BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 17. Juli 2024

Teil römisch eins

84. Bundesgesetz:

AWG-Novelle Digitalisierung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 2561 Ausschussbericht 2667 Sitzung 272,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11581 Sitzung 969,, )

 

[CELEX-Nr.: 32008L0098, 32010L0075]

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 14 c, folgende Einträge zu Paragraph 14 d und Paragraph 14 e, eingefügt:

„§ 14d.

Aufsicht über die zentrale Stelle

Paragraph 14 e,

Verpflichtungen der zentralen Stelle“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Anzeige der Bevollmächtigung und die Mitteilung des Wegfallens einer Voraussetzung einer Bevollmächtigung hat elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Abfallvermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14 b, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Letztvertreiber gemäß Absatz 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 4 bis zum 15. März des Folgejahres in einem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgegebenen Format elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, – an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der vom Letztvertreiber insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat darüber einen jährlichen Bericht, einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten, erstmals für das Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 14 c, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „oder Metall“ die Wortfolge „mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt:

„In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht zur Einhebung durch den Primärverpflichteten.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 14 c, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „die koordinierende Stelle“ der Klammerausdruck „(zentrale Stelle)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 14 c, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete gemäß einer Verordnung nach Absatz 2, haben eine nicht auf Gewinn gerichtete koordinierende zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten. Diese GmbH hat einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium als Sonderaufsichtsrat an Stelle des Aufsichtsrats einzurichten. Dieses In-Sich-Geschäfte-Gremium hat ein Zustimmungsrecht über Verträge, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Personen, die eine operative Leistung für die zentrale Stelle erbringen wollen, und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Mitglieder bestellt werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen Personen stehen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 14 c, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, eingerichtete zentrale Stelle hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 4,Die zentrale Stelle hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, für die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat die zentrale Stelle in diesen Verträgen sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Daten der erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, über das Recycling und die thermische Verwertung erhält.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 14 c, werden folgende Paragraphen 14 d und 14 e samt Überschriften eingefügt:

„Aufsicht über die zentrale Stelle

Paragraph 14 d,

  1. Absatz eins,Die zentrale Stelle im Sinne des Paragraph 14 c, Absatz 2, unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen der zentralen Stelle entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
  2. Absatz 2,Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind.
  3. Absatz 3,Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zu übermitteln.

Verpflichtungen der zentralen Stelle

Paragraph 14 e,

  1. Absatz eins,Die zentrale Stelle im Sinne des Paragraph 14 c, Absatz 2, ist verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2,Sofern die zentrale Stelle auch ein anderes Geschäftsfeld oder mehrere Geschäftsfelder betreibt, darf sie diese Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Das Verbot der Quersubventionierung gilt auch für die unterschiedlichen Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2022,.
  3. Absatz 3,Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 2, vorzulegen.
  4. Absatz 4,Weiters hat die zentrale Stelle jährlich bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr, inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Produzentenbeiträge an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Einnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen und Packstoffen gesondert auszuweisen.
  5. Absatz 5,Die zentrale Stelle hat sich unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und jährlich die Meldungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Register einzubringen. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Personenbezogene Daten von Abfragen sind in der digitalen Plattform gemäß Absatz 9 und Paragraph 69, Absatz 10, längstens sieben Jahre aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 22 e, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Rahmen der vollelektronischen Datenübermittlung werden zum Zweck der einfachen und raschen Abwicklung auch die Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen der registrierten Personen und ihrer Kontaktpersonen im Rahmen der Register und der Schnittstelle gemäß Absatz eins, verwendet.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    von den Paragraphen 18 und 19 abweichende Zuordnungen der Verpflichtungen betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle im Rahmen der vollelektronischen Abwicklung.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 24 a, Absatz 3, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder die Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen; Die Sicherstellung hat insolvenzfest zu sein und insbesondere durch eine Drittsicherheit, wie Bankgarantie oder eine Versicherung, oder durch eine Eigensicherheit, wie die Verpfändung eines Bank- oder Wertpapierkontos, zu erfolgen. Die Höhe der Sicherstellung hat den durchschnittlichen Kosten und Erlösen zu entsprechen, die für die Leistungen des Sammel- und Verwertungssystems in einem Zeitraum von drei Monaten, auf Basis eines Jahresdurchschnitts, erwartet werden. Ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über diese Sicherstellung unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung ist anzuschließen. Die Sicherstellung hat im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung noch zu erbringender oder nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Zur Verwahrung der Sicherstellung und Abwicklung (Prüfung, Verwertung und Verteilung) derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle als Treuhänder betrauen. Durch die Betrauung einer solchen geeigneten Stelle wird der bei akzessorischen Sicherungsrechten geltende Grundsatz der Akzessorietät durchbrochen. Die geeignete Stelle hat sowohl die Interessen des Sammel- und Verwertungssystems als auch jene der nach dieser Regelung begünstigten Gläubiger zu wahren. Die Treuhandschaft der geeigneten Stelle wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sammel- und Verwertungssystems nicht berührt. Die geeignete Stelle ist alleinige Verfügungsberechtigte über die Sicherstellung und zu deren Abwicklung berechtigt und verpflichtet. Bei der Abwicklung sind die Forderungen der begünstigten Gläubiger, nach Abzug der Abwicklungskosten, zu gleichen Anteilen zu befriedigen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Schlussteil des Paragraph 29, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „über die Information der Letztverbraucher“ die Wortfolge „ , die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Vermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 29, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,Durch die Sicherstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, sind folgende Kostenpositionen, abzüglich der erwarteten Altstofferlöse, zu decken:
    1. Ziffer eins
      die Kosten für die Infrastruktur der Sammlung, für die getrennte Sammlung, die Lagerung, die Sortierung und die Verwertung der Abfälle, für die Transporte;
    2. Ziffer 2
      die Kosten für die Koordinierungsstelle;
    3. Ziffer 3
      die Kosten für die Förderung der Abfallvermeidung und die Information der Letztverbraucher;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Kosten gemäß Abgeltungsverordnung;
    5. Ziffer 5
      die Abwicklungskosten im Anlassfall.
    Zur Konkretisierung der möglichen Anspruchsberechtigten hat das Sammel- und Verwertungssystem eine Liste der diesbezüglichen Vertragspartner zu führen und laufend zu aktualisieren, und mindestens einmal im Jahr an der geeigneten Stelle zu übermitteln. Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, jährlich anzupassen.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 29, Absatz 13, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 10, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer 10, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 29, Absatz 14, lautet:

  1. Absatz 14,Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers auf Grund der gemeldeten Massen um über 5% der für ein Kalenderjahr entrichteten Lizenzentgelte zu wenig bezahlt wurden, eine Pönale von 20% des Fehlbetrages aufzuschlagen. Das gleiche gilt im Fall, dass über 5% der Zuschläge oder Kostenersatzzahlungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu wenig bezahlt wurden. Diese Pönale ist unabhängig von einem Verschulden des Systemteilnehmers ab einer Höhe von 50 € zusätzlich zur Nachzahlung der Lizenzentgelte einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 29 d, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung in einer Behandlungsanlage die angemessenen Kosten ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und jeweils die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben weiters die erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen abzugelten. Die Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen hat auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens jeweils pauschal zu erfolgen. Die Pauschalen sind von den Sammel- und Verwertungssystemen und von der Verpackungskoordinierungsstelle auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Die Abwicklung dieser pauschalen Abgeltung erfolgt über die Übergabestellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Die Modalitäten der Abwicklung und die Auszahlung der Pauschalen sind in den Verträgen zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Übergabestellen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 30 a, Absatz eins, entfällt die Ziffer 8,

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 30 a, Absatz 2, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Information der Letztverbraucher,“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 30 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Verpackungskoordinierungsstelle hat zumindest alle drei Jahre ein Gutachten zur Ermittlung von Pauschalen zur Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports von Verpackungsabfällen bei einer Abholung von einer sonstigen gewerblichen Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen durch geeignete Sachverständige einzuholen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 30 a, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen oder der zentralen Stelle gemäß Paragraph 14 c, weitere Aufgaben übertragen werden; die Verpackungskoordinierungsstelle darf die vereinbarten Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 32, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 39, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11, wird angefügt:

  1. Ziffer 11
    die Identifikationsnummern der Behandlungsanlage im Register.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 39, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln. Abweichend zu Absatz eins, sind Antragsunterlagen in elektronischer Form in einfacher Ausfertigung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 42, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Im Rechtsmittelverfahren kann das zuständige Verwaltungsgericht für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese in noch zulässiger Weise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 48, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für Deponien gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) sind Paragraph 49 und Paragraph 76, Absatz 2, nicht anzuwenden. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 50, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993,“ die Wortfolge „die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 75, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen nach Absatz 2,, insoweit nicht Amtssachverständige mit der entsprechenden fachlichen Prüfung beauftragt werden, geeignete Prüforgane durch Bescheid bestellen. Als solche kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen. Die Verrechnung erfolgt auf Grundlage privaten Rechts.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 75, Absatz 3, wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „oder Prüforganen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 75, Absatz 4 und 6 wird jeweils nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „und Prüforgane“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 75, Absatz 5, wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „und Prüforganen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Der Text des Paragraph 75 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Verfahren betreffend Genehmigungen von Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, 52 und 54 hat sich der Antragsteller vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren und den Standort mit Adress- und Geodaten sowie die Behandlungsanlagen, insbesondere unter Angabe der Anlagentypen und der Geodaten, im Register einzutragen. Digitale Antragsunterlagen sind abweichend von Paragraph 39, in einfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zusätzlich zu den Antragsunterlagen sind die zu behandelnden Abfallarten bzw. Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem von der zuständigen Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind inhaltlich idente Mehrstücke von übermittelten Unterlagen in einem bearbeitbaren Datenformat zu übermitteln.
  2. Absatz 3,In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Erlaubnisverfahren gemäß Paragraph 24 a, hat sich der Erlaubniswerber vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren und die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in das Register einzutragen.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 28 und 29 angefügt:

  1. Absatz 28,Gutachten zur Beurteilung von Aushubmaterial, die vor dem 16. Jänner 2023 nach den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 erstellt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer als Grundlage für die Verwertung des beurteilten Aushubmaterials verwendet werden.
  2. Absatz 29,Bei der Zuordnung von Aushubmaterial zu einer Abfallart sind bis zum Inkrafttreten einer Novelle der Verordnung gemäß Paragraph 4, über ein Abfallverzeichnis längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2026 die Parameter des Anhangs 2 Kapitel 12.7. der Abfallverzeichnisverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 87, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „zum Zweck“ die Wortfolge „der Förderung der Kreislaufwirtschaft,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 87, Absatz 7, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 6, Absatz 4, durch die Wortfolge „für sonstige Betroffene gemäß Paragraph 6 b, ersetzt, die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,“ gestrichen und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 87, werden folgende Absatz 11 bis 13 angefügt:

  1. Absatz 11,Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz können – soweit eingerichtet – das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung genutzt werden. Diesfalls gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,, bzw. die Regelungen für das jeweils verwendete Portal.
  2. Absatz 12,Die jeweils zuständige Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Abfrage der Daten in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen gemäß den Paragraphen 24 a, 25 a, 26, 27 und für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie die Überwachung und Maßnahmen für gemäß Paragraphen 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      aus dem Unternehmensregister (UR) gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Name, Sitz, Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (Registerzahl);
    2. Ziffer 2
      aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß Paragraph 6 a, des E-Government-Gesetzes, Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse und Identifikationsnummer (Stammzahl);
    3. Ziffer 3
      aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß Paragraph 6 b, des E-Government-Gesetzes, Name, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe, Identifikationsnummern (Stammzahl);
    4. Ziffer 4
      aus dem Zentralen Vereinsregister gemäß Paragraph 18, des Vereinsgesetzes 2002, Vereinsname, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (ZVR-Zahl);
    5. Ziffer 5
      aus dem Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz und Geschäftsanschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter;
    6. Ziffer 6
      aus dem Zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;
    7. Ziffer 7
      aus dem Zentralen Melderegister gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) sowie vergangene Wohnanschriften der letzten fünf Jahre (historisch), ZMR-Zahl; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991;
    8. Ziffer 8
      aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, der Ge-werbeordnung 1994, Firmenname bzw. Familienname, Vorname bei Einzelunternehmern, GISA-Zahl, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum);
    9. Ziffer 9
      aus der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, Daten über die Eröffnung eines Konkursverfahrens;
    10. Ziffer 10
      aus der Grundstücksdatenbank gemäß Paragraph 2, des Grundbuchsumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gericht, Grundstücksnummern, Grundstücksgröße, Grundstücksadresse, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Adresse der Grundstückseigentümer, Reallasten, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte;
    11. Ziffer 11
      aus dem Wasserbuch gemäß Paragraph 124, des WRG 1959 und dem Wasserinformationssystem Austria (WISA) gemäß Paragraph 59, des WRG 1959, Vorname, Nachname und Anschrift der Wasserberechtigten, vertretungsbefugte Organe, betroffene Gewässer, örtliche Bezeichnung und Liegenschaft mit der die wasserrechtliche Benutzung verbunden ist, Art und Umfang des Wasserrechts, Wassergenossenschaften;
    12. Ziffer 12
      aus dem Adress-Gebäude-Wohnungsregister (AGWR) gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, Adressen;
    13. Ziffer 13
      aus dem Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) gemäß Paragraph 80, Absatz 5 und Paragraph 251, Absatz 5, des BVergG 2018, Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift, vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer und Gesellschafter);
    14. Ziffer 14
      aus dem jeweiligen Fischereibuch, Fischereiberechtigte, Name des Gewässers und ortsübliche Benennung, betroffene Grundstücke, Begrenzung;
    15. Ziffer 15
      aus den elektronischen Registern gemäß Paragraph 22, die Stammdaten gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und die Daten gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins und Absatz 7,
    Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, erfolgen.
  3. Absatz 13,Der Landeshauptmann ist, soweit dies in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen gemäß den Paragraphen 25 a, Absatz 3, 4, 6, 6 a und 7 sowie 26 Absatz eins, Ziffer eins und 6 AWG 2002 erforderlich ist, zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt:
    1. Ziffer eins
      aus dem Finanzstrafregister gemäß Paragraph 194 a, des Finanzstrafgesetzes, Daten über nicht getilgte finanzstrafrechtliche Verurteilungen;
    2. Ziffer 2
      aus dem Strafregister gemäß Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, die Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen;
    3. Ziffer 3
      aus der automationsunterstützen Führung von Verwaltungsstrafverfahren (VStV) gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, Daten über nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen.
    Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 87 a, erster Satz wird das Wort „Abfallbesitzer“ durch die Wortfolge „registrierten Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 89 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015, Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/149/A).“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 91, werden folgende Absatz 48 bis 50 angefügt:

  1. Absatz 48,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 14 d und Paragraph 14 e,, Paragraph 12 b, Absatz 3,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 14 b, Absatz 6,, Paragraph 14 c, Absatz eins, 2, 2 a und 3, Paragraph 14 d, samt Überschrift, Paragraph 14 e, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 10,, Paragraph 22 e, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 2, 4, 12 bis 14, Paragraph 29 d, Absatz eins a,, Paragraph 30 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins und 4 a, Paragraph 42, Absatz eins a und 4, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz 2 a und 3 bis 6, Paragraph 75 a,, Paragraph 78, Absatz 28 und 29, Paragraph 87, Absatz eins, 7, 11 bis 13, Paragraph 87 a, sowie Paragraph 89 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 49,Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über Bodenaushubdeponien, spätestens jedoch am 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. Absatz 50,Paragraph 14 c, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer