28. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben und deren Selbstangabe einen Umsatz für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 unter 35.000 Euro netto oder die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 beinhaltet.“die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2, oder 10 Absatz 3, gestellt haben und deren Selbstangabe einen Umsatz für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 unter 35.000 Euro netto oder die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 beinhaltet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 Abs. 5 Z 3 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben, bei denen eine Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 UEZG besteht und bei denen unabhängig der Umsatzhöhe eine Umsatzsteuerbefreiung, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 führt, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen kann.“die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2, oder 10 Absatz 3, gestellt haben, bei denen eine Förderungsfähigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, UEZG besteht und bei denen unabhängig der Umsatzhöhe eine Umsatzsteuerbefreiung, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 führt, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 wird folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 6, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt zum Zweck der Abwicklung der Förderungen an die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch die Kennziffer des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 von Unternehmen, an die eine Klassifikationsmitteilung über deren Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten nach § 21 Bundesstatistikgesetz 2000 zwischen 31. Oktober 2023 und 29. November 2023 versendet wurde, sowie von Unternehmen deren Anträge auf Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten am 30. November 2023 eingegangen sind.“Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt zum Zweck der Abwicklung der Förderungen an die gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a, 7, Absatz 2 und 10 Absatz 3, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch die Kennziffer des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 von Unternehmen, an die eine Klassifikationsmitteilung über deren Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten nach Paragraph 21, Bundesstatistikgesetz 2000 zwischen 31. Oktober 2023 und 29. November 2023 versendet wurde, sowie von Unternehmen deren Anträge auf Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten am 30. November 2023 eingegangen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
hinsichtlich des § 6 Abs. 5a der Bundeskanzler“hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5 a, der Bundeskanzler“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 2 wird das Datum „30. Juni 2024“ durch „31. Dezember 2025“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Datum „30. Juni 2024“ durch „31. Dezember 2025“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 15 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz eins d, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:
„(1e)Absatz eins e,§ 6 Abs. 5 Z 3 und 4, Abs. 5a, § 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3 und 4, Absatz 5 a,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer