23. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG), BGBl. Nr. 152/2023 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 2023, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„HIV-Präexpositionsprophylaxe
§ 2a.Paragraph 2 a,
Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)
einen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.
Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 zur Verfügung stehen.“Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;“HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;“5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.“25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.“verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 6 Z 2 bis 5 lauten:Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2 bis 5 lauten:
Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorgesehenen Planstellen der in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Absatz 5, im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.Werden die Mittel nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.
Verbleibende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a zu verwenden.Verbleibende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a, zu verwenden.
Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG zu verwenden.“Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG zu verwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 2a, 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 bis 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. 23/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.“Die Paragraphen 2 a, 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 2 bis 5 sowie 4 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach Paragraph 2 a, wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.“
Van der Bellen
Nehammer