BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 17. April 2024

Teil römisch eins

34. Bundesgesetz:

Änderung der Strafprozeßordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3822/A Ausschussbericht 2482 Sitzung 257,, Bundesrat:, 11444 Ausschussbericht 11462 Sitzung 965,, )

 

[CELEX-Nr.: 32013L0048]

34. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 59, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 164, Absatz 2, lauten der erste und zweite Satz:

„Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; Paragraph 59, Absatz eins, gilt sinngemäß. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 171, Absatz 4, wird nach der Wendung „§ 50“ die Wendung „ , Paragraph 59, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 54, angefügt:

  1. Absatz 54,Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 164, Absatz 2 und Paragraph 171, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 164, Absatz 2 und Paragraph 171, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 1.“

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz 2, entfällt die Wendung „17b,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 35, Absatz 4, wird nach dem Wort „Grund“ die Wendung „oder die Verständigung dem Kindeswohl“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 38, Absatz eins a, wird vor dem Punkt am Ende die Wendung „ , es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht“, in Paragraph 38, Absatz 2, nach dem Wort „sind“ die Wendung „– sofern dies nicht dem Kindeswohl widerspricht –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Inhalt des Paragraph 65, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird in Paragraph 65, folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 1.“

Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 77, Absatz eins, werden der erste bis dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Beschuldigte haben das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung auf die Inanspruchnahme eines Verteidigers zu verzichten und sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist für das weitere Verfahren nicht bindend. Im Falle des Verzichts ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen. Die Erklärung ist in der Niederschrift über die Vernehmung festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 84, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 77 Absatz eins, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 85, Absatz 4, werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Jeder Festgenommene ist unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde vorzuführen und von dieser ohne unnötigen Aufschub zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrung zu vernehmen. Nimmt der Festgenommene sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben. Paragraph 77, Absatz eins, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 182, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Ist der Finanzstrafbehörde bekannt, dass die Pflege und Erziehung des jugendlichen Beschuldigten einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter zukommen, so sind die in den Absatz eins bis 4 angeführten Rechte auch dieser Person einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 265, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 4 und Paragraph 182, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Beschuldigte ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache zu informieren:
    1. Ziffer eins
      über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, und über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen;
    2. Ziffer 2
      über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers;
    3. Ziffer 3
      über die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, die möglichen Folgen eines solchen Verzichts und über die Möglichkeit, den Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens zu widerrufen.
    Eine Verzichtserklärung muss freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Die Erteilung der Information sowie ein allfälliger Verzicht auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 36, Absatz eins, dritter Satz erster Halbsatz lautet:

„Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 68, Absatz 3, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 57/2018“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, und BGBl. römisch eins Nr. 34/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer