Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 5. Juli 2024 | Teil römisch eins |
76. Bundesgesetz: | Änderung des Opferfürsorgegesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4065/A Ausschussbericht 2588 Sitzung 266,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11503 Sitzung 968,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13 c, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende des ersten Satzes durch einen Punkt ersetzt, der zweite Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14 d, entfällt Absatz 2,, der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz 2, 5 und 7 entfallen.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“, der Ausdruck „bei Eintreten von im Absatz 2, erwähnten Umständen sowie“ entfällt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 4, 6 und 8 erhalten die Absatzbezeichungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“, im neuen Absatz 3, wird der Ausdruck „(Absatz 3,)“ durch den Ausdruck „(Absatz 2,)“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer