Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, die Garantien, die die COFAG auf Grundlage der durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 584 aus 2021,, ausgestellt hat, zu übernehmen.