Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 6. Februar 2024 | Teil römisch eins |
4. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Artikel 46, Absatz 3, der Interreg-Verordnung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 2318 Ausschussbericht 2385 Sitzung 243,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11393 Sitzung 962,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Diese Vereinbarung gilt für die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ im Rahmen des EU-Programms INTERACT 2021-2027 gemäß Artikel 3, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäischer territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), Amtsblatt Nummer L 231 vom 24.06.2021 Seite 94, in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Interreg-Verordnung).
Der Bund und das Land Wien kommen überein, die Überprüfung des Projektes „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ zu regeln.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in der Funktion gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die EU-Förderperiode 2021 bis 2027, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,, veranlasst keine Prüfung des in Artikel 2, genannten Projektes durch einen Dritten als Prüfstelle. Die Prüfung dieses Projektes erfolgt durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien
Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Wien eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Für den Bund: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft | |
Für das Land Wien: Der Landeshauptmann | |
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4, mit 4. Februar 2024 in Kraft.
Edtstadler