65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 158 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 158, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“Hebammenbeistand nach Paragraph 159, ist über die Bestimmungen des Paragraph 157, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 747 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 747, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 786 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.Im Paragraph 786, Absatz 3, wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 786 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.Im Paragraph 786, Absatz 5, dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 786 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:Im Paragraph 786, Absatz 5, wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
aus dem Jahr 2025
bis längstens 31. März 2026“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 801 wird folgender § 802 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 801, wird folgender Paragraph 802, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,
§ 802.Paragraph 802,
(1)Absatz eins,§ 786 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 786, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 747 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.Paragraph 747, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“Paragraph 158, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 102 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 102, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Hebammenbeistand nach Abs. 2 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“Hebammenbeistand nach Absatz 2, ist über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 384 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 384, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 408 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.Im Paragraph 408, Absatz 3, wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 408 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.Im Paragraph 408, Absatz 5, dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 408 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:Im Paragraph 408, Absatz 5, wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
aus dem Jahr 2025
bis längstens 31. März 2026“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 412 wird folgender § 413 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 412, wird folgender Paragraph 413, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,
§ 413.Paragraph 413,
(1)Absatz eins,§ 408 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 408, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 384 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.Paragraph 384, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 102 Abs. la in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“Paragraph 102, Abs. la in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 97 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 97, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Hebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“Hebammenbeistand nach Absatz 4, ist über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 378 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 378, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 403 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.Im Paragraph 403, Absatz 3, wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 403 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.Im Paragraph 403, Absatz 5, dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 403 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:Im Paragraph 403, Absatz 5, wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
aus dem Jahr 2025
bis längstens 31. März 2026“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 407 wird folgender § 408 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 407, wird folgender Paragraph 408, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,
§ 408.Paragraph 408,
(1)Absatz eins,§ 403 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 403, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 378 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.Paragraph 378, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 97 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“Paragraph 97, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 74 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 74, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“Hebammenbeistand nach Paragraph 76, ist über die Bestimmungen des Paragraph 73, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 263 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 263, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“Absatz 2, gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 284 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.Im Paragraph 284, Absatz 3, wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 284 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.Im Paragraph 284, Absatz 5, dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 284 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:Im Paragraph 284, Absatz 5, wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
aus dem Jahr 2025
bis längstens 31. März 2026“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 288 wird folgender § 289 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 288, wird folgender Paragraph 289, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024,
§ 289.Paragraph 289,
(1)Absatz eins,§ 284 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 284, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 263 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.Paragraph 263, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.“Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.“
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Nehammer