19. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2024, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 261 und 261c samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 261 und 261 c samt Überschriften lauten:
„COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich
§ 261.Paragraph 261,
(1)Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2)Absatz 2,Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.Bei Testungen nach Absatz eins, ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Versicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 2Die Versicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Absatz 2
den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie
den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation
jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 261c.Paragraph 261 c,
Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“ Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 285 wird folgender § 286 angefügt:Nach Paragraph 285, wird folgender Paragraph 286, angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2024„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2024,
§ 286.Paragraph 286,
(1)Absatz eins,§ 261 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.Paragraph 261, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 261c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“Paragraph 261 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2024, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer