies zur Sicherung und ordnungsgemäßen Abwicklung notarieller Treuhandschaften, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies zur Sicherung und ordnungsgemäßen Abwicklung notarieller Treuhandschaften, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 112 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 112, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Soweit bei der Führung des Geschäftsregisters die in § 113 genannten personenbezogene Daten verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“Soweit bei der Führung des Geschäftsregisters die in Paragraph 113, genannten personenbezogene Daten verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Paragraph eins,, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 113 lautet:Paragraph 113, lautet:
„§ 113.Paragraph 113,
Das Geschäftsregister hat Rubriken für
die fortlaufende Geschäftszahl,
das Datum der notariellen Amtshandlung,
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Parteien,
den Gegenstand des Vertrags oder Geschäfts,
die Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist,
die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung undAngaben zu den in Paragraph 140 d, Absatz eins, beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und
zu enthalten.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 117a Abs. 3 wird vor der Wortfolge „mangelnde Vertrauenswürdigkeit“ die Wendung „mangelhafte persönliche Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben,“ eingefügt.In Paragraph 117 a, Absatz 3, wird vor der Wortfolge „mangelnde Vertrauenswürdigkeit“ die Wendung „mangelhafte persönliche Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben,“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 117a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 117 a, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen auf anerkannte Methoden der Personalauswahl, wie etwa psychologische Eignungsuntersuchungen, zurückgegriffen werden. Im Rahmen psychologischer Eignungsuntersuchungen dürfen dabei zur Beurteilung des Vorliegens der für die mit der notariellen Berufsausübung verbundenen Aufgaben erforderlichen sozialen Fähigkeiten im Einzelfall auch personenbezogene Daten, die sich auf die geistige Gesundheit der getesteten Person beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden; eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 121 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 121, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, warum der Notar die Amtshandlungen nicht selbst vornimmt.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 140a Abs. 2 Z 8 werden nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ und nach der Wortfolge „Fortbildungsveranstaltungen für Notare“ die Wendung „ , über die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben (§ 117a Abs. 3)“ eingefügt.In Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, werden nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ und nach der Wortfolge „Fortbildungsveranstaltungen für Notare“ die Wendung „ , über die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben (Paragraph 117 a, Absatz 3,)“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 140a Abs. 2 Z 13 wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 13, wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 140d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 140 d, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ferner sind gegebenenfalls Angaben zu solchen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu machen, die in den Richtlinien (§ 109a Abs. 6 und § 140a Abs. 2 Z 8) aus den in der Anlage II und III zum FM-GwG angeführten Faktoren unter Einbeziehung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten berufsspezifischen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung festgelegt wurden.“„Ferner sind gegebenenfalls Angaben zu solchen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu machen, die in den Richtlinien (Paragraph 109 a, Absatz 6 und Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8,) aus den in der Anlage römisch zwei und römisch drei zum FM-GwG angeführten Faktoren unter Einbeziehung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten berufsspezifischen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung festgelegt wurden.“
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 140i Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 140 i, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Einzutragen sind dabei das Datum der Errichtung und der Registrierung der Patientenverfügung, der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, sowie gegebenenfalls deren Kontaktdaten und Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung, wobei die einzutragenden Informationen zur Aufbewahrung in den nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien zu präzisieren sind.“„Einzutragen sind dabei das Datum der Errichtung und der Registrierung der Patientenverfügung, der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, sowie gegebenenfalls deren Kontaktdaten und Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung, wobei die einzutragenden Informationen zur Aufbewahrung in den nach Paragraph 140 b, Absatz 5, zu erlassenden Richtlinien zu präzisieren sind.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 140i Abs. 3 lautet:Paragraph 140 i, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Österreichische Notariatskammer hat Gesundheitsdiensteanbietern im Sinn des § 2 Z 10 lit. a Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, sowie Krankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, eine direkte Abfrage der gemäß Abs. 1 registrierten Daten über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu ermöglichen und diesen die Daten automationsunterstützt über eine technisch geeignete Schnittstelle bereitzustellen. Zur Gewährleistung der Datensicherheit ist organisatorisch und technisch insbesondere dafür vorzukehren, dass die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden, sowie, dass jedenfalls überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle personenbezogene Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden (Übertragungskontrolle).“Die Österreichische Notariatskammer hat Gesundheitsdiensteanbietern im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, sowie Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, eine direkte Abfrage der gemäß Absatz eins, registrierten Daten über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu ermöglichen und diesen die Daten automationsunterstützt über eine technisch geeignete Schnittstelle bereitzustellen. Zur Gewährleistung der Datensicherheit ist organisatorisch und technisch insbesondere dafür vorzukehren, dass die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden, sowie, dass jedenfalls überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle personenbezogene Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden (Übertragungskontrolle).“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 154 Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird jeweils nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 154, Absatz eins, zweiter und dritter Satz wird jeweils nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 154 Abs. 1 dritter Satz werden der Klammerausdruck „(§ 36a Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 36a Abs. 3 und 5)“ und das Zitat „§ 36a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 36a Abs. 2 und 5“ ersetzt.In Paragraph 154, Absatz eins, dritter Satz werden der Klammerausdruck „(Paragraph 36 a, Absatz 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 36 a, Absatz 3 und 5)“ und das Zitat „§ 36a Absatz 2, durch das Zitat „§ 36a Absatz 2 und 5 ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 154 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 154, Absatz 3, erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 154 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 154, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 154 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 154, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 158 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 161 Abs. 5 wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 161, Absatz 5, wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, Der dem § 189 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022 angefügte Abs. 16 erhält die Absatzbezeichnung „(17)“.Der dem Paragraph 189, mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022, angefügte Absatz 16, erhält die Absatzbezeichnung „(17)“.
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 189 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 189, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,In der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten in Kraft:In der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,, treten in Kraft:
§ 7 Abs. 1 Z 3, § 56 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 3, § 60, § 61 Abs. 1 und 2, § 72, § 79 Abs. 10 und § 189 Abs. 16 und 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz eins und 3, Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz eins und 2, Paragraph 72,, Paragraph 79, Absatz 10 und Paragraph 189, Absatz 16 und 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
§ 11 Abs. 3 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 2 und 3a, § 24 Abs. 2, § 25 Z 1 lit. a, § 52, § 55 Abs. 1 Z 1a, § 63 Abs. 1a, § 68 Abs. 1 lit. f, § 117a Abs. 3, § 121 Abs. 2 und § 140a Abs. 2 Z 8 mit 1. August 2024,Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 a, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 52,, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 63, Absatz eins a,, Paragraph 68, Absatz eins, Litera f,, Paragraph 117 a, Absatz 3,, Paragraph 121, Absatz 2 und Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, mit 1. August 2024,
§ 36a Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 5 und 8, § 69b Abs. 5, § 82 Abs. 1 und 2, § 109a Abs. 7, § 112 Abs. 5, § 113, § 140a Abs. 2 Z 13, § 140d Abs. 1, § 154 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 158 Abs. 1 Z 2 und § 161 Abs. 5 mit 1. Jänner 2025 undParagraph 36 a, Absatz 5 und 6, Paragraph 37, Absatz 5 und 8, Paragraph 69 b, Absatz 5,, Paragraph 82, Absatz eins und 2, Paragraph 109 a, Absatz 7,, Paragraph 112, Absatz 5,, Paragraph 113,, Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 13,, Paragraph 140 d, Absatz eins,, Paragraph 154, Absatz eins, 3, 4 und 6, Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 161, Absatz 5, mit 1. Jänner 2025 und
§ 140i Abs. 1 und 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 15. Jänner 2025.“Paragraph 140 i, Absatz eins und 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 15. Jänner 2025.“
Artikel 2
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 224/2022, wird wie folgt geändert:Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 20 a, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 27 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „nach“ die Wendung „§ 27a oder“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „nach“ die Wendung „§ 27a oder“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:
„§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Kammeranwalts oder von Amts wegen kann der Präsident anstelle der Bestellung eines Untersuchungskommissärs eine Disziplinarstrafe (Abs. 3) ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen, wennAuf Antrag des Kammeranwalts oder von Amts wegen kann der Präsident anstelle der Bestellung eines Untersuchungskommissärs eine Disziplinarstrafe (Absatz 3,) ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen, wenn
der Beschuldigte nachweislich Gelegenheit hatte, sich zu den erhobenen Vorwürfen und den dazu bekanntgewordenen Verdachtsgründen und Umständen zu äußern,
die vorliegenden Informationen in Verbindung mit der Verantwortung des Beschuldigten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen und
der Beschuldigte nach Kenntnis der erhobenen Vorwürfe und einer an ihn ergangenen Mitteilung, dass gegebenenfalls mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung vorgegangen werden wird, nicht innerhalb von acht Tagen ab Zustellung der Mitteilung ausdrücklich die Durchführung eines weiteren Verfahrens verlangt hat.
(2)Absatz 2,Die disziplinarrechtliche Strafverfügung hat die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung, die Aussprüche nach § 38 Abs. 2 und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten zu enthalten. Ferner hat mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis zu erfolgen, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.Die disziplinarrechtliche Strafverfügung hat die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung, die Aussprüche nach Paragraph 38, Absatz 2 und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (Paragraph 16, Absatz 6,) in Schlagworten zu enthalten. Ferner hat mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis zu erfolgen, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
(3)Absatz 3,Mit einer disziplinarrechtlichen Strafverfügung darf nur die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises oder einer Geldbuße bis zum Betrag von 10 000 Euro verhängt werden; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anwendbar. Mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung ist dem Beschuldigten gleichzeitig die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 300 Euro aufzutragen.Mit einer disziplinarrechtlichen Strafverfügung darf nur die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises oder einer Geldbuße bis zum Betrag von 10 000 Euro verhängt werden; Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz ist anwendbar. Mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung ist dem Beschuldigten gleichzeitig die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 300 Euro aufzutragen.
(4)Absatz 4,Die Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 16 Abs. 5 zweiter Satz) durch disziplinarrechtliche Strafverfügung ist nicht zulässig. Gleiches gilt für die Verhängung einer Zusatzstrafe zu einer mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung verhängten Disziplinarstrafe.Die Verhängung einer Zusatzstrafe (Paragraph 16, Absatz 5, zweiter Satz) durch disziplinarrechtliche Strafverfügung ist nicht zulässig. Gleiches gilt für die Verhängung einer Zusatzstrafe zu einer mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung verhängten Disziplinarstrafe.
(5)Absatz 5,Die disziplinarrechtliche Strafverfügung ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Für die Zustellung an den Beschuldigten gilt § 44.Die disziplinarrechtliche Strafverfügung ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Für die Zustellung an den Beschuldigten gilt Paragraph 44,
(6)Absatz 6,Gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kann der Beschuldigte, der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Disziplinarrat Einspruch erheben. Dieser Einspruch bedarf keiner Begründung und bewirkt im Fall seiner Zulässigkeit das Außerkrafttreten der disziplinarrechtlichen Strafverfügung samt Kostenausspruch.Gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kann der Beschuldigte, der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des Paragraph 47, Ziffer 3, die Oberstaatsanwaltschaft binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Disziplinarrat Einspruch erheben. Dieser Einspruch bedarf keiner Begründung und bewirkt im Fall seiner Zulässigkeit das Außerkrafttreten der disziplinarrechtlichen Strafverfügung samt Kostenausspruch.
(7)Absatz 7,Der Einspruch ist durch den Präsidenten als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 46) an den Obersten Gerichtshof zu.Der Einspruch ist durch den Präsidenten als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (Paragraph 46,) an den Obersten Gerichtshof zu.
(8)Absatz 8,Im Fall eines zulässigen Einspruchs hat der Präsident einen Untersuchungskommissär zu bestellen (§ 27 Abs. 1).Im Fall eines zulässigen Einspruchs hat der Präsident einen Untersuchungskommissär zu bestellen (Paragraph 27, Absatz eins,).
(9)Absatz 9,Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die disziplinarrechtliche Strafverfügung einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleich und ist im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße zu vollstrecken.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 28, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Anstelle der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses kann der Senat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27a Abs. 1 und 3 ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens eine Disziplinarstrafe durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen. § 27a Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden, wobei sich die Höhe des dem Beschuldigten zum Ersatz aufzutragenden Pauschalkostenbeitrags diesfalls auf 500 Euro beläuft. Wird gegen eine solche disziplinarrechtliche Strafverfügung von einer der in § 27a Abs. 6 genannten Parteien binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich ein nicht weiter zu begründender Einspruch erhoben, so tritt die disziplinarrechtliche Strafverfügung samt Kostenausspruch außer Kraft, wobei der Spruch der außer Kraft getretenen disziplinarrechtlichen Strafverfügung als Einleitungsbeschluss gilt und als solcher weiter behandelt wird. Davon sind die Parteien mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung zu informieren. Wird gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kein Einspruch erhoben oder wird ein solcher entsprechend § 27a Abs. 7 als unzulässig zurückgewiesen, so gilt § 27 Abs. 9.“Anstelle der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses kann der Senat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 27 a, Absatz eins und 3 ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens eine Disziplinarstrafe durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen. Paragraph 27 a, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden, wobei sich die Höhe des dem Beschuldigten zum Ersatz aufzutragenden Pauschalkostenbeitrags diesfalls auf 500 Euro beläuft. Wird gegen eine solche disziplinarrechtliche Strafverfügung von einer der in Paragraph 27 a, Absatz 6, genannten Parteien binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich ein nicht weiter zu begründender Einspruch erhoben, so tritt die disziplinarrechtliche Strafverfügung samt Kostenausspruch außer Kraft, wobei der Spruch der außer Kraft getretenen disziplinarrechtlichen Strafverfügung als Einleitungsbeschluss gilt und als solcher weiter behandelt wird. Davon sind die Parteien mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung zu informieren. Wird gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kein Einspruch erhoben oder wird ein solcher entsprechend Paragraph 27 a, Absatz 7, als unzulässig zurückgewiesen, so gilt Paragraph 27, Absatz 9,
7.Novellierungsanordnung 7, § 29 Abs. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Kommt der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluss). Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen, eine Abschrift des Beschlusses ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Gegen den Rücklegungsbeschluss können der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, so sind der Beschuldigte von der Rechtskraft des Rücklegungsbeschlusses sowie der Anzeiger von diesem Ergebnis zu verständigen.“Kommt der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluss). Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen, eine Abschrift des Beschlusses ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Gegen den Rücklegungsbeschluss können der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des Paragraph 47, Ziffer 3, die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, so sind der Beschuldigte von der Rechtskraft des Rücklegungsbeschlusses sowie der Anzeiger von diesem Ergebnis zu verständigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde“ durch die Wortfolge „wird einer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 3, wird die Wortfolge „erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde“ durch die Wortfolge „wird einer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift (§ 42) ist ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen.Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift (Paragraph 42,) ist ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
(2)Absatz 2,Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden.Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des Paragraph 47, Ziffer 3, die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden.
(3)Absatz 3,Das Erkenntnis einschließlich sämtlicher Entscheidungsgründe ist ehestens auszufertigen und den Beteiligten nach Abs. 2 zuzustellen. Unterbleibt eine Berufungsanmeldung oder wird eine solche zurückgezogen und wurde der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diesen eine Disziplinarstrafe nach § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 erster Fall verhängt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Erkenntnisausfertigung hatDas Erkenntnis einschließlich sämtlicher Entscheidungsgründe ist ehestens auszufertigen und den Beteiligten nach Absatz 2, zuzustellen. Unterbleibt eine Berufungsanmeldung oder wird eine solche zurückgezogen und wurde der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diesen eine Disziplinarstrafe nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, erster Fall verhängt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Erkenntnisausfertigung hat
die Bezeichnung des Disziplinarrats und die Namen der Senatsmitglieder und des Kammeranwalts,
den Namen des Beschuldigten,
den Spruch des Erkenntnisses,
im Fall einer Verurteilung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten undim Fall einer Verurteilung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (Paragraph 16, Absatz 6,) in Schlagworten und
im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgeblichen Gründe
zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Frei- oder Schuldspruch erfolgte.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 41 Abs. 2 wird der Wert „5 vH“ durch den Wert „10 vH“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2, wird der Wert „5 vH“ durch den Wert „10 vH“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung, der Spruch des Erkenntnisses und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu entnehmen sein müssen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 46 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 46, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2).“„Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (Paragraph 40, Absatz 2,).“
13.Novellierungsanordnung 13, § 46 letzter Satz lautet:Paragraph 46, letzter Satz lautet:
„Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.“„Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach Paragraph 48, Absatz eins a, vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 48, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Das Rechtsmittel ist durch den Präsidenten des Disziplinarrats als unzulässig zurückzuweisen, wenn es verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 48 Abs. 2 lautet:Paragraph 48, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern nicht nach Abs. 1a vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.“Sofern nicht nach Absatz eins a, vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:Nach Paragraph 76, wird folgender Paragraph 76 a, eingefügt:
„§ 76a.Paragraph 76 a,
Disziplinarakten sind 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Disziplinarsache die letzte Verfügung erging, auszuscheiden. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Im Fall des Ablebens der vom Verfahren betroffenen Person können Disziplinarakten früher ausgeschieden werden, wenn seit dem Tod der Person drei Jahre vergangen sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 78 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 78, Absatz 3, zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 27 Abs. 1, § 27a, § 28 Abs. 2a, § 29 Abs. 2 und 3, § 40, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 46, § 48 Abs. 1a und 2 sowie § 76a in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden. § 16 Abs. 1 Z 2, § 20a Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 78 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 begangen werden.“Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 27 a,, Paragraph 28, Absatz 2 a,, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 46,, Paragraph 48, Absatz eins a und 2 sowie Paragraph 76 a, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,, treten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20 a, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 78, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 begangen werden.“
Artikel 3
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Wissengebieten“ durch das Wort „Wissensgebieten“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „Wissengebieten“ durch das Wort „Wissensgebieten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8a werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 8 a, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Der Rechtsanwalt hat darüber hinaus gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beachten, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017, S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden und sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, umfassen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden. Zu diesem Zweck ist eine Risikoanalyse zu erstellen und es sind Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzusehenden Instrumente Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigten Konstellationen sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem zu umfassen haben. Sinngemäß anzuwenden ist ferner § 12 Abs. 3.Der Rechtsanwalt hat darüber hinaus gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beachten, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, Amtsblatt Nummer L 141 vom 28.05.2016 Seite 79, und dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, Amtsblatt Nummer L 195 vom 27.07.2010 Seite 39, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 224 vom 31.08.2017, Seite 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267 aus 2012, des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 88 vom 24.03.2012 Seite 1, verhängt werden und sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, umfassen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29, des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 215, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden. Zu diesem Zweck ist eine Risikoanalyse zu erstellen und es sind Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die Absatz 2, 3 und 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzusehenden Instrumente Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigten Konstellationen sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem zu umfassen haben. Sinngemäß anzuwenden ist ferner Paragraph 12, Absatz 3,
(10)Absatz 10,Die in schriftlicher Form festzulegenden und laufend anzuwendenden Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Abs. 9 haben ebenso wie die entsprechende Risikoanalyse in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe der Kanzlei zu stehen. Die beim Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter und die sonstigen bei ihm Beschäftigten sind mit diesen Instrumenten durch geeignete und angemessene Maßnahmen vertraut zu machen (§ 21b Abs. 2). Die Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, ist zu überwachen, dies gegebenenfalls durch den bestellten Compliance-Beauftragten; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“Die in schriftlicher Form festzulegenden und laufend anzuwendenden Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Absatz 9, haben ebenso wie die entsprechende Risikoanalyse in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe der Kanzlei zu stehen. Die beim Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter und die sonstigen bei ihm Beschäftigten sind mit diesen Instrumenten durch geeignete und angemessene Maßnahmen vertraut zu machen (Paragraph 21 b, Absatz 2,). Die Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, ist zu überwachen, dies gegebenenfalls durch den bestellten Compliance-Beauftragten; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 5 dritter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 5, dritter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 8 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 8, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10a Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 6)“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 23, Absatz 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 23, Absatz 6,)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 23 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz wird jeweils nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz wird jeweils nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 278 d, StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 23 Abs. 2 vierter Satz werden der Klammerausdruck „(§ 8a Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8a Abs. 4 und 9)“ und das Zitat „§ 8a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 8a Abs. 2 und 9“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, vierter Satz werden der Klammerausdruck „(Paragraph 8 a, Absatz 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 8 a, Absatz 4 und 9)“ und das Zitat „§ 8a Absatz 2, durch das Zitat „§ 8a Absatz 2 und 9 ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 23 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 3, erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 36 Abs. 1 Z 10 wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 40 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 39 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 39 Abs. 2)“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 39, Absatz 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 39, Absatz 2,)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 41 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Das Wahlergebnis ist im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa wird die Wortfolge „In- und Ausland“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird die Wortfolge „In- und Ausland“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb entfällt.Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa wird das Zahlwort „zwölf“ durch die Zahl „24“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird das Zahlwort „zwölf“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 60 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 3 Abs. 2, § 10a Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa und § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, gleichzeitig tritt § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb außer Kraft. § 8a Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 5 und 8, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10 a, Absatz 6,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a und Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, außer Kraft. Paragraph 8 a, Absatz 9 und 10, Paragraph 9, Absatz 5 und 8, Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 111 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Oberstaatsanwaltschaften“ die Wortfolge „und die in § 205 genannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ eingefügt.In Paragraph 111, Ziffer 5, wird nach dem Ausdruck „Oberstaatsanwaltschaften“ die Wortfolge „und die in Paragraph 205, genannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 212 wird folgender Abs. 80 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 80, angefügt:
„(80)Absatz 80,§ 111 Z 5 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 111, Ziffer 5, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer