BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 5. Juli 2024

Teil römisch eins

75. Bundesgesetz:

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4066/A Ausschussbericht 2583 Sitzung 268,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11510 Sitzung 968,, )

75. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Absatz 2, die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität oder der Energieeffizienz ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Die Reduktion des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen darf nur insoweit erfolgen, als damit keine Verletzung von nicht standortbezogenen Versorgungspflichten einhergeht. Bei Entscheidungen nach diesem Absatz hat die Behörde insbesondere die technische Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, der Versorgung der Bevölkerung oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 212, Absatz 17, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Paragraph 21, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2024, bestehende Frequenzzuteilungen können auf Antrag des Zuteilungsinhabers auf Grundlage dieser Bestimmung abgeändert werden.“

Van der Bellen

Nehammer