Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz um einen monatlichen ZuschlagBei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Absatz 2, zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz um einen monatlichen Zuschlag
in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Ziffer eins, ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,
wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 4 ein.“wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Absatz 4, ein.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden, sind nicht auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Titel dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“Der Titel dieses Bundesgesetzes, Paragraph 5, Absatz 2 a und Paragraph 7, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 7 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“
Van der Bellen
Nehammer