16. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 31a Abs. 9 Z 2 wird der Ausdruck „ , bei der Landespolizeidirektion“ durch den Ausdruck „bei der Landespolizeidirektion,“ ersetzt.Im Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, wird der Ausdruck „ , bei der Landespolizeidirektion“ durch den Ausdruck „bei der Landespolizeidirektion,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31a Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.Im Paragraph 31 a, Absatz 9, zweiter Satz wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 31a Abs. 9 vorletzter Satz entfällt.Paragraph 31 a, Absatz 9, vorletzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 31a Abs. 9a lautet:Paragraph 31 a, Absatz 9 a, lautet:
„(9a)Absatz 9 a,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen zu führen.“Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Absatz 9, Ziffer 2, neben den dort genannten Stellen zu führen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 31a Abs. 12 vierter Satz lautet:Paragraph 31 a, Absatz 12, vierter Satz lautet:
„Die entstandenen Aufwendungen sind von den jeweiligen beteiligten Behörden selbst zu tragen.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, Im § 113 Abs. 1 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „nach einer unmittelbaren Betretung“ und nach dem Wort „Pflichtversicherung“ die Wortfolge „entgegen § 33 Abs. 1“ eingefügt.Im Paragraph 113, Absatz eins, wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „nach einer unmittelbaren Betretung“ und nach dem Wort „Pflichtversicherung“ die Wortfolge „entgegen Paragraph 33, Absatz eins, eingefügt.
5b.Novellierungsanordnung 5b, Im § 113 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Sinne des § 111a“ durch die Wortfolge „durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane“ ersetzt und der Satz „Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.“ angefügt.Im Paragraph 113, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 111 a, durch die Wortfolge „durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane“ ersetzt und der Satz „Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.“ angefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 545 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:Im Paragraph 545, wird nach dem Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Mit der Vollziehung des § 31a Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph 31 a, Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, Im § 796 Abs. 2 wird der Ausdruck „30. April 2024“ durch den Ausdruck „31. Mai 2025“ ersetzt.Im Paragraph 796, Absatz 2, wird der Ausdruck „30. April 2024“ durch den Ausdruck „31. Mai 2025“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 796 wird folgender § 797 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 796, wird folgender Paragraph 797, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2024„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024,
§ 797.Paragraph 797,
(1)Absatz eins,Die §§ 31a Abs. 9 Z 2 und Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 9a sowie Abs. 12 vierter Satz und 545 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.Die Paragraphen 31 a, Absatz 9, Ziffer 2 und Absatz 9, zweiter Satz, Absatz 9 a, sowie Absatz 12, vierter Satz und 545 Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 31a Abs. 9 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. Zum 31. März 2024 bestehende vertragliche Vereinbarungen, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und einzelnen als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 31a Abs. 9a wirksam.Paragraph 31 a, Absatz 9, vorletzter Satz tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. Zum 31. März 2024 bestehende vertragliche Vereinbarungen, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und einzelnen als Passbehörden (Paragraph 16, des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 31 a, Absatz 9 a, wirksam.
(3)Absatz 3,§ 113 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 113, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer