150. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 |
Artikel 2 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
Artikel 3 | Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
Artikel 1
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 43 Abs. 2 Z 18b entfällt am Ende das Wort „und“, in Z 19 wird der „.“ durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 20, 21 und 22 angefügt:In Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 18 b, entfällt am Ende das Wort „und“, in Ziffer 19, wird der „.“ durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 20,, 21 und 22 angefügt:
„Proliferationsfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise einer Person zugutekommen, die im Zusammenhang mit der völkerrechtswidrigen Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einer finanziellen Sanktion des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegt,
„gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV auf der Grundlage von Art. 215 AEUV benannt wurden, und„gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29, EUV auf der Grundlage von Artikel 215, AEUV benannt wurden, und
„gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Z 21 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden.“„gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Ziffer 21, genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 Sitzung 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 Sitzung 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 Sitzung 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 Sitzung 1, verhängt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit die Bestimmungen der §§ 43 bis 52k und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 52k und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 67i wird folgender § 67j eingefügt:Nach Paragraph 67 i, wird folgender Paragraph 67 j, eingefügt:
„§ 67j.Paragraph 67 j,
§ 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 150/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“ Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 87 Abs. 2 Z 18b entfällt am Ende das Wort „und“, in Z 19 wird der „.“ durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 20, 21 und 22 angefügt:In Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 18 b, entfällt am Ende das Wort „und“, in Ziffer 19, wird der „.“ durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 20,, 21 und 22 angefügt:
„Proliferationsfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise einer Person zugutekommen, die im Zusammenhang mit der völkerrechtswidrigen Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einer finanziellen Sanktion des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegt,
„gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV auf der Grundlage von Art. 215 AEUV benannt wurden, und„gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29, EUV auf der Grundlage von Artikel 215, AEUV benannt wurden, und
„gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Z 21 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden.“„gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Ziffer 21, genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 Sitzung 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 Sitzung 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 Sitzung 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 Sitzung 1, verhängt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 87 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit die Bestimmungen der §§ 87 bis 105 und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 87 bis 105 und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 238 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 238, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 87, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung, BGBl. Nr.194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2024, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr.194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 365m wird folgender Satz angefügt: „Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch Gewerbetreibende im Sinne des § 365m1 mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern.“Dem Paragraph 365 m, wird folgender Satz angefügt: „Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 365 m, eins, mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 365m1 Abs. 5 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 365 m, eins, Absatz 5, Ziffer eins und 2 lautet:
ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu entwickeln,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen von Gewerbetreibenden vor Ort an deren Risikoprofil und den vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu orientieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 365m1 Abs. 7 wird das Wort „Terrorismusfinanzierung“ durch den Ausdruck „Terrorismusfinanzierung sowie die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ ersetzt.In Paragraph 365 m, eins, Absatz 7, wird das Wort „Terrorismusfinanzierung“ durch den Ausdruck „Terrorismusfinanzierung sowie die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 365n wird am Ende von Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 12 und 13 angefügt:In Paragraph 365 n, wird am Ende von Ziffer 11, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:
„gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden;„gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29, des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 215, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden;
„gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ die unter Z 12 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss 2010/413/GASP sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31. 8. 2017 S. 1 verhängt werden.“„gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ die unter Ziffer 12, genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 und dem Beschluss 2010/413/GASP sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31. 8. 2017 Sitzung 1 verhängt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 365n1 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 365 n, eins, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 365n1 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern.“In Paragraph 365 n, eins, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 366b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 366 b, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 366b Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 366 b, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 366b Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.In Paragraph 366 b, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „Terrorismusfinanzierung“ die Wendung „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 382 erhalten der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 eingefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „7“, der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „8“, der bisherige Abs. 7a die Absatzbezeichnung „9“, der bisherige Abs. 8 die Absatzbezeichnung „10“, der bisherige Abs. 9 die Absatzbezeichnung „11“, der bisherige Abs. 9a die Absatzbezeichnung „12“, die bisherigen Abs. 10 bis 13 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „13“ bis „16“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 eingefügte Abs. 14 die Absatzbezeichnung „17“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006 eingefügte Abs. 14 die Absatzbezeichnung „18“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 eingefügte Abs. 15 die Absatzbezeichnung „19“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004 eingefügte Abs. 15 die Absatzbezeichnung „20“, die bisherigen Abs. 16 bis 29 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „21“ bis „34“, die bisherigen Abs. 31 bis 36 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „35“ bis „40“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2008 eingefügte Abs. 37 die Absatzbezeichnung „41“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 eingefügte Abs. 37 die Absatzbezeichnung „42“, die bisherigen Abs. 38 bis 92 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „43“ bis „97“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 eingefügte Abs. 97 die Absatzbezeichnung „98“, die bisherigen Abs. 93 bis 96 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „99“ bis „102“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024 eingefügte Abs. 97 die Absatzbezeichnung „103“ und die bisherigen Abs. 98 bis 110 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „104“ bis „116“.In Paragraph 382, erhalten der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, eingefügte Absatz 6, die Absatzbezeichnung „7“, der bisherige Absatz 7, die Absatzbezeichnung „8“, der bisherige Absatz 7 a, die Absatzbezeichnung „9“, der bisherige Absatz 8, die Absatzbezeichnung „10“, der bisherige Absatz 9, die Absatzbezeichnung „11“, der bisherige Absatz 9 a, die Absatzbezeichnung „12“, die bisherigen Absatz 10 bis 13 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „13“ bis „16“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, eingefügte Absatz 14, die Absatzbezeichnung „17“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, eingefügte Absatz 14, die Absatzbezeichnung „18“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, eingefügte Absatz 15, die Absatzbezeichnung „19“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, eingefügte Absatz 15, die Absatzbezeichnung „20“, die bisherigen Absatz 16 bis 29 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „21“ bis „34“, die bisherigen Absatz 31 bis 36 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „35“ bis „40“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008, eingefügte Absatz 37, die Absatzbezeichnung „41“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008, eingefügte Absatz 37, die Absatzbezeichnung „42“, die bisherigen Absatz 38 bis 92 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „43“ bis „97“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, eingefügte Absatz 97, die Absatzbezeichnung „98“, die bisherigen Absatz 93 bis 96 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „99“ bis „102“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024, eingefügte Absatz 97, die Absatzbezeichnung „103“ und die bisherigen Absatz 98 bis 110 die jeweils fortlaufenden Absatzbezeichnungen „104“ bis „116“.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 382 wird folgender Abs. 117 angefügt:Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 117, angefügt:
„(117)Absatz 117§§ 365m, 365m1 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und Abs. 7, 365n Z 11, Z 12 und Z 13, 365n1 Abs. 1 und Abs. 3, § 366b Abs. 2, 3 und 5 und § 382 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraphen 365 m,, 365m1 Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 7,, 365n Ziffer 11,, Ziffer 12 und Ziffer 13,, 365n1 Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 366 b, Absatz 2,, 3 und 5 und Paragraph 382, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer