BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. März 2024

Teil römisch eins

23. Bundesgesetz:

Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3813/A Ausschussbericht 2441 Sitzung 252. Bundesrat:, 11420 Ausschussbericht 11428 Sitzung 964.)

23. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 2023, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„HIV-Präexpositionsprophylaxe

Paragraph 2 a,

Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)

  1. Ziffer eins
    einen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
  2. Ziffer 2
    ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.
Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. Ziffer 2
      5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    3. Ziffer 3
      25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. Ziffer 2
      5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    3. Ziffer 3
      verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2 bis 5 lauten:

  1. Ziffer 2
    Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorgesehenen Planstellen der in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Absatz 5, im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
  2. Ziffer 3
    Werden die Mittel nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.
  3. Ziffer 4
    Verbleibende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a, zu verwenden.
  4. Ziffer 5
    Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 2 a, 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 2 bis 5 sowie 4 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach Paragraph 2 a, wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.“

Van der Bellen

Nehammer