Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 5. Juli 2024 | Teil römisch eins |
73. Bundesgesetz: | Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 4073/A Ausschussbericht 2577 Sitzung 266,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11501 Sitzung 968,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2024, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach Paragraph eins, gilt für Verfahren von Verstößen gegen Paragraph eins,, die bis zum 31.12.2027 beim Kartellgericht eingeleitet sind.
Van der Bellen
Nehammer