60. Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird jeweils die Wortfolge „EU-Emissionshandel“ durch die Wortfolge „EU ETS I“ ersetzt und nach der Wortfolge „nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, welches ab dem Jahr 2027 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll“ eingefügt.In Paragraph eins, wird jeweils die Wortfolge „EU-Emissionshandel“ durch die Wortfolge „EU ETS I“ ersetzt und nach der Wortfolge „nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, welches ab dem Jahr 2027 in das europäische System des EU ETS römisch II überführt werden soll“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „den in Anlage 1 genannten Energieträgern“ durch die Wortfolge „Energieträgern (§ 3 Abs. 1 Z 1)“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „den in Anlage 1 genannten Energieträgern“ durch die Wortfolge „Energieträgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:a) Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
„Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden;„Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter Paragraph 3, Absatz 4, MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter Paragraph 5, Absatz 3, des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
„Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxid, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird, bei Energieerzeugnissen nach Anlage 3 sind die Treibhausgasemissionen nach IPCC-Leitlinien zu ermitteln;“
b) In Abs. 1 Z 3 entfällt der Wortteil „äquivalente“.b) In Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Wortteil „äquivalente“.
c) Abs. 1 Z 8 lautet:c) Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
„EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, ausgenommen Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;“„EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 Sitzung 134, ausgenommen Kapitel römisch IV a der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 196/2023;“
d) In Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nach der Z 11 folgende Z 12, 13 und 14 angefügt:d) In Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 12,, 13 und 14 angefügt:
„EU ETS II“ das europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;„EU ETS II“ das europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel römisch IV a der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 196/2023;
„IPCC-Leitlinien“ die Richtlinien zur nationalen Treibhausgas-Berichterstattung von 2006 des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) oder spätere Aktualisierungen dieser Leitlinien;
„AGVO“ Verordnung (EU) 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014
S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 S. 1.“„AGVO“ Verordnung (EU) 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014
S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 Sitzung 1.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 4 bis 7 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 4 bis 7 samt Überschriften lauten:
„Registrierung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsHandelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (§ 28) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in Verkehr bringen, wenn sie vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Paragraph 28,) einen Antrag auf Registrierung gestellt haben, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid, sofern der Handelsteilnehmer nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
(2)Absatz 2Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Handelsteilnehmers;
die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Energieträger, die durch ihn in Verkehr gebracht werden, sowie die Mittel, mit denen diese Energieträger in Verkehr gebracht werden sollen;
die voraussichtliche Verwendung der Energieträger unterteilt nach befreiter und nicht befreiter Verwendung;
die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen;
eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Z 1 bis 4 dieses Absatzes.eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß der Ziffer eins bis 4 dieses Absatzes.
(3)Absatz 3Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, beizulegen.
(4)Absatz 4Der Bescheid über die Registrierung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Handelsteilnehmers;
eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Handelsteilnehmer die Energieträger in Verkehr bringt;
eine Liste der Energieträger, die der Handelsteilnehmer in Verkehr bringen darf;
einen Überwachungsplan (§ 7);einen Überwachungsplan (Paragraph 7,);
Anforderungen an die Berichterstattung.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.
(6)Absatz 6Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.Stellt ein Handelsteilnehmer gemeinsam mit dem Antrag auf Registrierung einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, EZG 2011, können beide Anträge von der zuständigen Behörde gemeinsam mit Bescheid erledigt werden.
(7)Absatz 7Die zuständige Behörde hat den Bescheid dem Umweltbundesamt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Änderung der Registrierung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsJeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, nicht wesentliche Änderungen jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid erforderlichenfalls zu ändern.
(2)Absatz 2Die Registrierung gemäß § 4 kann amtswegig widerrufen werden,Die Registrierung gemäß Paragraph 4, kann amtswegig widerrufen werden,
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Registrierung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
wenn der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist;
wenn der Handelsteilnehmer wegfällt.
Ein amtswegiger Widerruf entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde eine angemessene Frist setzen.
(3)Absatz 3Auf Antrag eines Handelsteilnehmers ist der Registrierungsbescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vollständig erfüllt ist;
der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Energieträger verfügt;
keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.
Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsJeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (Paragraph 7,) zu ermitteln und bis zum 30. April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
(2)Absatz 2Der Treibhausgasemissionsbericht hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Angaben über den Handelsteilnehmer
Art der Energieträger und Beschreibung der Tätigkeit;
Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners;
Name des Eigentümers des Handelsteilnehmers und Name der Mutterunternehmen des Handelsteilnehmers, sofern vorhanden.
Für jeden Energieträger
Menge des Energieträgers, die in Verkehr gebracht wird;
Endverwendung(en) der Energieträger, die in Verkehr gebracht werden;
Mittel, mit denen die Energieträger in Verkehr gebracht werden.
Die Berechnung der Emissionen erfolgt durch Multiplikation der Menge eines Energieträgers mit einem Treibhausgasemissionsfaktor. Es sind Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien heranzuziehen, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Für jeden Energieträger ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen und der zuständigen Behörde nach Aufforderung in geeigneter Form vorzulegen.
(3)Absatz 3Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 8,) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
(4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft mit Bescheid anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, als ausreichend geprüft mit Bescheid anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
(5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Ziffer eins bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
Die Überprüfung gemäß Abs. 4 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.Die Überprüfung gemäß Absatz 4, ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Absatz eins, festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festlegen, insbesondere in Bezug auf Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung.
(7)Absatz 7Übermittelt ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß § 41 EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung, kann diese von der zuständigen Behörde als Treibhausgasemissionsbericht samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung für dieses Bundesgesetz anerkannt werden, sofern durch den Handelsteilnehmer Abweichungen zwischen beiden Gesetzen, durch nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern oder einer Befreiung gemäß §§ 22 und 23 unterliegenden Mengen an Energieträgern im Rahmen des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 41 EZG 2011 bekannt gegeben wurden.Übermittelt ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung, kann diese von der zuständigen Behörde als Treibhausgasemissionsbericht samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung für dieses Bundesgesetz anerkannt werden, sofern durch den Handelsteilnehmer Abweichungen zwischen beiden Gesetzen, durch nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern oder einer Befreiung gemäß Paragraphen 22 und 23 unterliegenden Mengen an Energieträgern im Rahmen des Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 41, EZG 2011 bekannt gegeben wurden.
Überwachungsplan
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsJeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 in der Fassung (EU) 2023/2122, ABl. Nr. L 39 vom 18.10.2023 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 in der Fassung (EU) 2023/2122, ABl. Nr. L 39 vom 18.10.2023 Sitzung 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 4, mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(4)Absatz 4Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen Bescheid im Einklang mit Paragraph 5, zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(5)Absatz 5Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß § 37 EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Abs. 1 anerkannt werden.Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß Paragraph 37, EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Absatz eins, anerkannt werden.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf den Überwachungsplan erlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 wird die Wortfolge „die Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 und“ durch die Wortfolge „die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 8, wird die Wortfolge „die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, und“ durch die Wortfolge „die Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS II mit 31. Dezember 2026 oder mit 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit § 37 Abs. 6 EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird. Er wird in zwei Phasen unterteilt: Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS römisch II mit 31. Dezember 2026 oder mit 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit Paragraph 37, Absatz 6, EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird. Er wird in zwei Phasen unterteilt:
Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsHandelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 13, erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ und nach dem Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Netzbetreiber als Haftende gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, die in der Einführungsphase Handelsteilnehmer sind, müssen den Lieferern von Erdgas bis spätestens 15. August 2024 mitteilen, dass mit dem Beginn der Überführungsphase am 1. Jänner 2025 die Netzbetreiber nicht mehr anstelle der Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmer gelten.“Netzbetreiber als Haftende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Erdgasabgabegesetz, die in der Einführungsphase Handelsteilnehmer sind, müssen den Lieferern von Erdgas bis spätestens 15. August 2024 mitteilen, dass mit dem Beginn der Überführungsphase am 1. Jänner 2025 die Netzbetreiber nicht mehr anstelle der Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmer gelten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des NEHG 2022“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des NEHG 2022“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 4 wird der Verweis „§ 6 Abs. 4“ durch „§ 6 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 4, wird der Verweis „§ 6 Absatz 4 “, durch „§ 6 Absatz 5 “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
„Überführungsphase“
13.Novellierungsanordnung 13, § 16 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 16, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsHandelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
(2)Absatz 2Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.“Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Nationales Emissionszertifikatehandelsregister
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsAls nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß § 43 EZG 2011.Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß Paragraph 43, EZG 2011.
(2)Absatz 2Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (§ 7) vor oder fehlen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind § 4 und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (§ 4) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.“Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (Paragraph 7,) vor oder fehlen Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind Paragraph 4, und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (Paragraph 4,) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 18 samt Überschrift lautet:Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Vorauszahlungen in der Überführungsphase
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsHandelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß § 7 Abs. 1 und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach § 10 Abs. 1. § 217 BAO ist nicht anwendbar.Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach Paragraph 10, Absatz eins, Paragraph 217, BAO ist nicht anwendbar.
(2)Absatz 2Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel bis zum 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres und bis zum 15. März des Folgejahres durch die zuständige Behörde vorzuschreiben. Die ermittelte Vorauszahlung für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Vorschreibung durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer zu entrichten.
(3)Absatz 3Erweist sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (§ 6) gestellt werden.“Erweist sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich nicht richtig, kann gemäß Paragraph 201, BAO die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (Paragraph 6,) gestellt werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 6. Abschnittes entfallen.
17.Novellierungsanordnung 17, Es entfällt die Überschrift des § 19 und § 19 lautet:Es entfällt die Überschrift des Paragraph 19 und Paragraph 19, lautet:
„§ 19.Paragraph 19,
Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“ Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in Paragraph 10, für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 20 wird wie folgt geändert:Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Berücksichtigung des EU ETS I“
b) Abs. 1 lautet:b) Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet und an Unternehmen geliefert werden, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß §§ 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht. Abweichend davon sind von der Befreiung auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden, erfasst, für die gemäß Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.“Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet und an Unternehmen geliefert werden, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 11,, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht. Abweichend davon sind von der Befreiung auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden, erfasst, für die gemäß Artikel 12, Absatz 3 a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 22 wird wie folgt geändert:Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1“ und in Z 15 tritt an die Stelle des Verweises „§ 3 Abs. 2 Z 3“ der Verweis § 3 Abs. 3.a) In Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „in der Fixpreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins “ und in Ziffer 15, tritt an die Stelle des Verweises „§ 3 Absatz 2, Ziffer 3 “, der Verweis Paragraph 3, Absatz 3,
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, sofern keine pauschale Vergütung vorgesehen ist. Für Erdgas hat eine Aufschlüsselung zwischen der vom Antragsteller selbst bezogenen Menge an Erdgas und Erdgas, welches von den zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertretern bezogen worden ist, zu erfolgen. Die Berechnung der Höhe“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „. Als Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung für Erdgas ist immer jene Jahresabrechnung heranzuziehen, welche im jeweiligen Kalenderjahr endet. Diplomatische oder konsularische Vertreter können Erdgas nur in Form einer pauschalen Rückvergütung erhalten. Die Auszahlung“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, sofern keine pauschale Vergütung vorgesehen ist. Für Erdgas hat eine Aufschlüsselung zwischen der vom Antragsteller selbst bezogenen Menge an Erdgas und Erdgas, welches von den zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertretern bezogen worden ist, zu erfolgen. Die Berechnung der Höhe“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „. Als Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung für Erdgas ist immer jene Jahresabrechnung heranzuziehen, welche im jeweiligen Kalenderjahr endet. Diplomatische oder konsularische Vertreter können Erdgas nur in Form einer pauschalen Rückvergütung erhalten. Die Auszahlung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1“.In Paragraph 23, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in der Fixpreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins “,
21.Novellierungsanordnung 21, § 24 wird wie folgt geändert:Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
Land- und Forstwirtschaft | 7,5 Mio. Euro | 31 Mio. Euro | 43 Mio. Euro | 53 Mio. Euro |
Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage | 75 Mio. Euro | 186 Mio. Euro | 225 Mio. Euro | 250 Mio. Euro |
| | | | |
Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.“Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraphen 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.“
b) Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und es wird folgender Abs. 5 eingefügt:b) Der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und es wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen ist ausgeschlossen für
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) undUnternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, Sitzung 1) und
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.“Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel römisch III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, Sitzung 9) nicht Folge geleistet haben.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 25 wird wie folgt geändert:Paragraph 25, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß Anlage 1“ die Wortfolge „oder Anlage 3“ eingefügt.a) Absatz eins, wird nach der Wortfolge „gemäß Anlage 1“ die Wortfolge „oder Anlage 3“ eingefügt.
b) In Abs. 3 wird der Betrag „10,50“ durch den Betrag „9,75“ ersetzt.b) In Absatz 3, wird der Betrag „10,50“ durch den Betrag „9,75“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 26 samt Überschrift lautet:Paragraph 26, samt Überschrift lautet:
„Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsEnergieintensive Betriebe können zur Vermeidung von Carbon Leakage, Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit oder zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Die Höhe der gewährten Entlastung wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid ist unter der Auflage zu erlassen, dass die erforderliche Reinvestition (Abs. 9) nachgewiesen wird.Energieintensive Betriebe können zur Vermeidung von Carbon Leakage, Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit oder zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Die Höhe der gewährten Entlastung wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NEHG 2022 durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid ist unter der Auflage zu erlassen, dass die erforderliche Reinvestition (Absatz 9,) nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 undUmsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, und
Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,Umsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).
(3)Absatz 3Als Umsätze im Sinne von Abs. 2 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.Als Umsätze im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des UStG 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.
(4)Absatz 4Der umsatzsteuerliche Betriebsbegriff des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996), ist sinngemäß anwendbar. Ist ein selbstständiger Teilbetrieb des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers entlastungsfähig, ist zur Ermittlung der entlastungsfähigen Menge an Energieträgern jene Menge an Energieträgern heranzuziehen, die für diesen Teilbetrieb bezogen wurden. Die Menge an Energieträgern, die weder dem entlastungsfähigen Teilbetrieb, noch den übrigen Teilbetrieben zuzuordnen ist (insbesondere Verwaltungsräumlichkeiten), ist anhand des Verhältnisses der Treibhausgasemissionen aus Energieträgern des entlastungsfähigen Teilbetriebs zu den Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (abzüglich jenen der nicht zuordenbaren Mengen) der nicht entlastungsfähigen Teilbetriebe des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers aufzuteilen.Der umsatzsteuerliche Betriebsbegriff des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,), ist sinngemäß anwendbar. Ist ein selbstständiger Teilbetrieb des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers entlastungsfähig, ist zur Ermittlung der entlastungsfähigen Menge an Energieträgern jene Menge an Energieträgern heranzuziehen, die für diesen Teilbetrieb bezogen wurden. Die Menge an Energieträgern, die weder dem entlastungsfähigen Teilbetrieb, noch den übrigen Teilbetrieben zuzuordnen ist (insbesondere Verwaltungsräumlichkeiten), ist anhand des Verhältnisses der Treibhausgasemissionen aus Energieträgern des entlastungsfähigen Teilbetriebs zu den Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (abzüglich jenen der nicht zuordenbaren Mengen) der nicht entlastungsfähigen Teilbetriebe des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers aufzuteilen.
(5)Absatz 5Entlastungsfähig sind jene Mengen an Energieträgern, die für Heizzwecke verwendet wurden und auf Grund das vorliegende Bundesgesetz endgültig belastet wurden. Nicht entlastungsfähig sind jedenfalls jene Mengen an Energieträgern, die keiner endgültigen Belastung des vorliegenden Bundesgesetzes unterlagen, insbesondere
für die eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt dieses Bundesgesetz in Anspruch genommen wird,
die durch den Betrieb weitergegeben oder
die vor dem 1. Oktober 2022 in den Verkehr gebracht wurden.
Für jeden Betrieb oder Teilbetrieb ist die Höhe der Entlastung gesondert zu ermitteln.
(6)Absatz 6Energieintensiven Betrieben wird die Mehrbelastung (§ 24 Abs. 1) zu 45 Prozent entlastet. Für die Ermittlung der Mehrbelastung ist die entlastungsfähige Menge an Energieträgern mit dem Emissionsfaktor gemäß Anlage 1 und dem Ausgabewert des Kalenderjahres der Lieferung der Energieträger zu multiplizieren. Die Mehrbelastung ermittelt sich exklusive der Umsatzsteuer, welche für die verwendeten Energieträger entrichtet wurde.Energieintensiven Betrieben wird die Mehrbelastung (Paragraph 24, Absatz eins,) zu 45 Prozent entlastet. Für die Ermittlung der Mehrbelastung ist die entlastungsfähige Menge an Energieträgern mit dem Emissionsfaktor gemäß Anlage 1 und dem Ausgabewert des Kalenderjahres der Lieferung der Energieträger zu multiplizieren. Die Mehrbelastung ermittelt sich exklusive der Umsatzsteuer, welche für die verwendeten Energieträger entrichtet wurde.
(7)Absatz 7Für Betriebe, die einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges gemäß Anlage 2 zugeordnet sind, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung gemäß § 26 Abs. 6 auf den in Anlage 2 angegebenen Prozentsatz.Für Betriebe, die einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges gemäß Anlage 2 zugeordnet sind, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, auf den in Anlage 2 angegebenen Prozentsatz.
Liegt eine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Betrieb vor, ist diese für die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig zu verwenden, sofern keine falsche Klassifikation vorgenommen wurde. Liegt keine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit vor, ist die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig nach NACE-Klassifikation anhand des wirtschaftlichen Schwerpunktes durch den Betrieb gemäß der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.
Die Zuordnung eines Betriebes zu einem Teilwirtschaftszweig, definiert als Kategorie der PRODCOM-Klassifikation, ist durch den Betrieb anhand der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.
Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten über die Zuordnung des antragstellenden Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig oder Teilwirtschaftszweig zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8Ist ein Wirtschaftszweig nicht in Anlage 2 angeführt, hat unter Maßgabe der Z 1 bis 4 eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig zu erfolgen. Wird die nachträgliche Anerkennung durch ein betroffenes Unternehmen oder eine gesetzliche Interessenvertretung angeregt, haben diese zur Feststellung der Carbon Leakage Gefährdung den nationalen Carbon Leakage Indikator (NCLI) zu ermitteln und samt den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen bekanntzugeben und auf Aufforderung nachzuweisen. Die Anregung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.Ist ein Wirtschaftszweig nicht in Anlage 2 angeführt, hat unter Maßgabe der Ziffer eins bis 4 eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig zu erfolgen. Wird die nachträgliche Anerkennung durch ein betroffenes Unternehmen oder eine gesetzliche Interessenvertretung angeregt, haben diese zur Feststellung der Carbon Leakage Gefährdung den nationalen Carbon Leakage Indikator (NCLI) zu ermitteln und samt den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen bekanntzugeben und auf Aufforderung nachzuweisen. Die Anregung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.
Der NCLI ergibt sich aus dem Produkt der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschaftszweiges.
Bei der Handelsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
den Exporten in Euro zuzüglich der Importe in Euro und
dem Umsatz in Euro zuzüglich der Importe in Euro
des jeweiligen Wirtschaftszweiges.
Bei der Emissionsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
den Treibhausgasemissionen in kg CO2e aus Energieträgern laut Anlage 1 des NEHG 2022 und
der Bruttowertschöpfung in Euro
des jeweiligen Wirtschaftszweiges.
Als entlastungsfähig ist ein Wirtschaftszweig bei einem NCLI von über 0,2 anzuerkennen. Der Kompensationsgrad beträgt abhängig von der Emissionsintensität:
Emissionsintensität (kg CO2e pro Euro Bruttowertschöpfung) | Kompensationsgrad |
bis zu 0,3 | 65 % |
mehr als 0,3 bis zu 0,6 | 70 % |
mehr als 0,6 bis zu 0,9 | 75 % |
mehr als 0,9 bis zu 1,2 | 80 % |
mehr als 1,2 bis zu 1,5 | 85 % |
mehr als 1,5 bis zu 1,8 | 90 % |
mehr als 1,8 | 95 % |
| |
Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten zur Berechnung der Handels- und Emissionsintensität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für personen- und unternehmensbezogene Daten im Sinne des § 17 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022.Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten zur Berechnung der Handels- und Emissionsintensität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für personen- und unternehmensbezogene Daten im Sinne des Paragraph 17, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,.
(9)Absatz 9Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Betriebs oder Teilbetriebs, etwa zur Umsetzung von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014 in der jeweils geltenden Fassung, zu investieren (Reinvestition). Davon abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase 50 Prozent.Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Betriebs oder Teilbetriebs, etwa zur Umsetzung von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu investieren (Reinvestition). Davon abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase 50 Prozent.
Mittlere und große Unternehmen gemäß EEffG sowie Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, in den vorgegangenen 3 Jahren die eine Entlastung erhalten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems jeweils gemäß dem 3. Abschnitt des 3. Teiles des EEffG, verpflichtet.
Klimaschutzmaßnahmen sind jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs oder Teilbetriebs zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen. Maßnahmen die zu einer Erhöhung des Treibhausgasausstoßes führen sind ausgeschlossen. Dies ist durch schlüssige Begründung darzulegen.
Der Betrieb oder Teilbetrieb hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, und die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sind als die gewährte Entlastung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.
Der Nachweis über die Erfüllung des Investitionserfordernisses hat innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung zu erfolgen. Erstreckt sich die Umsetzung eine Klimaschutzmaßnahme über einen längeren Zeitraum, kann die Frist bis zum Nachweis der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme auf Antrag verlängert werden. Sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreiten, kann diese auf spätere Reinvestitionserfordernisse aus gewährten Entlastungen angerechnet werden.
Wird die Reinvestition nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, ist die Entlastung zurückzuzahlen. Die zurückbezahlten Entlastungen entfalten keine Wirkungen auf eine allfällig gekürzte Entlastungssumme gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 und führen zu keiner Erhöhung der Budgetobergrenzen der Folgejahre.Wird die Reinvestition nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, ist die Entlastung zurückzuzahlen. Die zurückbezahlten Entlastungen entfalten keine Wirkungen auf eine allfällig gekürzte Entlastungssumme gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NEHG 2022 und führen zu keiner Erhöhung der Budgetobergrenzen der Folgejahre.
(10)Absatz 10Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ ist für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde elektronisch einzubringen. Abweichend davon, kann im Jahr 2024 ab 1. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 der Antrag für 2022 und 2023 eingebracht werden.
Nach Einlangen aller Anträge hat die zuständige Behörde die Gesamtsumme der Vergütung zu ermitteln und gegebenenfalls eine aliquote Kürzung der auszuzahlenden Beträge zur Einhaltung der Obergrenze (§ 24 Abs. 2) durchzuführen. Nach dem Ende des Antragszeitraumes können keine Anträge mehr für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gestellt werden. Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen.Nach Einlangen aller Anträge hat die zuständige Behörde die Gesamtsumme der Vergütung zu ermitteln und gegebenenfalls eine aliquote Kürzung der auszuzahlenden Beträge zur Einhaltung der Obergrenze (Paragraph 24, Absatz 2,) durchzuführen. Nach dem Ende des Antragszeitraumes können keine Anträge mehr für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gestellt werden. Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Entlastung ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter sowohl auf die formelle als auch inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu prüfen.
Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;
Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);
der Betrieb oder Teilbetrieb, für den eine Entlastung beantragt wird
Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme;
Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig und
der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.
(11)Absatz 11Die Gebarung der Entlastungssumme für Zwecke des NEHG 2022 ist im Sinne des § 213 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 gesondert von anderen Abgaben zu verbuchen.Die Gebarung der Entlastungssumme für Zwecke des NEHG 2022 ist im Sinne des Paragraph 213, Absatz 2, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023, gesondert von anderen Abgaben zu verbuchen.
(12)Absatz 12Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung, insbesondere zur Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Berücksichtigung der Maßnahmen nach dem EEffG und die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen, Kriterien für die Anerkennung von Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung regeln. Die Festlegung der Kriterien für eine nachträgliche Anerkennung gemäß Abs. 8 hat unter Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben für die Zuteilung von Gratiszertifikaten, insbesondere nach Art. 10b der Richtlinie 2003/87/EG, zu erfolgen.“Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung, insbesondere zur Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Berücksichtigung der Maßnahmen nach dem EEffG und die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen, Kriterien für die Anerkennung von Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung regeln. Die Festlegung der Kriterien für eine nachträgliche Anerkennung gemäß Absatz 8, hat unter Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben für die Zuteilung von Gratiszertifikaten, insbesondere nach Artikel 10 b, der Richtlinie 2003/87/EG, zu erfolgen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Beihilfenrechtliche Transparenzbestimmung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDie Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Art. 44 AGVO gestützt und basieren im Falle desDie Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Artikel 44, AGVO gestützt und basieren im Falle des
§ 25 auf Art. 8;Paragraph 25, auf Artikel 8 ;,
§ 26 auf Art. 17Paragraph 26, auf Artikel 17,
der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 Sitzung 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (§ 24 Abs. 3) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.“Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (Paragraph 24, Absatz 3,) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 28 wird wie folgt geändert:Paragraph 28, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1“.a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins “,
b) Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.b) Absatz 2, entfällt und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 bedienen.“Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß Paragraph 49, BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Artikel 22, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, bedienen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Gebührenbefreiung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDie durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2)Absatz 2Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 32 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro“ und der Wortteil „äquivalent“.In Paragraph 32, Absatz eins, entfallen die Wortfolge „und in der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, in Höhe von 125 Euro“ und der Wortteil „äquivalent“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 33 entfällt der Abs. 2 und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.In Paragraph 33, entfällt der Absatz 2 und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
30.Novellierungsanordnung 30, § 34 wird wie folgt geändert:Paragraph 34, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.“Die Paragraphen 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die Paragraphen 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 15, tritt gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.“
b) In Abs. 4 wird der Verweis „Anlage 1 und 2“ durch den Verweis „Anlage 1 und 2“ ersetzt.b) In Absatz 4, wird der Verweis „Anlage 1 und 2“ durch den Verweis „Anlage 1 und 2“ ersetzt.
c) Dem Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:c) Dem Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 9, die Überschrift des § 10, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 1 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2024, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, Paragraphen 4 bis 7 samt Überschriften, Paragraph 8,, Paragraph 9,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 4,, die Überschrift des 5. Abschnittes, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18,, Paragraph 19, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins, und 2, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 34, Absatz 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2024,, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.“
31.Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift der Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
Energieträger in der Einführungsphase“
32.Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 1 wird nach der Wortfolge „Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1“ die Wortfolge „in der Einführungsphase“ eingefügt.In der Anlage 1 wird nach der Wortfolge „Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins “, die Wortfolge „in der Einführungsphase“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 samt Überschrift angefügt:
„Anlage 3
Als Energieträger in der Überführungsphase gelten folgende Energieerzeugnisse
a) | der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden; |
b) | der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715; |
c) | der KN-Codes 2901 bis 2902; |
d) | des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden; |
e) | des KN-Codes 3403; |
f) | des KN-Codes 3811; |
g) | des KN-Codes 3817; |
h) | des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. |
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Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen gelten alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden als Energieerzeugnisse.“
Van der Bellen
Nehammer