BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. März 2024

Teil römisch eins

20. Bundesgesetz:

Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3816/A Ausschussbericht 2449 Sitzung 252,, Bundesrat:, 11421 Ausschussbericht 11431 Sitzung 964,, )

Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Absatz 2, zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz um einen monatlichen Zuschlag
    1. Ziffer eins
      in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
    2. Ziffer 2
      in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Ziffer eins, ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,
    wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Absatz 4, ein.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden, sind nicht auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Titel dieses Bundesgesetzes, Paragraph 5, Absatz 2 a und Paragraph 7, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“

Van der Bellen

Nehammer