BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. März 2024

Teil I

21. Bundesgesetz:

Änderung des Ärztegesetzes 1998

(NR: GP XXVII IA 3865/A AB 2437 S. 252. BR: 11418 AB 11423 S. 964.)

21. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Ärztin“/„Arzt“ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
    1. Litera a
      Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
    2. Litera b
      Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
    3. Litera c
      approbierte Ärztin/approbierter Arzt oder
    4. Litera d
      Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, oder
    5. Litera e
      Ärztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß Paragraphen 34 bis 36b und Paragraph 205, oder
    6. Litera f
      „Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
  2. Ziffer 2
    fachärztliche Prüfung“ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
  3. Ziffer 3
    „Sonderfach“ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
  4. Ziffer 4
    Turnusärztin“/„Turnusarzt“ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 5 a, Absatz eins a,)“ die Wortfolge „oder eine Sonderberechtigung gemäß Paragraphen 34,, 36, 36a, 36b oder Paragraph 205 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 1 und 3“ durch die Wortfolge „§ 1 Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Facharztprüfung“ durch die Wortfolge „zur fachärztlichen Prüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 4, Absatz 3 a, wird vor dem Wort „mündlichen“ die Wortfolge „schriftlichen und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 6, dritter Satz wird die Wortfolge „Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztinprüfung/Facharztprüfung“ durch die Wortfolge „fachärztlichen Prüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Ziffer eins bis 3 lauten:

  1. Ziffer eins
    für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. Ziffer 2
    für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30, der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. Ziffer 3
    für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt eines anderen, harmonisierten und in Österreich bestehenden Sonderfaches
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23, oder Artikel 27, Absatz eins,, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.“

Novellierungsanordnung 7, Im Einleitungsteil des Paragraph 5 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Facharzt oder Turnusarzt“ durch die Wortfolge „Fachärztin/Facharzt oder Turnusärztin/Turnusarzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Antragsteller“ durch die Wortfolge „die antragstellende Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1.“ durch die Wortfolge „Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt“ durch die Wortfolge „Fachärztin/Facharzt“ ersetzt; die Wortfolge „zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt“ wird durch die Wortfolge „zur Fachärztin/zum Facharzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Einleitungsteil des Paragraph 5 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt“ durch die Wortfolge „Fachärztin/Facharzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes“ durch die Wortfolge „der Fachärztin/des Facharztes“ ersetzt; die Wortfolge „des Antragstellers“ wird durch die Wortfolge „der antragstellenden Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, entfällt das Wort „besonderen“ und die Wortfolge „der Antragsteller“ wird durch die Wortfolge „die antragstellende Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „dessen Inhaber“ durch die Wortfolge „deren inhabende Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu Paragraph 6 a, lautet:

„Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird das Wort „Turnusarzt“ durch die Wortfolge „Turnusärztin/Turnusarzt“ ersetzt; die Wortfolge „Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt“ wird durch die Wortfolge „Fachärztin/Facharzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 6 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „zum Facharzt“ durch die Wortfolge „zur Fachärztin/zum Facharzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird vor dem Wort „hinsichtlich“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, entfällt die Wortfolge „für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest 51 Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
    1. Ziffer eins
      als Sonderfach-Grundausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest 33 Monaten, davon in
      1. Litera a
        Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten,
      2. Litera b
        Innerer Medizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten und
      3. Litera c
        weiteren, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bestimmten Sonderfächern, die zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind, in der Gesamtdauer von zumindest 21 Monaten,
    2. Ziffer 2
      als Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in Allgemeinmedizin und Familienmedizin einschließlich, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bestimmter, gesonderter Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb, in der Dauer von zumindest 18 Monaten, sofern Paragraph 254, nicht anderes bestimmt, sowie
    3. Ziffer 3
      die fachärztliche Prüfung
    zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Die Ausbildung ist, soweit Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 9, zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für die Sonderfach-Grundausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt eine fachlich verantwortliche Ärztin/ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf die einzelne Turnusärztin/den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die Sonderfach-Grundausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist in
    1. Ziffer eins
      Lehrpraxen oder
    2. Ziffer 2
      Lehrgruppenpraxen oder
    3. Ziffer 3
      Lehrambulatorien oder
    4. Ziffer 4
      einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 6, KAKuG
    zu absolvieren.
  4. Absatz 4Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist in
    1. Ziffer eins
      Lehrpraxen oder
    2. Ziffer 2
      Lehrgruppenpraxen oder
    3. Ziffer 3
      Lehrambulatorien
    zu absolvieren.
  5. Absatz 5Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die Sonderfächer der Sonderfach-Grundausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis zu einer in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegenden Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärztinnen/Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13, ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
  6. Absatz 6Die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin, umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
    1. Ziffer eins
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung) in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten, und
    2. Ziffer 2
      eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung) in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie
    3. Ziffer 3
      die fachärztliche Prüfung
    zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und fachärztlichen Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Die Ausbildung ist, soweit Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmen, in Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 10, zu absolvieren. Zudem hat die Ausbildung in diesen Ausbildungsstätten auf einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies schließt unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 3, eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit am selben Standort nach Abschluss der Basisausbildung nicht aus, sofern es sich ausschließlich um Tätigkeiten der im Rahmen der Basisausbildung erworbenen Kompetenzen handelt, diese außerhalb der Kernausbildungszeit stattfinden und zu jedem Zeitpunkt eine fachlich verantwortliche Ärztin/ein fachlich verantwortlicher Arzt am jeweiligen Standort der Krankenanstalt zur Verfügung steht. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie an deren Ausbildungsziele verhältnismäßig sind. Die Gesamtzahl der auf die einzelne Turnusärztin/den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten darf bei Tätigwerden in zwei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 60 nicht überschreiten, bei Tätigwerden in drei Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten 45 nicht überschreiten. Eine abteilungs- oder organisationseinheitenübergreifende Tätigkeit in Ambulanzen ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, für die praktische Ausbildung in einzelnen Sonderfächern eine mindestens sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Pflichtrotation an andere Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien vorsehen.
  4. Absatz 4Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann jeweils ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung bis zu einer in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festzulegenden Dauer von insgesamt höchstens 24 Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärztinnen/Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. Unbeschadet der Tätigkeit in einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13, ist zusätzlich auch das unselbständige Tätigwerden entsprechend der bisher erworbenen Kompetenzen in einem Fachgebiet der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt zulässig.
  5. Absatz 5Die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der fachärztlichen Prüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind
    1. Ziffer eins
      Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten einschließlich der Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 6, KAKuG von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten,
    3. Ziffer 3
      Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
    4. Ziffer 4
      Krankenabteilungen in Justizanstalten,
    die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Teil der Sonderfach-Grundausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich
    1. Ziffer eins
      über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leiterin/den Leiter vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die nach Inhalt und Umfang gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den entsprechenden Fachgebieten zu vermitteln,
    3. Ziffer 3
      über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
    4. Ziffer 4
      sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185/2013, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärztinnen/Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß den Verordnungen gemäß Paragraphen 24 bis 26 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  3. Absatz 3Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Teil der Sonderfach-Grundausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c ist die Zahl der Ausbildungsstellen festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der in einer Ausbildungsstätte festgesetzten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin darf die Zahl der dort beschäftigten Fachärztinnen/Fachärzte nicht überschreiten.
  4. Absatz 3 aDer Träger der Krankenanstalt hat die Anerkennung gemäß Absatz 2 und die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Ausbildungsstellen gemäß Absatz 3, zu beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  5. Absatz 3 bDer Nachweis der Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Ziffer eins und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums zu erbringen, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorzulegen sind
    1. Ziffer eins
      eine vollständig befüllte Schablone, in der,
      1. Litera a
        bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte,
      2. Litera b
        gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 13 d, Absatz eins,,
      3. Litera c
        die Leistungszahlen gemäß Absatz 3 c,,
      4. Litera d
        den in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, vorgesehenen Richtzahlen
      gegenübergestellt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Absatz 3 c, über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einem solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Paragraph 8 und Fachärztinnen/Fachärzte der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  6. Absatz 3 cAls Leistungszahlen gemäß Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera c, sind zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    2. Ziffer 2
      soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten
    heranzuziehen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Trägern von Krankenanstalten die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Ziffer eins,, zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 4Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen haben erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen geboten ist.
  8. Absatz 5Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
    4. Ziffer 4
      Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten.
    Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung und die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen weiterhin bestehen bleiben, sofern die erforderlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
  9. Absatz 6Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet des jeweiligen Teils der Sonderfach-Grundausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass den Turnusärztinnen/Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im jeweiligen Teil der Sonderfach-Grundausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c zur Gänze vermittelt werden können.
  10. Absatz 7Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
  11. Absatz 8Die Ausbildungsstätten sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
  12. Absatz 9Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Paragraph 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,), ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.
  13. Absatz 10Die Tätigkeit einer Fachärztin/eines Facharztes als Konsiliarärztin/Konsiliararzt mit einer durchschnittlichen Anwesenheit im Ausmaß von 20 Wochenstunden in der Krankenanstalt kann die Anerkennung einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit als Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt dann ersetzen, wenn diese bereits über zumindest eine Ausbildungsstätte verfügt und insoweit, als durch die Tätigkeit der Konsiliarärztin/des Konsiliararztes die Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes auf einem Teil eines Fachgebietes im Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden, auch kombiniert mit einer Tätigkeit in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis, unter Anleitung und Aufsicht der Konsiliarärztin/des Konsiliararztes gewährleistet werden kann. Diesbezüglich ist die Krankenanstalt unter sinngemäßer Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Absatz 2, als Ausbildungsstätte für dieses Fachgebiet anzuerkennen und je Konsiliarärztin/Konsiliararzt eine Ausbildungsstelle festzusetzen. Die sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten sowie die Wahrung der Ausbildungsqualität gelten sinngemäß. In der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sind jene Fachgebiete festzulegen, die durch eine Konsiliarärztin/einen Konsiliararzt vermittelt werden können. Ist die Konsiliarärztin/der Konsiliararzt auch Lehrpraxisinhaberin/Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12, oder Gesellschafterin/Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 12 a,, so ist auch das Tätigwerden der Turnusärztin/des Turnusarztes in dieser Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen zulässig.
  14. Absatz 11Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärztinnen/Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 2, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:

„Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines anderen Sonderfaches“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10, Absatz 4 b, Ziffer 2, wird vor der Wortfolge „Fachärztinnen/Fachärzten“ die Wortfolge „Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Paragraph 7, und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 10, Absatz 5, erster und zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Bundesministerin für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt; die Wortfolge „Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (Paragraph 24, Absatz eins,)“ wird durch die Wortfolge „§ 6b im Rahmen der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 10, Absatz 9, wird das Wort „Turnusärzten“ durch die Wortfolge „Turnusärztinnen/Turnusärzten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 10, Absatz 11, wird die Wortfolge „zum Facharzt“ durch die Wortfolge „zur Fachärztin/zum Facharzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 10, Absatz 13, wird das Wort „Turnusärzte“ durch die Wortfolge „Turnusärztinnen/Turnusärzte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Träger der Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, hat in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu sorgen und sicherzustellen, dass Turnusärztinnen/Turnusärzten die für den Erwerb der auf die Erreichung der Ausbildungsziele gerichteten erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 11, Absatz 2 bis 5 lauten:

  1. Absatz 2Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Turnusärztin/dem Turnusarzt zu Beginn der nach der Basisausbildung weiteren praktischen Ausbildung einen Ausbildungsplan vorzulegen.
  2. Absatz 3Der Leiter der Ausbildungsstätte ist zur Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt des jeweiligen Sonderfaches ebenso verpflichtet und dafür verantwortlich wie die Leiterin/der Leiter der Abteilung oder Organisationseinheit für die Basisausbildung (Ausbildungsverantwortliche). Eine Ausbildung einer Ärztin/eines Arztes in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter deren/dessen Leitung steht, ist unzulässig.
  3. Absatz 4Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann von einer/einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden.
  4. Absatz 5Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Turnusärztin/dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes hat die/der Ausbildungsverantwortliche nach jedem Teil der Sonderfach-Grundausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 11, Absatz 8, dritter Satz wird das Wort „Turnusärzte“ durch die Wortfolge „Turnusärztinnen/Turnusärzte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 11, Absatz 9, erster Satz wird die Wortfolge „dem Turnusarzt“ die Wortfolge „der Turnusärztin/dem Turnusarzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 11 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Näheres über die
    1. Ziffer eins
      Weiterbildungserfordernisse einschließlich Definition der Aufgabengebiete, Ziele, Dauer, Inhalte, Erfolgsnachweise,
    2. Ziffer 2
      Anrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Ziffer eins, sowie
    3. Ziffer 3
      die Organisation der Spezialisierungen
    hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Lehrpraxen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind die Ordinationsstätten von Fachärztinnen/Fachärzte, denen die Anerkennung als Lehrpraxis in einem Sonderfach erteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer eins “, durch die Wortfolge „Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Ordinationsstätte entsprechend dem Antrag gemäß Absatz eins, zumindest über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Ordinationsstätteninhaberin/Ordinationsstätteninhaber oder als Ärztin/Arzt gemäß Paragraph 47 a, Absatz eins, Ziffer eins, tätig ist, verfügt, um während der Ordinationszeiten der Lehrpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrpraxis aufgenommen werden dürfen;“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils im Rahmen eines Planstellen Vollzeitäquivalents entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung ausgebildet werden. Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung der Turnusärztin/des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt verpflichtet. Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Turnusärztin/dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Fachgebiete angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Turnusärztin/Der Turnusarzt ist von der Lehrpraxisinhaberin/vom Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend ihrem/seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann die Turnusärztin/der Turnusarzt von der Lehrpraxisinhaberin/vom Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei deren/dessen allfälligen ärztlichen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Lehrgruppenpraxen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind jene Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a,, denen die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis in einem Sonderfach erteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer eins “, durch die Wortfolge „Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Gruppenpraxis entsprechend dem Antrag gemäß Absatz eins, zumindest über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung, unabhängig davon, ob diese/dieser als Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Ärztin/Arzt gemäß Paragraph 47 a, Absatz eins, Ziffer 2, tätig ist, verfügt, um während der Öffnungszeiten der Gruppenpraxis als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/der Turnusärzte zu übernehmen, wobei für ein Planstellen-Vollzeitäquivalent entweder eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Turnusärztinnen/Turnusärzte in Teilzeitbeschäftigung in die Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden dürfen,“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 12 a, Absatz 4, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „für die Ausbildung zum Facharzt“.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 12 a, Absatz 7, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder“.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 12 a, Absatz 7, dritter Satz wird das Wort „Ausbildungsfächer“ durch das Wort „Sonderfächer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Lehrambulatorien im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, denen die Anerkennung als Lehrambulatorium in einem Sonderfach erteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    im Ambulatorium in einem Sonderfach zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist, die/der als Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte übernimmt,
  2. Ziffer 2
    die/der Ausbildungsverantwortliche im Ambulatorium in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärztinnen/Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Ärztin/Arztes erfolgt,“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß Absatz eins, Ziffer eins “, durch die Wortfolge „Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 13, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu sorgen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärztinnen/Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Sie/Er kann hierbei von einer Fachärztin/einem Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistentin/Ausbildungsassistent). Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Turnusärztin/dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Turnusärztin/Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 13, Absatz 7, zweiter Satz wird das Wort „Turnusärzte“ durch die Wortfolge „Turnusärztinnen/Turnusärzte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz wird die Wortfolge „dem Turnusarzt“ durch die Wortfolge „der Turnusärztin/dem Turnusarzt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin“ durch die Wortfolge „Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 13 a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 12, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 258, Absatz eins :,
    1. Litera a
      Beginn der Ausbildung,
    2. Litera b
      Änderung des Ausbildungsausmaßes,
    3. Litera c
      Wechsel der Ausbildungsstelle oder Einrichtung,
    4. Litera d
      Unterbrechung der Ausbildung,
    5. Litera e
      Abschluss der Ausbildung.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 13 a, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer 6 bis 12“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer 6 bis 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 13 a, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „§ 235 Absatz 4 “, die Wortfolge „und Paragraph 261, Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In der Überschrift zu Paragraph 13 c, sowie in Paragraph 13 c, Absatz eins,, 3 und 6 bis 8 wird jeweils die Wortfolge „38 und Paragraph 235, Absatz 4 “, durch die Wortfolge „38, Paragraph 235, Absatz 4 und Paragraph 261, Absatz 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Im Einleitungsteil des Paragraph 13 e, Absatz eins,, in Paragraph 13 e, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 8, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „38 und Paragraph 235, Absatz 4 “, durch die Wortfolge „38, Paragraph 235, Absatz 4 und Paragraph 261, Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Ziffer 5, ein Beistrich und folgende Ziffer 6 und Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr gemäß Humanmedizinstudium sowie
  2. Ziffer 7
    hinsichtlich des Erwerbs von Spezialisierungen gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, auch ärztliche Tätigkeiten“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 14, Absatz eins, lautet der Schlussteil:

„auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehene Dauer anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    die für die weitere Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 7, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Sonderfächer samt Dauer), ausgenommen die fachärztliche Prüfung, weiters jene Sonderfächer, die gemäß Paragraph 9, Absatz 10, durch eine Konsiliarärztin/einen Konsiliararzt vermittelt werden,
  2. Ziffer 3
    die für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 8, einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung, Umfang der Ausbildung (Sonderfächer samt Dauer), allfällige Pflichtrotationen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie die jeweilige Höchstdauer der in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien absolvierbaren Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, ausgenommen die fachärztliche Prüfung,“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt die Wortfolge „zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und“.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 24, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „sowie für die die Fachgebiete der weiteren Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin“.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt“ durch die Wortfolge „zur Fachärztin/zum Facharzt“ ersetzt; die Wortfolge „Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung)“ wird durch die Wortfolge „fachärztliche Prüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 27 a, Absatz 3 und Paragraph 27 b, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Z 1 bis 12“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 72, Absatz eins, lauten Ziffer eins und 2 sowie der Schlussteil:

  1. Ziffer eins
    in der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte und der Turnusärztinnen/Turnusärzte und
  2. Ziffer 2
    in der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte eine Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin und approbierten Ärztinnen/Ärzte sowie für die anderen Sonderfächer eine Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte
zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfasst werden.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 72, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Jede/Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärztinnen/Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte als auch als Turnusärztinnen/Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärztinnen/Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin als auch als Fachärztin/Facharzt in einem oder mehreren anderen Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärztinnen/Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 75 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, der Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie der approbierten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte,“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 84, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Kammerräte“ durch die Wortfolge „Kammerrätinnen/Kammerräte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „vom bisherigen Präsidenten“ durch die Wortfolge „von der bisherigen Präsidentin/vom bisherigen Präsidenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 84, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Kurienobfrau/den Kurienobmann und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl der Kurienobfrau/des Kurienobmannes oder ihrer/seiner Stellvertreterin/Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärztinnen/Ärzte ist im Fall der Wahl einer/eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Ärztin/Arztes zur Kurienobfrau/zum Kurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits die Kurienobfrau/der Kurienobmann oder die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter eine Ärztin/ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls eine solche Ärztin/ein solcher Arzt, sofern eine/ein solche/solcher zur Verfügung steht, zur/zum zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter zu wählen. Steht nur eine einzige Ärztin/ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweite/zweiter Stellvertreterin/Stellvertreter gewählt, sofern sie/er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte ist im Falle der Wahl einer Ärztin/eines Arztes für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin/eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin zur Kurienobfrau/zum Kurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärztinnen/Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Die Präsidentin/Der Präsident darf nicht Kurienobfrau/Kurienobmann oder Kurienobfraustellvertreterin/Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerrätinnen/Kammerräte des Kammervorstandes (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 5,). Beschlüsse, mit denen der Kurienobfrau/dem Kurienobmann oder eine ihrer Stellvertreterinnen/einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 85, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerrätinnen/Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 94, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte“ durch die Wortfolge „Ärztinnen/Ärzte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Verordnung über die fachärztliche Prüfung (Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 5,),“.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin,“

Novellierungsanordnung 73, Der Einleitungsteil des Paragraph 120, lautet:

Paragraph 120,

Organe der Österreichischen Ärztekammer sind insbesondere“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 126, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Obfrauen/Obmänner und Obfrauenstellvertreterinnen/Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Ärztekammern bilden jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte und der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte. Die Bundeskurien werden erstmals in der Funktionsperiode von der Präsidentin/vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine Bundeskurienobfrau/einen Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte ist im Falle der Wahl einer/eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Ärztin/Arztes zur Bundeskurienobfrau/zum Bundeskurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärztinnen/Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits die Bundeskurienobfrau/der Bundeskurienobmann oder die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter eine Ärztin/ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls eine solche Ärztin/ein solcher Arzt, sofern eine solche/ein solcher zur Verfügung steht, zur/zum zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter zu wählen. Steht nur eine einzige Ärztin/ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt diese/dieser als zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter gewählt, sofern sie/er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Bundeskurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte ist im Falle der Wahl einer Ärztin/eines Arztes für Allgemeinmedizin, einer Fachärztin/eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin oder approbierten Ärztin/Arztes zur Bundeskurienobfrau/zum Bundeskurienobmann die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärztinnen/Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl der Bundeskurienobfrau/des Bundeskurienobmannes oder ihrer Stellvertreterinnen/seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 126, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die der Landeskurienversammlung der angestellten Ärztinnen/Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärztinnen/Turnusärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen, ihren Beruf ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärztinnen/Ärzte auf die Landeskurienobfrau/den Landeskurienobmann und deren erste/ersten Stellvertreterin/Stellvertreter verteilt werden. Die der Landeskurienversammlung der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Fachärztinnen/Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärztinnen/Ärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Fachärztinnen/Fachärzte auf die Landeskurienobfrau/den Landeskurienobmann und ihre/seinen ersten Stellvertreterin/Stellvertreter verteilt werden.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3,,
  2. Ziffer 3
    die Teilnahme an Visitationen gemäß Paragraph 13 e,, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 129, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur medizinisch-fachlichen Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie zur Erstattung von medizinisch-fachlichen Gutachten an diese Organe, insbesondere auch in den Angelegenheiten der Qualitätssicherung, können folgende Bundessektionen errichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Bundessektion für Turnusärztinnen/Turnusärzte,
    2. Ziffer 2
      Bundessektion für Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärztinnen/Ärzte (Bundessektion Allgemeinmedizin und Familienmedizin),
    3. Ziffer 3
      Bundessektion für Fachärztinnen/Fachärzte, ausgenommen Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. Im Rahmen der Bundessektion Fachärztinnen/Fachärzte können zur medizinisch-fachspezifischen Beratung jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Sonderfächer oder Gruppen von Sonderfächern gebildet werden.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 129, Absatz 3, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    für die Bundessektion Fachärztinnen/Fachärzte eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Obfrau/des Obmanns, wobei diese nicht derselben Bundeskurie angehören dürfen, und
  2. Ziffer 2
    für die Bundessektion Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie die Bundessektion Allgemeinmedizin und Familienmedizin je eine Obfrau/einen Obmann.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 129, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Obfrau/des Obmannes der Bundessektion Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie der Bundessektion Allgemeinmedizin und Familienmedizin und der Bundesfachgruppen,“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 196, wird die Wortfolge „Ärzten für Allgemeinmedizin“ durch die Wortfolge „Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt; die Wortfolge „Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin“ wird durch die Wortfolge „entsprechenden Ausbildungsstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 235, Absatz 3, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Sämtliche Ausbildungen gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind bis längstens 30. Juni 2030 abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 249, Absatz 2, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „§ 117c Absatz 3,,“.

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 250, samt Überschrift lautet:

„Berechtigungen gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,

Paragraph 250,

Ärztinnen/Ärzte, die zum 31. Juli 2024 über eine Berechtigung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, verfügen, die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllen und den ärztlichen Beruf im Inland ausüben, sind berechtigt, sich befristet bis 01. August 2028 in die Ärzteliste eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten auszuüben, sofern sie nachweislich bis spätestens 31. Dezember 2024 einen Nostrifizierungsantrag an einer Medizinischen Universität oder an einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gestellt haben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 254, wird folgendes 8. Hauptstück samt Überschrift mit folgenden Paragraphen 255 bis 263 samt Überschriften angefügt:

„8. Hauptstück
Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024

Allgemeine Schlussbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,

Paragraph 255,

Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.

Beginn der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 256,

Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, darf, beginnend mit der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, erst ab 1. Juni 2026 begonnen werden.

Übergangsbestimmung über die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 257,

Abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung – abweichend von der achtzehnmonatigen Dauer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, – in verkürzter Dauer zu absolvieren:

  1. Ziffer eins
    sechs Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027,
  2. Ziffer 2
    neun Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2027 bis zum 31. Mai 2028,
  3. Ziffer 3
    zwölf Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2028 bis zum 31. Mai 2029,
  4. Ziffer 4
    15 Monate bei einem Beginn ab dem 1. Juni 2029 bis zum 31. Mai 2030.

Einführung der fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 258,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat einen Antritt zur fachärztlichen Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, spätestens ab dem 1. Juni 2027 zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat antragstellenden Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,, abweichend von Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, den Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zu gewähren, sofern der Antrag vor Ablauf des 31. Mai 2027 gestellt worden ist.

Übergangsbestimmung für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin

Paragraph 259,

Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin bleiben bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, im Rahmen der aus- und weiterbildungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, die Ausbildungstätigkeit als Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auszuüben.

Übergangsbestimmung für in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Personen

Paragraph 260,

Personen, die bis längstens 31. Mai 2026 eine Ausbildung, beginnend mit der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a,, zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung

  1. Ziffer eins
    gemäß den Bestimmungen
    1. Litera a
      dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,,
    2. Litera b
      der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2023,,
    3. Litera c
      der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), und
    4. Litera d
      Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung – PO 2015, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 2/2015 veröffentlicht am 24.6.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 05/2021, veröffentlicht am 20.12.2021, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder
  2. Ziffer 2
    durch einen Übertritt ab dem 1. Juni 2026 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,,
abzuschließen.

Übergangsbestimmung für Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 261,

  1. Absatz einsFür die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 9,,
    2. Ziffer 2
      Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, sowie
    4. Ziffer 4
      Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13,
    dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, gelten nach Ablauf des 31. Mai 2026 weiterhin als für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen.
  2. Absatz 2Auf Angelegenheiten, ausgenommen Paragraph 13 a,, einschließlich Verfahren von Ausbildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Ausbildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, gelten bis längstens 31. Mai 2029 als für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung gemäß Paragraphen 9,, 12, 12a oder 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, beantragt worden ist.

Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 262,

  1. Absatz einsUnter den Voraussetzungen des Absatz 2, oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder eine entsprechende Qualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, oder Paragraph 5 a, verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllt sind, haben Personen gemäß Absatz eins, die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu absolvieren.
  4. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zu bestimmen.
  5. Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Absatz eins, im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, zu entscheiden.
  6. Absatz 6Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Absatz eins, erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.

Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,

Paragraph 263,

  1. Absatz einsParagraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 11 a, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 6,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 120,, Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, Paragraph 249, Absatz 2,, Paragraph 250,, Paragraph 235, Absatz 3,, die Bezeichnung und Überschrift des 8. Hauptstücks, Paragraphen 255 und 256 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 262, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins und 4, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 5 a, Absatz eins bis 3 und 6, die Überschrift zu Paragraph 6 a,, Paragraph 6 a, Absatz eins und 6, Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 4 b, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 9,, 11 und 13, Paragraph 11, Absatz eins bis 5, 8 und 9, Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 5,, Paragraph 12 a, Absatz eins,, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und 7, Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 7, Paragraph 13, Absatz 6 bis 8, Paragraph 13 a, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 13 c,, Paragraph 13 c, Absatz eins,, 3 und 6 bis 8, Paragraph 13 e, Absatz eins und 8, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 8, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 27 b, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz eins und 2, Paragraph 75 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 84, Absatz eins und 2, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 126, Absatz eins und 6, Paragraph 129, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 129, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 196,, sowie Paragraph 257, samt Überschrift, Paragraphen 258 bis 261 samt Überschrift und Paragraph 262, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. Paragraph 4, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Paragraph 4, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer