BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 28. März 2024

Teil römisch eins

16. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3866/A Ausschussbericht 2452 Sitzung 252,, Bundesrat:, 11422 Ausschussbericht 11433 Sitzung 964,, )

16. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, wird der Ausdruck „ , bei der Landespolizeidirektion“ durch den Ausdruck „bei der Landespolizeidirektion,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 31 a, Absatz 9, zweiter Satz wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 31 a, Absatz 9, vorletzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31 a, Absatz 9 a, lautet:

  1. Absatz 9 a,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Absatz 9, Ziffer 2, neben den dort genannten Stellen zu führen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 31 a, Absatz 12, vierter Satz lautet:

„Die entstandenen Aufwendungen sind von den jeweiligen beteiligten Behörden selbst zu tragen.“

Novellierungsanordnung 5a, Im Paragraph 113, Absatz eins, wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „nach einer unmittelbaren Betretung“ und nach dem Wort „Pflichtversicherung“ die Wortfolge „entgegen Paragraph 33, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5b, Im Paragraph 113, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 111 a, durch die Wortfolge „durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane“ ersetzt und der Satz „Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 545, wird nach dem Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Mit der Vollziehung des Paragraph 31 a, Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 796, Absatz 2, wird der Ausdruck „30. April 2024“ durch den Ausdruck „31. Mai 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 796, wird folgender Paragraph 797, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024,

Paragraph 797,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 31 a, Absatz 9, Ziffer 2 und Absatz 9, zweiter Satz, Absatz 9 a, sowie Absatz 12, vierter Satz und 545 Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 31 a, Absatz 9, vorletzter Satz tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. Zum 31. März 2024 bestehende vertragliche Vereinbarungen, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und einzelnen als Passbehörden (Paragraph 16, des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 31 a, Absatz 9 a, wirksam.
  3. Absatz 3,Paragraph 113, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2024, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer