46. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 32 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 33 angefügt:Im Paragraph 49, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 32, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 33, angefügt:
Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.
Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, verwendet werden.Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, verwendet werden.
Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 86 Abs. 6 lautet:Paragraph 86, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (§ 236) als erfüllt gilt. Abs. 3 Z 2 dritter Satz ist anzuwenden.“Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 236,) als erfüllt gilt. Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ist anzuwenden.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 307g)“ durch den Klammerausdruck „(§ 307g nach diesem Bundesgesetz, § 171a GSVG und § 163a BSVG)“ ersetzt.Im Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 307 g,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 307 g, nach diesem Bundesgesetz, Paragraph 171 a, GSVG und Paragraph 163 a, BSVG)“ ersetzt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, lautet:
Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder Erwerbsunfähigkeit (§ 133 GSVG und § 124 BSVG) vorliegt;“Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133, GSVG und Paragraph 124, BSVG) vorliegt;“
1d.Novellierungsanordnung 1d, § 100 Abs. 3 lautet:Paragraph 100, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143a) erlischtDer Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (Paragraph 143 a,) erlischt
mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 bzw. Knappschaftsalterspension nach § 276 (§ 130 GSVG, § 121 BSVG oder § 4 Abs. 1 APG), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten.mit Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension nach Paragraph 253, bzw. Knappschaftsalterspension nach Paragraph 276, (Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG oder Paragraph 4, Absatz eins, APG), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten.
§ 100 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 258 Abs. 1 lautet:Paragraph 258, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAnspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 444 Abs. 5 lautet:Paragraph 444, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4) sowiefür die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 4) sowie
für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).“für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 449 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 449, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“„Wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 538z Abs. 6 vorletzter und letzter Satz entfallen.Paragraph 538 z, Absatz 6, vorletzter und letzter Satz entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 798 wird folgender § 799 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 798, wird folgender Paragraph 799, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,
§ 799.Paragraph 799,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, in Kraft:
mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 86 Abs. 6, 99 Abs. 3 Z 1 lit. b, Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd und 258 Abs. 1;mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 86, Absatz 6,, 99 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d und 258 Absatz eins ;,
mit 1. Juli 2024 die §§ 49 Abs. 3 Z 33 und 100 Abs. 3;mit 1. Juli 2024 die Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 33 und 100 Absatz 3 ;,
rückwirkend mit 3. Jänner 2020 die §§ 444 Abs. 5, 449 Abs. 2 erster Satz und 538z Abs. 6.rückwirkend mit 3. Jänner 2020 die Paragraphen 444, Absatz 5,, 449 Absatz 2, erster Satz und 538z Absatz 6,
(2)Absatz 2§ 86 Abs. 3 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 15. August 2018 eingetreten ist.“Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 15. August 2018 eingetreten ist.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 27g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 27 g, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des § 113 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (§ 120) als erfüllt gilt. Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 120,) als erfüllt gilt. Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 136 Abs. 1 lautet:Paragraph 136, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAnspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 411 wird folgender § 412 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 411, wird folgender Paragraph 412, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,
§ 412.Paragraph 412,
(1)Absatz einsDie §§ 27g Abs. 2, 55 Abs. 5 und 136 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 27 g, Absatz 2,, 55 Absatz 5 und 136 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 55 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.“Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 24g Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24 g, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des § 104 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (§ 111) als erfüllt gilt. Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“Bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, ASVG fallen die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Antragstellung mit dem Stichtag an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 104, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 111,) als erfüllt gilt. Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 127 Abs. 1 lautet:Paragraph 127, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAnspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 406 wird folgender § 407 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 406, wird folgender Paragraph 407, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,
§ 407.Paragraph 407,
(1)Absatz einsDie §§ 24g Abs. 2, 51 Abs. 6 und 127 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 24 g, Absatz 2,, 51 Absatz 6 und 127 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 51 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.“Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 151 Abs. 5 lautet:Paragraph 151, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 4) sowiefür die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 4) sowie
für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).“für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 155 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 155, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“„Wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 155 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz entfallen.Paragraph 155, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 168c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz entfallen.Paragraph 168 c, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 286 wird folgender § 287 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 286, wird folgender Paragraph 287, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,
§ 287.Paragraph 287,
Die §§ 151 Abs. 5, 155 Abs. 2 und 4 sowie 168c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“ Die Paragraphen 151, Absatz 5,, 155 Absatz 2 und 4 sowie 168c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31 Abs. 6 lautet:Paragraph 31, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 5) sowiefür die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 5) sowie
für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).“für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Wichtige Fragen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach § 441f ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“„Wichtige Fragen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, ASVG abgestimmten Ziele sowie die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 37 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz entfällt.Paragraph 37, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 49 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz entfällt.Paragraph 49, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 55 wird folgender § 56 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 56, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,
§ 56.Paragraph 56,
Die §§ 31 Abs. 6, 37 Abs. 2 und 4 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“ Die Paragraphen 31, Absatz 6,, 37 Absatz 2 und 4 sowie 49 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten rückwirkend mit 3. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8d wird folgender § 8e samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 8 d, wird folgender Paragraph 8 e, samt Überschrift angefügt:
„Währungsumrechnung von Beträgen in Fremdwährungen
§ 8e.Paragraph 8 e,
(1)Absatz einsWurden Beträge in Fremdwährungen im Anwendungsbereich der Verordnung und der Durchführungsverordnung umgerechnet, erfolgt eine neue Umrechnung dieser Beträge, sobald eine Kursveränderung von mehr als 10% gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. Der neue Umrechnungskurs ist ab dem ersten Tag des Monats zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in welchem die Kursveränderung eingetreten ist.
(2)Absatz 2Sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung und der Durchführungsverordnung im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Beträge in Fremdwährungen zu berücksichtigen, so hat der zuständige österreichische Träger die Umrechnung unter entsprechender Anwendung der für die Umrechnung im Anwendungsbereich der Verordnung und Durchführungsverordnung einschließlich des Abs. 1 geltenden Regelungen vorzunehmen, wobei Beträge aus anderen Staaten wie Beträge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Als Umrechnungskurse sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse heranzuziehen. Für Fremdwährungen, für die keine Tagesreferenzkurse vorliegen, sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Monatsendstände maßgebend.Sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung und der Durchführungsverordnung im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Beträge in Fremdwährungen zu berücksichtigen, so hat der zuständige österreichische Träger die Umrechnung unter entsprechender Anwendung der für die Umrechnung im Anwendungsbereich der Verordnung und Durchführungsverordnung einschließlich des Absatz eins, geltenden Regelungen vorzunehmen, wobei Beträge aus anderen Staaten wie Beträge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Als Umrechnungskurse sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Tagesreferenzkurse heranzuziehen. Für Fremdwährungen, für die keine Tagesreferenzkurse vorliegen, sind die von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Monatsendstände maßgebend.
(3)Absatz 3Abweichende Regelungen in Abkommen über soziale Sicherheit oder auf deren Grundlage geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen bleiben von Abs. 1 und 2 unberührt.“Abweichende Regelungen in Abkommen über soziale Sicherheit oder auf deren Grundlage geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen bleiben von Absatz eins und 2 unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 9m wird folgender § 9n angefügt:Nach Paragraph 9 m, wird folgender Paragraph 9 n, angefügt:
„§ 9n.Paragraph 9 n,
§ 8e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Paragraph 8 e, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer