BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. Juli 2024

Teil I

86. Bundesgesetz:

COFAG Sammelgesetz

(NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)

86. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (COFAG Sammelgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG)

1. Hauptstück
Gegenstand

Neuordnung der Aufgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz einsNach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 2 a, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zur
    1. Ziffer eins
      Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich von Haftungen und Garantien zugunsten von Unternehmen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des ABBAG-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind,
    2. Ziffer 2
      Rückforderung zu Unrecht auf Grundlage von Förderverträgen erhaltener finanzieller Leistungen sowie Regressforderungen aus Haftungen und Garantien der COFAG,
    3. Ziffer 3
      Restrukturierung oder Betreibung von Forderungen aus Haftungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 d, des Garantiegesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, oder gemäß Paragraph 7, Absatz 2 d, des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, übertragen wurden sowie
    4. Ziffer 4
      Dokumentation der Durchführung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse und Verarbeitung der dazu anfallenden Daten und Informationen
    neu geordnet.
  2. Absatz 2Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. Mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden damit die Befugnisse der COFAG, soweit diese nicht zu deren Abwicklung ab dem 1. August 2024 erforderlich sind.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsFörderantrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in Absatz 9, angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2Fördervertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein auf Grundlage eines Förderantrages mit der COFAG oder dem Bund abgeschlossenes Rechtsgeschäft.
  3. Absatz 3Antragsteller im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche Personen, Personenvereinigungen und Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie juristische Personen, die einen Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages gestellt haben.
  4. Absatz 4Vertragspartner im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer aus einem Fördervertrag nach Absatz 2, vertraglich berechtigt ist, war oder als berechtigt behandelt wurde. Vertragspartner in diesem Sinne sind auch Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner.
  5. Absatz 5Auszahlungsbetrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gesamte aufgrund eines Fördervertrages ausgezahlte Betrag einschließlich allfälliger Vorauszahlungen und Verrechnungen durch die COFAG oder den Bund, auch wenn die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt.
  6. Absatz 6Negativer Auszahlungsteilbetrag im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Teilbetrag, um den der Auszahlungsbetrag aufgrund eines späteren Förderantrages vermindert wurde.
  7. Absatz 7Auszahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die aufgrund eines Fördervertrages erfolgte Zahlungsanweisung der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG); bei mehreren Zahlungsanweisungen aufgrund eines Fördervertrages, die letzte Zahlungsanweisung. Auszahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist weiters die Verrechnung bzw. Aufrechnung von Förderbeträgen durch die COFAG oder den Bund zum Zeitpunkt der Zahlungsanweisung des saldierten Betrages bzw. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rückerstattungsbetrages oder der Saldierung auf null.
  8. Absatz 8Rückerstattungsanspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der öffentlich-rechtliche Anspruch des Bundes gegen einen Vertragspartner auf Leistung eines Betrages gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  9. Absatz 9Verordnungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. Ziffer 5
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800 000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
    6. Ziffer 6
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
    7. Ziffer 7
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 567 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
    8. Ziffer 8
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung;
    9. Ziffer 9
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes römisch II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz römisch II), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
    10. Ziffer 10
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
    11. Ziffer 11
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall, (VO Ausfallsbonus römisch II) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
    12. Ziffer 12
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz römisch II), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
    13. Ziffer 13
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch III), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung;
    14. Ziffer 14
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz römisch III), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung;
    15. Ziffer 15
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2023, in der jeweils geltenden Fassung;
    16. Ziffer 16
      Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2024, in der jeweils geltenden Fassung.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie in Paragraph 2, Absatz 9, angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie die in Paragraph 2, Absatz 9, angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben geboten erscheint.
  3. Absatz 3Mit Verordnung nach Absatz 2, kann insbesondere vorgesehen werden, dass bis zu einem Betrag von 1 000 Euro aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der Einbringung eines auf den Bund übergegangenen Rückforderungsanspruchs der COFAG oder von der Einbringung eines Rückerstattungsanspruchs abgesehen werden kann.
  4. Absatz 4Mit Verordnung nach Absatz 2, ist eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des Vertragspartners abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungs- oder Rückerstattungsansprüche aufgrund solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen bestehen insoweit, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Für Rückforderungen oder Rückerstattungen von finanziellen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurden, beträgt die betragliche Grenze 12 500 Euro pro Kalendermonat und Vertragspartner und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
  5. Absatz 5Rückforderungen oder Rückerstattungen von anteiligen finanziellen Maßnahmen nach Absatz 4 bis zur Höhe der betraglichen Grenze haben nur insoweit zu erfolgen, als der Vertragspartner bezahlte Bestandszinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.
  6. Absatz 6Für den Umfang der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen und für die Höhe eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nach Absatz 4, ist die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes in jenen Zeiträumen, in welchen der Antragsteller oder Vertragspartner direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch auf der Grundlage des Umsatzausfalles, der für das Bestandsobjekt vom Antragssteller oder Vertragspartner nachzuweisen ist, berechnet werden.
  7. Absatz 7Eine tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjektes im Sinne des Absatz 6, ist jedenfalls nicht gegeben, soweit einem Antragsteller oder Vertragspartner gegenüber dem Bestandgeber nach den Bestimmungen der Paragraphen 1104 und 1105 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist oder im Falle einer davon abweichenden Vereinbarung zugestanden wäre. Eine abweichende Vereinbarung ist bei der Festsetzung der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen sowie eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller oder Vertragspartner der zuständigen Behörde (Paragraphen 8,, 17) nachweist, dass diese Vereinbarung sachgerecht und nicht zur Erlangung einer Förderung abgeschlossen wurde. Ebenso hat der Antragsteller oder Vertragspartner nachzuweisen, ob und in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist.

2. Hauptstück
COFAG

1. Abschnitt

Abwicklung und endgültige Liquidation

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) hat dafür zu sorgen, dass die COFAG beginnend mit 1. August 2024 abgewickelt und anschließend unter Wahrung der Interessen des Bundes ehestmöglich vollständig liquidiert wird. Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen dazu bis spätestens 31. Juli 2024 einen mit der COFAG erstellten Abwicklungs- und Liquidationsplan vorzulegen, in dem das Vorgehen und die Maßnahmen zur Abwicklung und ehestmöglichen Liquidation der COFAG dargelegt sind. Der Abwicklungs- und Liquidationsplan hat auch eine Personal-, Finanz- und Liquiditätsplanung zu enthalten. Soweit dies zur Umsetzung des Abwicklungs- und Liquidationsplans erforderlich ist, hat die ABBAG der COFAG entsprechende Weisungen zu erteilen.
  2. Absatz 2Der Aufsichtsrat sowie der Beirat der COFAG sind mit Ablauf des 31. Juli 2024 aufzulösen und die Funktionen ihrer Mitglieder ohne weiteren Anspruch auf finanzielle Zuwendungen zu beenden.
  3. Absatz 3Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die Maßnahmen und den Stand der Liquidation der COFAG jeweils zum Ende jedes Kalendermonats zu berichten und die vollständige Liquidation der COFAG anzuzeigen. Mit dieser Anzeige ist dem Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit und Abwicklung der COFAG vorzulegen, mit dem über die gesamte Geschäftstätigkeit der COFAG vollumfänglich Rechenschaft abgelegt wird.
  4. Absatz 4Die COFAG ist verpflichtet, die ABBAG bestmöglich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen, an den dafür erforderlichen Maßnahmen vollumfänglich mitzuwirken und ihr alle dazu erforderlichen Informationen zu erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Mit der endgültigen Liquidation sind dem Bundesminister für Finanzen alle Bücher und Schriften der COFAG in lesbarer und elektronisch verarbeitbarer Form zu übergeben. Diese Bücher und Schriften sind für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Auflösung der COFAG im Firmenbuch eingetragen wurde, aufzubewahren, sofern andere gesetzliche Vorschriften nicht längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
  6. Absatz 6Ein im Rahmen der Abwicklung der COFAG allenfalls entstehender und auf die ABBAG übergehender (Liquidations-)Gewinn im Sinne des Paragraph 19, KStG 1988 bzw. des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3, EStG 1988 unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.

Beendigung der Aufgaben

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
  2. Absatz 2Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass über alle Förderanträge tunlichst bis spätestens 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist.

Rechtsübergang

Paragraph 6,

  1. Absatz einsSämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter.
  2. Absatz 2In sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die vor dem 1. August 2024 anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, tritt der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen.
  3. Absatz 3Der Bund tritt am 1. August 2024 in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen ein, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen ihn zu richten sind. Für diese Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Gebarung der COFAG

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie ABBAG und die COFAG sind zur sorgsamen und sparsamen Gebarung verpflichtet. Insbesondere sind von diesen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes alle Verpflichtungen ehestmöglich zu beenden und keine Verpflichtungen einzugehen, aus denen diesen oder dem Bund nach dem 31. Juli 2024 nicht notwendige finanzielle Aufwendungen erwachsen könnten oder durch die die endgültige Liquidation der COFAG verzögert werden könnte.
  2. Absatz 2Die COFAG hat die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zum Stichtag 31. Juli 2024 abzurechnen und den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag, nach Abzug des im Liquidationsplan ausgewiesenen Betrages, der für die endgültige Liquidation erforderlich sein soll, umgehend an den Bund auszuzahlen.

2. Abschnitt
Gewährung finanzieller Maßnahmen

Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 9, zuständig.
  2. Absatz 2Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.
  3. Absatz 3Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Absatz eins, erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.

Entscheidung über den Förderantrag

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie nach Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.
  2. Absatz 2Soweit ein Förderantrag unvollständig oder nicht nachvollziehbar ist, ist der Antragsteller von der Abwicklungsstelle unter Setzung einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die erforderlichen Ergänzungen binnen dieser Frist vorzunehmen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Eine Verlängerung der Frist ist nur bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 146, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023,, zulässig.
  3. Absatz 3Zur Prüfung der mit einem Förderantrag begehrten Ansprüche durch die zuständige Abwicklungsstelle ist der Antragsteller verpflichtet, dieser ohne unnötigen Aufschub alle Auskünfte zu erteilen und diese aus eigenem über alle Änderungen zu informieren, die für die Beurteilung der begehrten Ansprüche von Bedeutung sein könnten.

Fördervertrag

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.

Garantien und Haftungen der COFAG

Paragraph 11,

  1. Absatz einsGarantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 9, im eigenen Namen übernommen hat, bleiben aufrecht. Paragraph 6, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bund tritt in die Verträge mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zur Abwicklung der Garantien und Haftungen ein.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, unter Einhaltung beihilfenrechtlicher Vorgaben im Einzelfall die Laufzeit dieser Garantien auf bis zu sechs Jahre zu verlängern, soweit dadurch eine Inanspruchnahme der Garantien verhindert werden kann.

Berichtspflichten

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrates jeweils zum 31. Dezember sowie zum 30. Juni einen Bericht vorzulegen, in dem die Maßnahmen und der Stand der Liquidation der COFAG sowie die aus der Gewährung von finanziellen Maßnahmen nach diesem Abschnitt für den Bund resultierenden Auswirkungen dargestellt sind.

3. Abschnitt
Rückerstattung

Öffentlich-rechtlicher Anspruch

Paragraph 13,

Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.

Rückerstattungsanspruch

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDas zuständige Finanzamt (Paragraph 17,) hat nach den Abgabenvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (Paragraph eins, Absatz 3, BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BAO.
  2. Absatz 2Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
    1. Ziffer eins
      dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (Paragraph 2, Absatz 9,) zugestanden wäre, oder
    2. Ziffer 2
      dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
    3. Ziffer 3
      dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (Paragraph 3, des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2021, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2023,).
    Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
  3. Absatz 3Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.

Festsetzung der Rückerstattung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Rückerstattungsanspruch entsteht
    1. Ziffer eins
      für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
    2. Ziffer 2
      für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
  2. Absatz 2Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (Paragraph 2, Absatz 9,) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
  3. Absatz 3Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 207 und Paragraph 208, BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.

Verzinsung der Rückerstattung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (Paragraph 212,, Paragraph 212 a, BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.
  2. Absatz 2Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (Paragraph 2, Absatz 6,) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (Paragraph 2, Absatz 7,) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
  3. Absatz 3Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Zuständigkeit

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes wäre.
  2. Absatz 2Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.

Übergangsvorschriften

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits
    1. Ziffer eins
      der Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, EO, RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (Paragraph 6, Absatz eins,). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (Paragraph 2, Absatz 6,) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.
  2. Absatz 2Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt mit 1. August 2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.
  3. Absatz 3Soweit für die Entscheidung über die Rückerstattung ein Verfahren über die Zuerkennung oder die Rückforderung von Bedeutung ist, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und diesen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4Sehen die Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz 9, Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der COFAG vor, so bestehen diese ab dem 1. August 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt.
  5. Absatz 5Ist eine Prüfung auf der Grundlage des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes – CFPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, am 1. August 2024 nicht abgeschlossen, gelten alle vor dem 1. August 2024 gesetzten Handlungen des Organs des zuständigen Finanzamts als aufgrund der BAO gesetzte Handlungen. Die Prüfung ist ab 1. August 2024 auf der Grundlage der BAO fortzuführen.

4. Abschnitt

Übertragung von Forderungen aus Haftungen

Paragraph 19,

Forderungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 d, Garantiegesetz 1977 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 2 d, KMU-Förderungsgesetz zum Zweck der Restrukturierung oder Betreibung übertragen wurden, sind ehestmöglich [ab 31. Juli 2024] auf die AWS rechtsgeschäftlich zu übertragen.

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie COFAG hat ehestmöglich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Daten, die von ihr für Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verarbeitet worden sind, den nachstehenden Stellen zu übermitteln und spätestens mit der vollständigen Liquidation der COFAG zu löschen:
    1. Ziffer eins
      Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, an die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle,
    2. Ziffer 2
      Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, an die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle und, soweit dieses der COFAG bekannt ist, das nach Paragraph 17, zuständige Finanzamt,
    3. Ziffer 3
      Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an die AWS,
    4. Ziffer 4
      Daten aus Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, an den Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten aus dem Datenbestand der COFAG sowie von Daten, die auf der Grundlage des CFPG verarbeitet worden sind, durch die übernehmenden Rechtsträger (Absatz eins,) ist zulässig, soweit dies für Zwecke der Gewährung finanzieller Maßnahmen, für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs, für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, die Erteilung von Auskünften gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten oder sonst gesetzlich erforderlich ist. Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle ist insbesondere berechtigt, Daten nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, an das nach Paragraph 17, zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Die übernehmenden Rechtsträger gelten als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  3. Absatz 3Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit der Errichtung und Herstellung einschließlich allenfalls erforderlicher Anbindungen, dem Betrieb sowie der Weiterentwicklung der Datenbank gemäß Absatz eins und 2 betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.
  4. Absatz 4Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Daten hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz 9, genannten Verordnungen für Zwecke der Abwicklung von Förderungen zu verarbeiten. Die zuständige Abwicklungsstelle ist berechtigt, diese Daten mit den zum Antragsteller oder Vertragspartner vorhandenen Daten abzugleichen und gemeinsam zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) übermittelt der BHAG als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zum Zweck der Auszahlung der finanziellen Leistungen die Namen und Kontodaten der Antragsteller. Die BHAG ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiterin verpflichtet, die Verpflichtungen gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Die personenbezogenen Daten des Antragstellers oder Vertragspartners sind, soweit andere gesetzliche Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen, zu löschen, sobald diese auf Grund des Eintrittes der Verjährung nicht mehr zur Durchsetzung eines auf den Bund übergegangenen Anspruchs, zur Erhebung des Rückerstattungsanspruchs oder zur Abwehr von Ansprüchen des Antragstellers gegen den Bund benötigt werden.

Mitwirkungsverpflichtungen

Paragraph 21,

Antragsteller und Vertragspartner haben allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. Absatz 2Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. Paragraph 5, des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 23,

Bei den in diesem Bundegesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Verweise auf andere Bundesgesetze

Paragraph 24,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 2 a und Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz sowie auf Paragraph 3, des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.

Inkrafttreten

Paragraph 25,

Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

Vollzugsklausel

Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß Paragraph 22, der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet „Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt nach dem Beistrich das Wort „sowie“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird im ersten Gliedsatz der Artikel „das“ durch den Artikel „dem“, am Ende der Ziffer der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „sowie“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4§, 2 Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Gründung von Brückeninstituten und der Übernahme von Anteilen an Brückeninstituten gemäß Paragraphen 78, ff Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, sowie der Gründung von Brücken-Zentralen Gegenparteien und der Übernahme von Anteilen an Brücken-Zentralen Gegenparteien gemäß Paragraph 4 d, Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG), BGBl. römisch eins Nr. 97/2012“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Gründung und die Übernahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die als Brückeninstitut gemäß Paragraphen 78, ff BaSAG fungieren können, sowie“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Gründung und die Übernahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die als Brücken-Zentrale Gegenpartei gemäß Paragraph 4 d, ZGVG fungieren können.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3 a, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3 b, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Vizekanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6 a, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6 b, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6 c, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Die Änderungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraphen 3 a und 3b, Paragraphen 6,, 6a, 6b, 6c sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024, treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfallen die Ziffer eins,, 3 und 5.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder in einer auf Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gestützten Verordnung“.

Novellierungsanordnung 3, Der 2. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Der 4. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Der 4b. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Ziffer eins,, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird

Das Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2022,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 8, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden

Das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 10, wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „31. Juli 2024“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe

Das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift vor Paragraph 239 a, entfällt der Ausdruck „– UEZG“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 239 a, Absatz 6, wird nach dem Wort „COVID-19-Krisensituation“ die Wortfolge „sowie in Angelegenheiten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt zu Paragraph 239 a, der Ausdruck „– UEZG“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e und Litera i, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe

Das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift vor Paragraph 75, entfällt der Ausdruck „– UEZG“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 75, Absatz 2, wird die dritte Klammer mit einem Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Weiters sind sie zur Beratung und Vertretung in Angelegenheiten der Rückerstattung gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,, berechtigt.“

Artikel 8
Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2 a,, 2b, 2c und 2d entfallen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, werden folgende Absatz 6,, 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 2 a und 2b treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 a, übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 4, anzurechnen.
  2. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 2 c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der Gesellschaft an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die Gesellschaft zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
  3. Absatz 8Mit Ablauf des 31. Juli 2024 treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV), BGBl. römisch II Nr. 153/2020;
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. römisch II Nr. 154/2020;
    3. Ziffer 3
      die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2021,.“

Artikel 9
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 2 a,, 2c und 2d entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, erhält die Bezeichnung Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 2, entfällt und Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, werden folgende Absatz 19 und 20 angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 7, Absatz 2 a, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, anzurechnen.
  2. Absatz 20Paragraph 7, Absatz 2 c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der AWS oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die ÖHT übergegangen sind, sind ab dem 1. August 2024 von der ÖHT auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die AWS unentgeltlich zu übertragen. Dabei ist Paragraph 7, Absatz 2 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, sinngemäß anzuwenden. Die Übertragung dieser Forderungen ist von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit. Die AWS hat sämtliche Erlöse aus der Betreibung der ihr von der COFAG oder der ÖHT übertragenen Forderungen der von der AWS zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der AWS gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, übernommenen Garantien gebildeten Rücklage für Schadensfälle zuzuführen.“

Van der Bellen

Nehammer