Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 18. Juli 2024 | Teil römisch eins |
92. Bundesgesetz: | Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4131/A Ausschussbericht 2623 Sitzung 274,, Bundesrat:, 11536 Ausschussbericht 11572 Sitzung 970,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.70 aus 2002,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 222 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, werden nach dem Wort „Fahrzeugs“ ein Beistrich und die Wortfolge „einer Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „der Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt,“ die Wortfolge „der Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 58 g, wird folgender Paragraph 58 h, samt Überschrift eingefügt:
Paragraph 16, Absatz 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer