88. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Art. 134 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Artikel 134, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die den Verwaltungsgerichtshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes in den Ausschüssen (Unterausschüssen) des Nationalrates teilzunehmen und auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(10)Absatz 10Durch Bundesgesetz können Zuständigkeiten des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes für die Mitwirkung an der Bestellung von Organen vorgesehen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. 147 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Artikel 147, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Zum sonstigen Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten drei Jahren ausgeübt hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Art. 147 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Artikel 147, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die den Verfassungsgerichtshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes in den Ausschüssen (Unterausschüssen) des Nationalrates teilzunehmen und auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(10)Absatz 10Durch Bundesgesetz können Zuständigkeiten des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes für die Mitwirkung an der Bestellung von Organen vorgesehen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Art. 151 wird folgender Abs. 71 angefügt:Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 71, angefügt:
„(71)Absatz 71Art. 134 Abs. 9 und 10 und Art. 147 Abs. 5, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Artikel 134, Absatz 9 und 10 und Artikel 147, Absatz 5,, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes
Das Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:Vor Paragraph eins, wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Allgemeines |
§ 2.Paragraph 2, | Einteilung des Bundesgesetzblattes |
§ 3.Paragraph 3, | Bundesgesetzblatt I |
§ 4.Paragraph 4, | Bundesgesetzblatt II |
§ 5.Paragraph 5, | Bundesgesetzblatt III |
§ 6.Paragraph 6, | Rechtsinformationssystem des Bundes |
§ 7.Paragraph 7, | Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften |
§ 8.Paragraph 8, | Sicherung der Authentizität und Integrität |
§ 9.Paragraph 9, | Zugang zu den Rechtsvorschriften |
§ 10.Paragraph 10, | Berichtigung von Verlautbarungen |
§ 11.Paragraph 11, | Zeitlicher Geltungsbereich |
§ 12.Paragraph 12, | Räumlicher Geltungsbereich |
§ 13.Paragraph 13, | Information über das Recht der Republik Österreich |
§ 13a.Paragraph 13 a, | Verweisungen |
§ 14.Paragraph 14, | Inkrafttreten |
§ 15.Paragraph 15, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 16.Paragraph 16, | Vollziehung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 6 wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Wortfolge „über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt“ eingefügt.In Paragraph 3, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Gemeinden“ die Wortfolge „über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:In Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8 und 9 werden angefügt:
der Geschäftsordnung des Bundesrates (Art. 37 Abs. 2 B-VG);der Geschäftsordnung des Bundesrates (Artikel 37, Absatz 2, B-VG);
der Kundmachungen von Rechtssätzen des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG; § 56 Abs. 4 VfGG).“der Kundmachungen von Rechtssätzen des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Artikel 138, Absatz 2, B-VG; Paragraph 56, Absatz 4, VfGG).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 und 10 werden angefügt:In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9 und 10 werden angefügt:
der Kundmachungen
von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (§ 38a Abs. 2 VwGG) sowievon Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG) sowie
von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (§ 38a Abs. 4 VwGG);von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG);
der Kundmachungen
von Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (§ 86a Abs. 2 VfGG) sowievon Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG) sowie
von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (§ 86a Abs. 4 VfGG).“von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Paragraph 86 a, Absatz 4, VfGG).“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:Paragraph 4, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 und 2a ersetzt:
„(2)Absatz 2Wenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat, sindWenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt römisch III zu erfolgen hat, sind
sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft sowie
Verordnungen von nicht in Abs. 1 Z 2 genannten BundesbehördenVerordnungen von nicht in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bundesbehörden
im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.im Bundesgesetzblatt römisch II zu verlautbaren.
(2a)Absatz 2 aIst eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Abs. 2 Z 1 genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat.“Ist eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt römisch II verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt römisch III zu erfolgen hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „innerhalb der“ durch die Wortfolge „innerhalb deren“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „innerhalb der“ durch die Wortfolge „innerhalb deren“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 5 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
amtlich kundzumachender ausländischer Rechtsvorschriften;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 Z 5a“eine Rechtsvorschrift gemäß Absatz eins, Ziffer 5 a,
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient
der Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlichder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 7, B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,),
der allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter Litera b, fallen,
der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
sonstiger amtlicher Verlautbarungen
sowie
der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).“der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,).“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, durch das Zitat „§ 5 Absatz 3, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 13a.Paragraph 13 a,
Folgende Bundesgesetze sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf sie verwiesen wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,,
Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998,Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,,
Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948,Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,,
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953,Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, undVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, und
Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, BGBl. Nr. 433/1982.“Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 bis 9, § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10, Abs. 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 3 und 5a sowie Abs. 3 Z 3, § 6, § 9 Abs. 3, die §§ 13a und 15 samt Überschriften sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 6 bis 9, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10, Absatz 2 und 2a, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 5a sowie Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, die Paragraphen 13 a und 15 samt Überschriften sowie Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung „§ 16.“; nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift (neu) eingefügt:Der bisherige Paragraph 15, erhält die Bezeichnung „§ 16.“; nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, samt Überschrift (neu) eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15.Paragraph 15,
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.“
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 17, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 18. | Übertragung in elektronische Dokumente“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift eingefügt:
„Übertragung in elektronische Dokumente
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsSoweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, sind einlangende nichtelektronische Dokumente von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit dem ursprünglichen Schriftsatz bzw. der ursprünglichen Beilage und die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich oder wurden Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren.
(3)Absatz 3Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Abs. 2 gesondert aufzubewahren oder gemäß § 30c Abs. 2 zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Abs. 1 vernichtet werden.“Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Absatz 2, gesondert aufzubewahren oder gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Absatz eins, vernichtet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 und § 22 wird jeweils die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 22, wird jeweils die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3a wird das Zitat „§§ 1 bis 4 und 16“ durch das Zitat „§§ 1 bis 14 und 15a bis 16“ ersetzt.In Paragraph 3 a, wird das Zitat „§§ 1 bis 4 und 16“ durch das Zitat „§§ 1 bis 14 und 15a bis 16“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In § 5i Abs. 1 wird das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 5 i, Absatz eins, wird das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In § 5i Abs. 4 werden die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG)“ und die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 5 i, Absatz 4, werden die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaften (Artikel 23 c, Absatz eins, B-VG)“ und die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden bei der Ausübung ihres Amtes von verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. Diese müssen das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis einer verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin bzw. eines verfassungsrechtlichen Mitarbeiters verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und um Zeiten einer Karenz gemäß dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989. Eine solche Verlängerung gilt nicht als Verlängerung gemäß § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948.“Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis einer verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin bzw. eines verfassungsrechtlichen Mitarbeiters verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gemäß den Paragraphen 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und um Zeiten einer Karenz gemäß dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,. Eine solche Verlängerung gilt nicht als Verlängerung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 13a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13b.“.Der bisherige Paragraph 13 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13b.“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 wird nach dem Wort „verzeichnet“ das Wort „zu“ eingefügt.In Paragraph 27, wird nach dem Wort „verzeichnet“ das Wort „zu“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 94 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 1 Abs. 4, § 3a, § 13a, die Paragraphenbezeichnung des § 13b, § 22 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3 a,, Paragraph 13 a,, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 13 b,, Paragraph 22 und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) Dem § 94 wird folgender Abs. 40 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40(Verfassungsbestimmung) § 5i Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 5 i, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer