BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. März 2024

Teil römisch eins

22. Bundesgesetz:

Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3868/A Ausschussbericht 2439 Sitzung 252,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11427 Sitzung 964,, )

22. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Apothekengesetzes

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Arzneimittelversorgung

Paragraph eins,

Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, entfällt in der Überschrift die Zeichenfolge „§ 3.“ und wird der Absatzbezeichnung „(1)“ die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (Paragraph 66 a,) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer
    1. Ziffer eins
      länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3 a, erhalten die Absatz eins a, eins b und 2 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 3 a, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Personen, deren ausländischer Studienabschluss nostrifiziert wurde, haben der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, einen Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. Paragraph 3 b, Absatz 2 a, gilt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „anderen Mitgliedstaaten“ durch die Wortfolge „einem anderen Mitgliedstaat“ ersetzt und nach dem Wort „Berufspraktika“ die Wortfolge „sowie in Militärapotheken (Paragraph 66 a,) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3 a, Absatz 4,, Paragraph 3 c, Absatz 19 und Paragraph 3 h, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 3 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Beruf des Apothekers darf nur selbständig als Konzessionsinhaber, Miteigentümer oder Pächter einer Apotheke oder unselbständig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Apotheke ausgeübt werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3 c, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005“, wird die Zahl „345“ durch die Zahl „354“ ersetzt und nach der Zeichenfolge „S. 132,“ die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 095 vom 9.4.2016 Seite 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt Nummer L 444 Seite 16,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3 c, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Volldienst“ die Wortfolge „in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3 c, Absatz 7 d, Ziffer 3, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung“ durch die Wortfolge „die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erteilung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 3 d, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Absatz eins, eins a und 2 die Wortfolge „oder über die Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke“ sowie nach der Wortfolge „Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz 4, die Wortfolge „oder der Wiedererteilung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 3 d, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Im Falle der Aberkennung oder des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß dieser Bestimmung ist der Österreichischen Apothekerkammer auf deren Verlangen die Urkunde über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung unverzüglich zur Einziehung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 4, entfallen in Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    2. Ziffer 2
      die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
    5. Ziffer 5
      die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
    Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
    1. Ziffer eins
      standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
    2. Ziffer 2
      medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
  3. Absatz 3,Apotheken, in denen Tests gemäß Absatz 2, durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Artikel 2, Ziffer 36, der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, und der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, Amtsblatt Nummer L 117 vom 05.05.2017 Seite 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2023,, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
    2. Ziffer 2
      die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (Paragraph 3, Absatz 6,) und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
    nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Betriebsanlage und Ausstattung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Betriebsräume von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken sowie deren Ausstattung müssen einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen.
  2. Absatz 2,Öffentliche Apotheken und Filialapotheken dürfen erst nach einer Genehmigung der Betriebsanlage in Betrieb genommen werden. Jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen, bedarf einer Genehmigung.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 6 a, wird folgender Paragraph 6 b, samt Überschrift eingefügt:

„Verschwiegenheit

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine zulässige Datenübermittlung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder
    3. Ziffer 3
      die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
    4. Ziffer 4
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
      1. Litera a
        der öffentlichen Gesundheitspflege, oder
      2. Litera b
        der Rechtspflege, oder
      3. Litera c
        von einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
      unbedingt erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Apothekenbetriebsordnung und Arzneitaxe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß Paragraph 5, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Apothekenleitung und das Apothekenpersonal,
    3. Ziffer 3
      die Betriebsanlage sowie die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
    4. Ziffer 4
      die Geräte und Arbeitsplätze für Zubereitungen,
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung,
    6. Ziffer 6
      die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
    7. Ziffer 7
      die Lagerung, Prüfung, magistrale und offizinale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die Neuverblisterung sowie Abgabe von Arzneimitteln,
    8. Ziffer 8
      die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen,
    9. Ziffer 9
      erforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, und
    10. Ziffer 10
      die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 22, Die Paragraphen 8 und 8 a samt Überschriften lauten:

„Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, durch Verordnung verpflichtende Kernöffnungszeiten für öffentliche Apotheken festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass öffentliche Apotheken an jedem Werktag offen zu halten haben. Die Kernöffnungszeiten dürfen innerhalb einer Kalenderwoche insgesamt 36 Stunden nicht unterschreiten. Befinden sich in einer Ortschaft mehrere öffentliche Apotheken, sind die Kernöffnungszeiten einheitlich festzusetzen.
  2. Absatz 2,Öffentliche Apotheken dürfen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen halten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Öffnungszeiten seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr schriftlich bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekanntgegebenen Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind für das gesamte Kalenderjahr einzuhalten.
  3. Absatz 3,Außerhalb der gemäß Absatz eins und 2 festgesetzten Öffnungszeiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung Notfallbereitschaften zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen anzuordnen. Zahl und Auswahl der öffentlichen Apotheken sind entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse sowie die Ordinationszeiten und Notdienste der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, festzusetzen.
  4. Absatz 4,In einer Verordnung gemäß Absatz 3, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Notfallbereitschaft einer öffentlichen Apotheke für mehrere Ortschaften anordnen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. Wird eine gemeinsame Notfallbereitschaft bezirks- oder landesübergreifend angeordnet, ist zwischen den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden Einvernehmen herzustellen.
  5. Absatz 5,Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker in der Apotheke dienstbereit zu sein. Wird für eine öffentliche Apotheke innerhalb eines Kalenderjahrs an mindestens 80 Tagen Notfallbereitschaft angeordnet, kann diese als Rufbereitschaft verrichtet werden.
  6. Absatz 6,Soweit es für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, kann in einer Verordnung gemäß Absatz 3, unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ein Offenhalten während der Notfallbereitschaft vorgesehen werden.
  7. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung abweichende Regelungen über die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft für die jeweils erforderliche Dauer anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies auf Grund eines gesteigerten Bedarfs oder auf Grund von Krisensituationen, höherer Gewalt oder anderen wesentlichen Umständen, die den Betrieb beeinträchtigen, für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt benutzbar ist.
  8. Absatz 8,Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und die zuständige Arbeiterkammer sind – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach dieser Bestimmung zu befassen. Verordnungen sind diesen unverzüglich mitzuteilen.

Zustellung von Arzneimitteln

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,In begründeten Einzelfällen dürfen öffentliche Apotheken in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet dringend benötigte Arzneimittel an Patienten zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn ein zeitlicher Aufschub der Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt und die Beschaffung der Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist.
  2. Absatz 2,Öffentliche Apotheken dürfen Arzneimittel in bedarfsgerechtem Umfang an immobile Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstiger Betreuungseinrichtungen zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn eine Beratung vor Ort sichergestellt wird. Dringend benötigte Arzneimittel müssen während der Öffnungszeiten innerhalb einer Stunde dem Bewohner übergeben werden können.
  3. Absatz 3,Sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Zustellung zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 8 a, wird folgender Paragraph 8 b, samt Überschrift eingefügt:

„Dislozierte Abgabestellen

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Öffentliche Apotheken dürfen auf Grund einer Bewilligung Arzneimittel in dislozierten Abgabestellen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet abgeben.
  2. Absatz 2,Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht.
  3. Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung,
    2. Ziffer 2
      der Bemessung des Bedarfs,
    3. Ziffer 3
      der Abgabezeiten innerhalb der in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, festgelegten Öffnungszeiten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche zehn Stunden nicht überschreiten darf, sowie deren Veröffentlichung,
    4. Ziffer 4
      der personellen und räumlichen Einrichtung und Ausstattung der Abgabestelle und
    5. Ziffer 5
      sonstiger Anforderungen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit
    zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Konzession

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.
  2. Absatz 2,Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß Paragraph 342, Absatz eins, ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten sind, oder“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird vor dem Wort „ärztliche“ die Wortfolge „von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betriebene“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 10, Absatz 5, wird das Wort „berücksichtigten“ durch das Wort „berücksichtigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 10, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Absatz 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 10, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ durch die Wortfolge „mit Rechtskraft der Konzessionserteilung eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten. Wurde gegen die Konzessionserteilung ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist die Taxe mit Inbetriebnahme der Apotheke, spätestens jedoch mit Beendigung des Verfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Einleitungssatz des Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „handels-“ durch die Wort- und Zeichenfolge „unternehmens-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte verfügt. Dieser Bestimmung wird auch entsprochen, wenn der Konzessionsinhaber über eine wesentliche Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mindestens einem Viertel verfügt sowie berechtigt und verpflichtet ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von zehn Jahren durch Übergang unter Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte des gesamten Apothekenunternehmens zu erhöhen.“ durch die Wortfolge „an der Apothekengesellschaft von mindestens 51 Prozent verfügt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Die Paragraphen 13 bis 16 samt Überschriften lauten:

„Betriebspflicht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17 b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt der Konzessionsinhaber, Pächter oder verantwortliche Leiter die Stilllegung des Betriebs, hat er dies mindestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Absatz 2, einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Absatz eins, unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.
  4. Absatz 4,Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Absatz 3, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder 3, der Verlassenschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 5, oder der Insolvenzmasse gemäß Paragraph 15, Absatz 6,

Verlegung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts (Paragraph 9, Absatz 2,) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig.
  2. Absatz 2,Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. Paragraph 10, Absatz 4 bis 8 gilt.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides verlegt wird.

Übergang von Apotheken und Fortbetriebsrecht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbweg auf einen anderen übergeht, ist nur auf Grund einer Konzession zulässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn eine öffentliche Apotheke nach dem Tod des Konzessionsinhabers auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Elternteil oder Kinder (Wahlkinder) ersten Grades übergeht (Fortbetriebsrecht). Diesfalls darf die Apotheke auf Rechnung des Fortbetriebsberechtigten längstens für die Dauer von fünf Jahren nach dem Übergang der Apotheke, bei Kindern jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres fortbetrieben werden.
  3. Absatz 3,Das Fortbetriebsrecht gemäß Absatz 2, gilt für Kinder, die ordentliche Studierende der Pharmazie, Aspiranten oder Apotheker sind, bis zur Erlangung der Eignung zum selbständigen Betrieb gemäß Paragraph 3,, längstens jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs.
  4. Absatz 4,Im Fall eines ordentlichen Studiums der Pharmazie gemäß Absatz 3, gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Österreichischen Apothekerkammer ist halbjährlich eine aktuelle Studienbestätigung über die Fortsetzung des Studiums sowie ein aktueller Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten vorzulegen. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Satz 3, 4 und 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, gilt.
    2. Ziffer 2
      Das Fortbetriebsrecht erlischt mit Vollendung des 29. Lebensjahrs, wenn das Studium nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
  5. Absatz 5,Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist für den Fortbetrieb einer öffentlichen Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keine neue Konzession erforderlich.
  6. Absatz 6,Während eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsverwaltung darf die Apotheke auf Grundlage der Konzession des Schuldners fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb während eines Insolvenzverfahrens erfolgt auf Rechnung der Insolvenzmasse.

Beschränkung der Übertragung

Paragraph 16,

Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß Paragraph 15, fortbetrieben wird.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Öffentliche Apotheken sind zu verpachten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 fortbetrieben werden, für die Dauer des Fortbetriebs, oder
    2. Ziffer 2
      der Konzessionsinhaber für mehr als drei Jahre von der Leitung einer Apotheke abberufen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      dem Konzessionsinhaber die Leitung aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre nicht möglich ist, oder
    4. Ziffer 4
      der Konzessionsinhaber nach Vollendung des 65. Lebensjahrs oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder
    5. Ziffer 5
      der Konzessionsinhaber aus einem anderen im öffentlichen Interesse gelegenen Grund von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder
    6. Ziffer 6
      das Verlassenschaftsverfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 5, drei Jahre nach dem Tod des Konzessionsinhabers noch nicht beendet wurde.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht, wenn der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, eingetragene Partner oder Elternteil wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, von der Erteilung einer Konzession ausgeschlossen ist, jedoch die persönliche Eignung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erfüllt und die Apotheke selbst leitet.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Konzessionsinhaber darf die öffentliche Apotheke in folgenden Fällen verpachten:
    1. Ziffer eins
      während des Verlassenschaftsverfahrens gemäß Paragraph 15, Absatz 5, vor dem Zeitpunkt gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, oder
    2. Ziffer 2
      wenn er wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandats von der Leitung der Apotheke zurücktritt.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Zeichenfolge „§ 3“ die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 und 6“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 17, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Verpachtungszwang“ durch die Wortfolge „der Verpachtungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 17, Absatz 7, wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „Österreichische Apothekerkammer die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich über diese Tatsache zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Die Überschrift zu Paragraph 17 a, lautet:

„Bestellung eines verantwortlichen Leiters“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 17 a, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der verantwortliche Leiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins und 6 erfüllt. Ist die öffentliche Apotheke Teil einer unvertretenen Verlassenschaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen verantwortlichen Leiter zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 42, Vor Paragraph 17 b, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bestellung eines stellvertretenden Leiters“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 17 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „geeigneten Stellvertreter“ durch die Wortfolge „geeigneten stellvertretenden Leiter“, das Wort „Stellvertreters“ durch die Wortfolge „stellvertretenden Leiters“ sowie die Wortfolge „der Stellvertreter“ durch die Wortfolge „der stellvertretende Leiter“ ersetzt; nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1“ wird die Wort- und Zeichenfolge „und 6“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 17 b, Absatz 2, wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wortfolge „stellvertretender Leiter“ und die Wortfolge „Z 2 bis 7 entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch nicht fünf Jahre gedauert hat.“ durch die Wortfolge „Z 1 und 3 und Absatz 6, nicht entsprechen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 17 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wird kein stellvertretender Leiter gemäß Absatz eins, bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Nachholung der Verpflichtung die Leitung auf Rechnung des Konzessionsinhabers oder Pächters der Apotheke, des Fortbetriebsberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder 3, der Verlassenschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 5, oder der Insolvenzmasse gemäß Paragraph 15, Absatz 6, von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter vorübergehend zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Kann ein verantwortlicher Leiter nicht bestellt werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Schließung der Apotheke bis zur Bestellung eines solchen anzuordnen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten auch, wenn eine Verpachtung im Fall des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, unterbleibt.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke

Paragraph 18,

Bestehen auf Grund des begründeten Verdachts wiederholter Übertretungen der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz Zweifel an der Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, ist dieser vorübergehend von der Leitung der Apotheke abzuberufen. Diesfalls ist für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift zu Paragraph 19, lautet:

„Zurücknahme der Konzession“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 19, wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 19. (1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ und der Beistrich am Ende der Ziffer eins, durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ziffer „3“ ein Paragraphenzeichen vorangestellt und der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Vor Paragraph 19 a, wird folgende Überschrift eingefügt:

„Behördliche Schließung der Apotheke“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 19 a, Absatz eins, wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 19 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 19 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung“ durch die Wortfolge „zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung“ sowie die Wortfolge „so kann die Behörde“ durch die Wortfolge „hat die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt und nach dem Wort „Zeitraum“ das Wort „zu“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 19 a, Absatz 2, letzter Satz wird vor dem Wort „Leiters“ das Wort „verantwortlichen“ eingefügt und das Wort „Anhören“ durch das Wort „Anhörung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 19 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Ein Bedarf an einer vorübergehenden Fortführung besteht jedenfalls nicht, wenn in der Ortschaft, in der sich eine solche Apotheke befindet, eine andere öffentliche Apotheke betrieben wird.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 20, samt Überschrift lautet:

„Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder
    2. Ziffer 2
      er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 20 a, Absatz eins, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „verantwortlichen“ die Wortfolge „oder stellvertretenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 20 a, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „Abs. 2“ durch die Wortfolge „zweiter und dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Der Dritte Teil des Ersten Abschnitts entfällt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Filialapotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung zulässig. Eine Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden. Es darf der Betrieb von höchstens drei Filialapotheken bewilligt werden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist dem Konzessionsinhaber oder dem gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 6 Fortbetriebsberechtigten zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich in der Ortschaft keine öffentliche Apotheke, Filialapotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,
    2. Ziffer 2
      die Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, zu den drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken gehört, und
    3. Ziffer 3
      dadurch nicht im Hinblick auf eine der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken mit Ausnahme jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 und Absatz 6 a, erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung kann dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden.
  4. Absatz 4,Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des Konzessionsinhabers, Pächters oder Leiters der öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde. Der Konzessionsinhaber hat für jede Filialapotheke einen verantwortlichen Apotheker zu bestellen und unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer Apotheke sowie verantwortliche Apotheker einer anderen Filialapotheke sind von der Bestellung zum verantwortlichen Apotheker ausgeschlossen. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch allgemein berufsberechtigte Apotheker (Paragraph 5,) erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Öffnungszeiten nach Anhörung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, so festzusetzen, dass zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen sichergestellt ist und die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreitet. Auf Antrag kann eine Notfallbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten bewilligt werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Filialapotheken haben mindestens eine Offizin und eine sanitäre Anlage aufzuweisen.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 9, Absatz 2, 14, Absatz eins und 19 a Absatz 2, gelten.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Zurücknahme der Bewilligung einer Filialapotheke

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung einer Filialapotheke ist zurückzunehmen, wenn eine neue öffentliche Apotheke in einer Entfernung von nicht mehr als vier Straßenkilometern in Betrieb genommen wird.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung einer Filialapotheke kann zurückgenommen werden, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eröffnet wird.
  3. Absatz 3,Wird der Betrieb einer Filialapotheke für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, kann die Bewilligung zurückgenommen werden, wenn der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen wird.“

Novellierungsanordnung 64, Die Paragraphen 26 und 27 entfallen.

Novellierungsanordnung 65, Die Überschrift zu Paragraph 31, lautet:

„Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 31, wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 31. (1)“, dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und dem vierten Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 31, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 6 a, gelten.“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 35, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Novellierungsanordnung 69, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 6, gilt. “

Novellierungsanordnung 70, Die Überschrift zu Paragraph 37, lautet:

„Verantwortlicher Leiter“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 37, wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 37. (1)“ und dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 37, Absatz eins, wird die Wortfolge „behördlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 38, erhält der Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt die Zeichenfolge „§ 9 Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (Paragraph 17 b, Absatz eins,) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 75, Die Überschrift zu Paragraph 39, lautet:

„Betriebseinstellung“

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 39, wird dem Text die Paragraphenbezeichnung „§ 39.“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 77, Die Überschrift zu Paragraph 40, lautet:

„Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 40, wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 40. (1)“ und dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene“ durch die Wortfolge „Krankenanstalt die“, die Wortfolge „so ist dieselbe“ durch die Wortfolge „ist diese“ und das Wort „mißbraucht“ durch das Wort „missbraucht“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „von der Behörde“.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 40, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „§ 19, Ziffer eins und 2,“ durch die Zeichenfolge „§ 19 Absatz eins, Ziffer eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, wegfallen, oder
    2. Ziffer 2
      bei wiederholtem Verstoß gegen Paragraph 36,, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.“

Novellierungsanordnung 82, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, samt Überschrift eingefügt:

„Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Absatz eins, erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 35, Absatz 2 und die Paragraphen 37 bis 40 gelten.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Strafbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder
    2. Ziffer 2
      den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5,Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 44, samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 44,

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Bezirksverwaltungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 85, Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 44 a,

  1. Absatz eins,Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden. Auflagen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten sollen, dürfen auch nachträglich vorgeschrieben werden.
  2. Absatz 2,Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes sind unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 45, samt Überschrift lautet:

„Beschwerde

Paragraph 45,

Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 87, Die Überschrift zu Paragraph 46, lautet:

„Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Belege für das Vorliegen der Voraussetzungen der persönlichen Eignung gemäß Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      bei Übernahme einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke
      1. Litera a
        eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Ausfertigung des zugrunde liegenden Vertrags, und
      2. Litera b
        beim beabsichtigten Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Personengesellschaft den Gesellschaftsvertrag, wobei gegebenenfalls auch ein Nachweis für den Übergang der Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter zu erbringen ist. Zusätzlich sind alle zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, vorzulegen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Bei Einbringung des Antrags ist eine Gebühr für die Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 10, Absatz 7, an die Österreichische Apothekerkammer zu entrichten. Die Gebühr beträgt 75 Prozent der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (Paragraph 9, des Gehaltskassengesetzes 2002).
  3. Absatz 4,Liegt bereits eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor, ist diese gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrags unter der Bedingung der Konzessionserteilung zurückzulegen.“

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 46, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes oder“.

Novellierungsanordnung 90, Die Paragraphen 47 bis 49 samt Überschriften lauten:

„Ablehnung ohne weiteres Verfahren

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die persönliche Eignung gemäß Paragraph 3, oder die sonstigen Erfordernisse gemäß Paragraph 46, nicht erfüllt werden, oder
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, nicht erfüllt sind, oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag für den Standort einer gemäß Paragraph 3, Absatz 7, geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession gestellt wird, oder
    3. Ziffer 3
      ein früherer Konzessionsantrag eines anderen Antragstellers für denselben Standort wegen des Fehlens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, abgewiesen wurde und sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten nicht wesentlich geändert haben, oder
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat, oder
    5. Ziffer 5
      in einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine rechtskräftig bewilligte Filialapotheke vor weniger als sieben Jahren in Betrieb genommen wurde.

Kundmachung bei Neuerrichtungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß Paragraph 47, ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.
  2. Absatz 2,Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:
    1. Ziffer eins
      Konzessionsinhaber;
    2. Ziffer 2
      bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
    3. Ziffer 3
      Pächter;
    4. Ziffer 4
      Fortbetriebsberechtigte gemäß Paragraph 15, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      Insolvenzverwalter;
    6. Ziffer 6
      behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte;
    8. Ziffer 8
      Mitbewerber;
    9. Ziffer 9
      mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.
  3. Absatz 3,In der Kundmachung gemäß Absatz eins, sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. Paragraph 42, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.

Befassung der Gemeinde

Paragraph 49,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.“

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 50, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 92, Die Paragraphen 51 und 52 samt Überschriften lauten:

„Entscheidung über den Konzessionsantrag

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag bewilligt wird, sonstigen Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
  3. Absatz 3,Im Bescheid, mit dem ein Konzessionsantrag bewilligt wird, ist auch die Entrichtung der Konzessionstaxe (Paragraph 11,) anzuordnen.

Verfahren zur Verlegung einer Apotheke

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Für das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die Paragraphen 48 und 51 mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      der Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
    2. Ziffer 2
      die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
    3. Ziffer 3
      sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, vorliegen.
    Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
  2. Absatz 2,Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die Paragraphen 46, Absatz 3 und 48 bis 51,

Novellierungsanordnung 93, Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für die Konzessionserteilung und die Verlegung einer Apotheke

Paragraph 52 a,

  1. Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder auf Verlegung einer Apotheke hat der Antragsteller die in Aussicht genommene Betriebsstätte zu benennen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag gemäß Absatz eins, ist eine detaillierte Beschreibung und planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen anzuschließen. Dies gilt nicht für Verlegungen innerhalb des Standorts.“

Novellierungsanordnung 94, Die Paragraphen 53 bis 56 samt Überschriften lauten:

„Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken

Paragraph 53,

Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die Paragraphen 10, Absatz 7, 46, Absatz 3 und 47 bis 52 a,

Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. Paragraph 48, Absatz 2, gilt.
  2. Absatz 2,Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  3. Absatz 3,Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraphen 47 bis 51 gelten.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.

Verfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Einem Antrag gemäß Paragraphen 17 a, 17 b, 37, Absatz eins und 38 Absatz 2, sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6 beizulegen.
  2. Absatz 2,Vor der amtswegigen Bestellung gemäß Paragraphen 17 b, Absatz 3, 18, zweiter Satz, 19a Absatz 2, 20, Absatz eins und 20 a Absatz 2, ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.

Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen

Paragraph 56,

Dem Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind Beschreibungen und planliche Darstellungen beizulegen.“

Novellierungsanordnung 95, Die Überschrift zu Paragraph 57, lautet:

„Schätzung der Vorräte von Hausapotheken“

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 57, wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 57. (1)“, dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und dem letzten Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 97, Nach Paragraph 57, werden folgende Paragraphen 58 und 58 a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren zur Genehmigung von Gesellschaftsverträgen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Dem Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz 4, sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, beizulegen. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gilt.
  2. Absatz 2,Die Verträge und Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind nach Aufforderung der Österreichischen Apothekerkammer auch zum Zweck der Nachprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorzulegen.

Verfahren zur Genehmigung von Pachtverträgen

Paragraph 58 a,

Dem Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sind

  1. Ziffer eins
    Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3,,
  2. Ziffer 2
    der Pachtvertrag, und
  3. Ziffer 3
    alle zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erforderlich ist,
beizulegen.“

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 59, samt Überschrift lautet:

„Betriebsüberprüfungen von Apotheken

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Vorschriften über Betriebsüberprüfungen von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken sowie von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Häufigkeit und Intervalle von regelmäßigen Betriebsüberprüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Beiziehung von
      1. Litera a
        pharmazeutischen Sachverständigen,
      2. Litera b
        Vertretern der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder der Österreichischen Tierärztekammer,
      3. Litera c
        Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit,
      4. Litera d
        Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem namhaft gemachten Sachverständigen,
    3. Ziffer 3
      Niederschriften und
    4. Ziffer 4
      Informationspflichten über Betriebsüberprüfungen.
  2. Absatz 2,Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und beigezogene Sachverständige sind berechtigt alle Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen, zu überprüfen, in alle einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und davon kostenlos Abschriften oder Kopien herzustellen, elektronische Kopien anzufertigen, Fotos und Videoaufnahmen anzufertigen und Proben nach Maßgabe der Absatz 3 bis 7 zu entnehmen. Für beigezogene Sachverständige gilt Paragraph 6 b,
  3. Absatz 3,Die Kontrolle der erforderlichen Beschaffenheit der Arzneimittel kann durch stichprobenartige Probennahme erfolgen, insbesondere wenn die begründete Annahme der vorschriftswidrigen Beschaffenheit besteht.
  4. Absatz 4,Arzneimittel, die einen offenkundigen Mangel aufweisen, sind sofort im Zuge der Amtshandlung außer Verkehr zu ziehen; eine fachtechnische Untersuchung hat nicht zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Jede entnommene Probe ist – sofern dies möglich ist – in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ist die so gewonnene Probenmenge für die fachtechnische Untersuchung unzureichend, so kann nach schriftlicher Dokumentation des Sachverhaltes auf eine Teilung verzichtet werden. Ein Teil der entnommenen Probe ist der amtlichen Untersuchung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel bzw. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zuzuführen, der andere Teil verbleibt versiegelt bei der Einrichtung zu Beweiszwecken.
  6. Absatz 6,Bei der Übermittlung zur amtlichen Untersuchung ist auf dem Probenbegleitschein anzugeben, welcher Verdacht der vorschriftswidrigen Beschaffenheit besteht. Weiters ist das Ablaufdatum anzugeben.
  7. Absatz 7,Die Probe muss in einer für die Analyse ausreichenden Menge entnommen und in einem für den Transport geeigneten Behältnis verpackt werden. Eine Kopie des Prüfzertifikats ist beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.“

Novellierungsanordnung 99, Nach Paragraph 59, werden folgende Paragraphen 59 a und 59 b eingefügt:

Paragraph 59 a,

  1. Absatz eins,Wird auf Grund des Ergebnisses der Probenuntersuchung festgestellt, dass eine Ware den Vorschriften der einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, sind Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken.
  2. Absatz 2,In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel sind entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung
    1. Ziffer eins
      Auflagen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen, oder, sofern dies nicht ausreicht,
    2. Ziffer 2
      die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebs, die Stilllegung technischer Einrichtungen oder sonstige das Inverkehrbringen von Arzneimitteln hindernde Maßnahmen zu verfügen.
  3. Absatz 3,In Fällen unmittelbar drohender Gefahr durch Arzneimittel können Maßnahmen gemäß Absatz 2, auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

Paragraph 59 b,

Unabhängig von Überprüfungen gemäß Paragraph 59, können

  1. Ziffer eins
    durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und
  2. Ziffer 2
    über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige
Proben entnommen werden. Paragraph 59, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 59 a, gelten.“

Novellierungsanordnung 100, Die Paragraphen 60 und 60 a samt Überschriften lauten:

„Übermittlung von Ausfertigungen

Paragraph 60,

Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 60 a,

Die in Paragraph 49, geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.“

Novellierungsanordnung 101, Paragraph 61, samt Überschrift lautet:

„Apotheken sui generis

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5 aus 1907, bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für Paragraph 6, Absatz 2,, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.“

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 62, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 62 b, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „3a“ durch die Zeichenfolge „3b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 66 a, erhält der Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird die Zeichenfolge „§§ 3a Absatz eins, 3 b,, Paragraph 3 c, durch die Zeichenfolge „§§ 3a Absatz 3, 3 b, 3 c, ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, Dem Paragraph 66 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Militärapotheken dürfen Arzneimittel nur an Heeresangehörige abgeben. Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres dringend geboten ist und die Beschaffung aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann.“

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 67 a, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. September 2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115“ durch die Wortfolge „und des Delegierten Beschlusses (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt Nummer L 134 vom 24.05.2016 Seite 135“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 107, Dem Paragraph 68 a, werden folgende Absatz 15 bis 20 angefügt:

  1. Absatz 15,Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, rechtskräftig erteilt, ist Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 16,Wurde die Bewilligung zur Verlegung einer Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, rechtskräftig erteilt, gilt Paragraph 14, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, zurückgenommen werden kann.
  3. Absatz 17,Wurde die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, rechtskräftig erteilt, so gilt Paragraph 25, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, zurückgenommen werden kann.
  4. Absatz 18,Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, bereits bestehende Personengesellschaften ist Paragraph 12, Absatz 2, beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers, spätestens jedoch mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, anzuwenden.
  5. Absatz 19,Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, bereits betriebene Apotheken ist Paragraph 19 a, Absatz 2, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, weiterhin anzuwenden.
  6. Absatz 20,Der Titel, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b, Absatz 5,, Paragraph 3 c, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 7 d, Ziffer 3 und Absatz 19,, Paragraph 3 d, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 3 h, Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraphen 5 und 6 samt Überschriften, Paragraphen 6 b bis 9 samt Überschriften, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 5 a und Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraphen 13 bis 16 samt Überschriften, Paragraph 17, Absatz eins, eins a, 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5 und 7, Paragraphen 17 a bis 20 samt Überschriften, Paragraph 20 a, Absatz eins und 2, Paragraph 24,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins a und 3, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38,, Paragraphen 39 bis 41 samt Überschriften, Paragraphen 44 bis 45 und Paragraphen 46 bis 49 samt Überschriften, Paragraphen 51 bis 59 samt Überschriften, Paragraphen 59 a und 59 b, Paragraphen 60 bis 61 samt Überschriften, Paragraph 62 b, Absatz 2,, Paragraph 66 a,, Paragraph 67 a, Ziffer eins,, Paragraph 68 a, Absatz 15 bis 19 und Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Dritte Teil des Ersten Abschnitts, Paragraphen 26 und 27, Paragraph 50, samt Überschrift und Paragraph 62, samt Überschrift außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 69, wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 9, durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 10, wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Empfehlungen über die angemessene Honorierung pharmazeutischer Leistungen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 14, durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 15, wird durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    die Führung sowie Veröffentlichung einer Liste von Konzessionsinhabern gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins d, wird die Zeichenfolge „1a“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Zahl „2“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Zahl „4“ durch die Wortfolge „1 zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Beistrich nach dem Wort „Apotheke“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wortfolge „oder Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 38, Apothekengesetz“ entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 6, das Wort „und“, der Punkt am Ende der Ziffer 7, wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Besorgung der Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle, wenn beim Präsidenten oder Vizepräsidenten der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit in Zweifel stellen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „sowie die Bestellung von verantwortlichen Leitern,“ durch die Wortfolge „ , sofern nicht Gründe vorliegen, die ihre Unbefangenheit in Zweifel stellen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 17, Absatz 2, erhalten die Ziffer 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ bis „7.“ und werden folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz und gemäß Paragraph 38, Apothekengesetz in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,
  2. Ziffer 4
    die Wahrnehmung von Anhörungsrechten bei der Bestellung eines verantwortlichen Leiters gemäß Paragraphen 17 b, Absatz 3, 18, 19 a, Absatz 2, 20, Absatz eins und 20 a Absatz 2, Apothekengesetz,“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 79 c, Absatz 2, wird die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 79 c, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 79 c, erhalten die Absatz 4 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9 bis 11, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 14 bis 16, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins d, 3, 7 und 11, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und Paragraph 79 c, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, wird folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in einer Militärapotheke im Höchstausmaß von fünf Jahren,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“ angefügt und folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, 5 vH“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d und Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer